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Presserecht: Rekordklage gegen Axel Springer S.E.

Presserecht | Skp-Kanzlei Aichach

Kachelmann erstreitet 635.000 Euro Schmerzensgeld

Presserecht: Schadenersatz wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Fall Kachelmann

 

Der Springer-Verlag muss wegen der Berichterstattung über den Kachelmann-Prozess 635.000 Euro Schmerzensgeld zahlen

Die Prozesse um den Wettermoderator Jörg Kachelmann gehen wohl allesamt in die juristischen Geschichtsbücher ein. Nachdem Kachelmann 2011 vom LG Mannheim wegen des Verdachts der Vergewaltigung freigesprochen wurde, trat dieser zum Gegenschlag an.

Das Ziel der zivilrechtlichen Klagen war nicht weniger als der Versuch der Rettung seines Ansehens. Nun ein Teilerfolg: Bild und Bild.de wurden vom LG Köln zur Zahlung eines erheblichen Schmerzensgeld verurteilt (LG Köln, Urteil vom 30.09.2015, Az.: 28 O 2/14, 28 O 7/14).

Sowohl der Axel-Springer-Verlag als auch Kachelmann kündigten Presseberichten zufolge an, in Berufung gehen zu wollen.

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Presserecht: Persönlichkeitsrechtsverletzung gegen über Herrn Kachelmann beschert dem Axel Springer-Verlag eine empfindliche Strafe.
Bildquelle: Depositphotos.com

Die Berichterstattung: „die schlimmste Hetzkampagne der deutschen Presserechtsgeschichte“?

Der Fall „Jörg Kachelmann“ wurde von der deutschen Presse seit Bekanntwerden der Vorwürfe medial verfolgt. Dieses Thema – so hatte man den Eindruck – war gerade für die Boulevard-Presse brisant. Kachelmanns Anwalt Ralf Höcker sah hinter dieser Berichterstattung „die schlimmste Hetzkampagne der deutschen Pressegeschichte“. Diesen Vorwurf konnte das LG Köln in dem Zivilverfahren gegen den Axel-Springer-Verlag nicht erkennen. Jedoch verletzte die Berichterstattung die Persönlichkeitsrechte des Wettermoderators in erheblichem Maße.

In seiner Begründung führte der erkennende Senat aus, dass Kachelmann: „durch die Preisgabe von Informationen über das Sexualleben, durch die teilweise wörtliche Veröffentlichung seines SMS- und E-Mail-Verkehrs und durch die Veröffentlichung von Fotos, die ihn zum Beispiel beim Hofgang in der Justizvollzugsanstalt zeigten, in seiner Intimsphäre, seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht und seinem Recht am eigenen Bild verletzt“ wurde.

Das Gericht konnte hierfür kein berechtigtes Informationsinteresse der Allgemeinheit erkennen, welches eine solche Berichterstattung rechtfertigen würde. Vielmehr sei Jörg Kachelmann aufgrund dieser Veröffentlichungen auch in Zukunft als „frauenverachtender und gewaltbereiter Mensch“ stigmatisiert.

38 Fälle schwerwiegender Persönlichkeitsverletzungen.

Kachelmanns Anwalt hatte in der Verhandlung rund 150 Artikel der Print- und Onlineausgabe von Bild angeführt, in denen das Persönlichkeitsrecht Kachelmanns verletzt worden sein soll. Das Gericht hatte 47 Beiträge zugelassen und letztlich bei 18 Fälle der Onlineausgabe und 20 Fälle der Printausgabe eine rechtswidrige Berichterstattung festgestellt.

Darüber hinaus wies das Gericht den Vorwurf der vorsätzlichen Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch Bild zurück und führte an: „Insofern sind auch konkrete Anhaltspunkte, dass die Beklagten hinsichtlich der rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzungen vorsätzlich und mit Schädigungsabsicht gehandelt hätten, entgegen der Auffassung des Geschädigten, nicht gegeben.

