Wir sind qualifizierte, ehrgeizige, dynamische und neugierige Anwälte in Aichach. Gut zuhören, sowie argumentieren können ist für uns, als Anwaltskanzlei in Aichach, ein besonderes Anliegen. Wir kämpfen mit Entschiedenheit, dem Blick für das Wesentliche, Durchsetzungskraft und Weitblick für Ihre Interessen. Denn nur mit einem prozesserfahrenen Anwalt können Sie Ihr Recht durchsetzen.

Kontakt

Gerhauser Straße 5, 86551 Aichach

Montag-Donnerstag: 08:00 - 12:30 / 14:00 bis 16:30 Uhr Mittwoch:           08:00 - 12.30 Uhr
Freitag :            08:00 - 14.00 Uhr
Weitere Sprechzeiten nach individueller Vereinbarung (auch abends oder am Wochenende)
wir sind während der Sprechzeiten telefonisch unter 0 82 51 / 93 464 0 und per E-Mail jederzeit für Sie erreichbar.

Folgen Sie uns auf :

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!

Erste Rechtsprechung zu Corona Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten | Anwaltsartikel | Christian Geßler

Erste Gerichtsentscheidungen zu Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten gegen die Corona-Beschränkungen liegen nunmehr vor.

Die Bayerische Staatsregierung verschärft im Kampf gegen das Coronavirus die Maßnahmen. Die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) enthält nunmehr in § 3 eine nächtliche Ausgangsbeschränkung, die Kontakte zu Personen anderer Haushalte werden in § 4 der Verordnung weiter eingeschränkt.

Flankiert werden diese Regelungen von einem neuen Bußgeldkatalog, der am 16. Dezember 2020 von dem bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassen wurde. Der Katalog erhält mitunter zahlreiche Erhöhungen der einzelnen Bußgelder bei Verstößen gegen die Vorgaben der BayIfSMV. So wird beispielsweise ein Verstoß gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung mit einem Bußgeld von 500 Euro, ein Verstoß gegen die Pflicht zum Tragen von FFP2 Masken in den dafür vorgeschriebenen Örtlichkeiten mit 250 Euro geahndet.

Auch die bayerischen Gerichte mussten sich in der Vergangenheit immer wieder mit der Rechtmäßigkeit der von der Staatsregierung getroffenen Ordnungswidrigkeiten auseinandersetzen. Während der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jünst etwa die Anordnung zum Tragen einer FFP2-Maske als rechtmäßig einstuft (Bay VGH vom 26.01.2021 – 20 NE 21.171) und auch weitere, in den Verordnungen enthaltenen Anordnung als verfassungsgemäß qualifizierte, wurde etwa das umfassend geltenden Alkoholverbot an öffentlichen Plätzen gem. § 24 Abs. 2 BayIfSMV (Bay VGH, Beschluss vom 19.01.2021 – 20 NE 21.76) sowie die 15-Kilometer-Grenze des § 25 Abs. 1 BayIfSMV (Bay VGH, Beschluss vom 26.01.2021 – 20 NE 21.162) vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Ordnungswidrigkeiten | Strafrecht | Christian Geßler
Erlass einiger Bußgelder, trotz angeblicher Ordnungswidrigkeiten
Bildquelle: depositphotos | Urheberrecht: vladek

Erlass einiger Bußgeldbeschlüsse nach gerichtlichen Entscheidungen trotz Ordnungswidrigkeiten.

Daneben sind aber auch zahlreiche gerichtliche Entscheidungen im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrecht ergangen. Einige Bußgeldbescheide, die aufgrund von angeblichen Verstößen gegen die Corona-Maßnahmen erlassen wurden, sind dabei wieder aufgehoben worden.

In einer neueren Entscheidung des AG Coburg vom 2.11.2020 (Az: 5 OWi 109 Js 8696/20) wurde etwa klargestellt, dass ein Verweilen ohne triftigen Grund außerhalb der eigenen Wohnung aufgrund des klaren Wortlautes unter Umständen keine Ordnungswidrigkeiten darstellt. Das Gericht führte hierzu aus:

„Der Verordnungsgeber hat unter Nummer 9 ausdrücklich das Verlassen der eigenen Wohnung als Bußgeld bewährtes Verhalten festgelegt, nicht hingegen das unbefugte Verweilen/ Aufhalten außerhalb der eigenen Wohnung nach – unter Umständen berechtigten oder nicht sanktionierten – Verlassen der eigenen Wohnung.“

Weiter heißt es in dem Beschluss:

„Eine dahingehende erweiternde Auslegung des Tatbestandes würde gegen den in § 3 OWiG normierten Bestimmtheitsgrundsatz bzw. das Analogieverbot verstoßen: Der Gesetzgeber hat den Wortlaut von Straf-und Bußgeldnormen so zu fassen, dass der Normadressat im Regelfall bereits anhand des Wortlautes der gesetzlichen Vorschriften voraussehen kann, ob ein Verhalten sanktioniert ist oder nicht (…) Der noch mögliche natürliche bzw. umgangssprachliche Wortgebrauch bildet- bei Spezialmaterien der Wortgebrauch des jeweiligen Verkehrskreises – die Grenze zulässiger richterlicher Auslegung Straf und Ordnungswidrigkeitenrecht (…). Diese äußerste sprachliche Sinngrenze wäre durch die Erweiterung des Tatbestandes auch auf die Fälle des Verweises außerhalb der eigenen Wohnung ohne triftigen Grund überschritten und würde mithin eine unzulässige Analogie darstellen.“

In dem vom Amtsgericht Coburg entschiedenen Fall handelte es sich um eine Person aus Thüringen. Da -wie das Gericht feststellte- auch die Einreisen in das Gebiet des Freistaats Bayern laut der BayIfSMV nicht explizit als Ordnungswidrigkeiten anzusehen sind und auch nicht unter dem Begriff des Verlassens der Wohnung subsumiert werden kann, war der Betroffene freizusprechen.

Wissenswertes zu dem aktuellen Bußgeldverfahren

Bitte beachten Sie jedoch: Durch die Einführung der nächtlichen Ausgangsbeschränkung gilt dies in jedem Falle nicht für die Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. Hier stellt der Gesetzgeber explizit auch den Aufenthalt unter Strafe, § 28 Nr. 2 BayIfSMV.

Sollten Sie einen Bußgeldbescheid wegen des Verstoßes gegen die geltenden Corona-Verhaltensregeln erhalten haben, so können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden. Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid und geben Ihnen bereits im Erstgespräch eine erste Einschätzung zu den Erfolgschancen eines möglichen Einspruchs.

Erstellt: von Rechtsanwalt Marc Sturm und Rechtsanwalt Christian Geßler, Anwaltskanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner aus Aichach

Weitere aktuelle Artikel finden Sie hier:

Verkehrsordnungswidrigkeit: Keine Winterreifen?

Vorsicht bei der Formulierung ihrer Stellenanzeige

Corona: Ausgangsbeschränkung und Strafrecht/Owi

Teilen auf:
SKP-Kanzlei