Dass sich die Beklagte subjektiv rücksichtslos der Grenze zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit angenähert hätte, ergibt die Würdigung der streitgegenständlichen Artikel nicht.“.
Demgegenüber sei die Abwägung der freien Presse und der Rechte des Klägers vielmehr „fahrlässig verfehlt“ worden.

Presserecht: Auswirkungen der Rekordhöhe an Schadenersatz auf die Berichterstattung.

Medienrechtler sehen in diesem Urteil einen Präventiveffekt. Gerade die Berichterstattung von Prozessen, bei denen Prominente eine Rolle spielen, werden medial äußerst kritisch verfolgt. Der Fall Kachelmann und die damit zusammenhängende Berichterstattung der Bild und anderer
Boulevardmedien zeigte eindrucksvoll, wie das öffentliche Bild einer berühmten Persönlichkeit durch vorschnelle Vorverurteilungen zu Schaden kommen kann.

Bereits nach dem Freispruch des LG Mannheim wies das Gericht darauf hin, dass „die Würde des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten zu achten“ sei. Demgegenüber sei das Ansehen des Wettermoderators Kachelmann und die Akzeptanz der gerichtlichen Entscheidung durch „vorschnelle Prognosen, das einseitige Präsentieren von Fakten und mit dem Anschein von Sachlichkeit verbreitete Wertungen“ erheblich beschädigt worden (Pressemitteilung des LG Mannheim vom 31.05.2011 – Freispruch für Jörg Kachelmann).

Presserecht | Persönlichkeitsrecht | Anwalt Aichach
Presserecht: Persönlichkeitsrechtsverletzung gegenüber Herr Kachelmann zieht Rechtsstreit mit sich.
Bildquelle: Depositphotos.com

Presserecht: Wertungswidersprüche zu anderen vergleichbaren Verfahren?

Grundsätzlich bestimmt das Gericht die Höhe von Schmerzensgeld nach der Schwere der betreffenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen, sowohl in Qualität als auch in Quantität. Medienhäuser werden zu Geldentschädigungen für einzelne, schwer persönlichkeitsrechtsverletzende Beiträge verurteilt – etwa durch Vorverurteilungen oder Intimsphärenverletzungen. Aber auch für wiederkehrende, hartnäckige Verletzungen ebendieser Rechtsgüter.

So sprach das OLG Hamburg 2009 in einem ähnlichen Verfahren dem schwedischen Königshaus 400.000 Euro Schmerzensgeld für die nachweislich falsche Berichterstattung der „Klambt-Mediengruppe“ über angebliche Liebschaften und einer schweren Alkoholsucht von
Prinzessin Madeleine zu (Urteil des OLG Hamburg vom 30.07.2009, Az.: 7 U 4/08).

Ähnlich wie im Fall Kachelmann stellte das Gericht damals eine „rücksichtslose“ Verletzung der Persönlichkeitsrechte fest. Im Unterschied zu dem damaligen Urteil ist aber der Ruf des ARD-Wettermanns
Jörg Kachelmann und seine berufliche Existenz in erheblichem Maße in Mitleidenschaft gezogen – wohl auch deswegen das höhere Schmerzensgeld.

Presserecht: Springer kündigte Berufung an – wie geht es weiter?

Bereits vor dem Urteil kündigte eine Sprecherin des Verlags an, eine Entschädigungszahlung an Kachelmann nicht zu akzeptieren. So heißt es von Seiten des Verlags: „Da wir unsere umfassende Berichterstattung über das Strafverfahren gegen Jörg Kachelmann nicht auf diese Weise diskreditiert sehen möchten, bereiten wir uns schon jetzt auf eine Berufung vor“.
Nun muss die Berufung durch Axel-Springer S.E. begründet werden, Kachelmann erwidert und das Zivilverfahren wird erneut verhandelt – am OLG Köln, welches gegebenenfalls erneut ein Urteil fällt.

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Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Anwaltskanzlei Aichach, in Zusammenarbeit mit stud. iur. Kevin Joder (Uni Konstanz)

 

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