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Internationaler Mitarbeitereinsatz – Teil 2

Internationaler Mitarbeitereinsatz | Rechtsanwalt | Arbeitsrecht | Italienisches Verkehrsrecht

Steuerliche Auswirkungen

Welche steuerrechtlichen Folgen hat der Auslandsbezug für Arbeitnehmer, welche für das Unternehmen?

Die steuerlichen Auswirkungen grenzüberschreitender Sachverhalte treffen sowohl den Arbeitnehmer als auch das entsendende Unternehmen.

Im ersten Teil der Reihe „Internationaler Mitarbeitereinsatz“ ging es um die unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Vorschriften, die bei einer betrieblichen Entsendung von Bedeutung sind. Nun sollen die steuerrechtlichen Aspekte beschrieben werden, denn gerade bei diesen zeigt sich die
mögliche Einflussnahme mehrerer Staatshoheiten. Dieser mehrfache Zugriff durch verschiedene Länder auf einen einzelnen Sachverhalt kann zu einer doppelten Besteuerung der Einkünfte des Arbeitnehmers führen. Doch auch den Arbeitgeber kann bei ein ausländischen Mitarbeitereinsatz
eine zusätzliche steuerliche Belastung treffen.

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Im ersten Teil der Reihe „Internationaler Mitarbeitereinsatz“ gingen wir auf die unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Vorschriften ein.
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“Internationaler Mitarbeitereinsatz” – Ansässigkeit als Ausgangspunkt der steuerlichen Behandlung.

Betätigt sich ein Steuerobjekt -unabhängig davon, ob es eine natürliche oder juristische Person ist wirtschaftlich in unterschiedlichen Staaten, unterliegt der internationale Sachverhalt mehreren Steuerhoheiten. Einerseits kann ein Staat innerhalb seiner Ländergrenzen steuerlich relevante Vorgänge einer Besteuerung unterwerfen (Territorialitätsprinzip) und andererseits kann sich das Besteuerungsrecht auch über die Ländergrenzen hinaus erst recken (Universalitätsprinzip). Für letzteres bedarf es jedoch einer persönlichen Beziehung zum Staatsgebiet.

Fast ausnahmslos knüpfen die einzelnen Länder für die Bestimmung der persönlichen Beziehung an einen inländischen Wohnsitz, einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im
Inland oder dem Sitz/Ort der Geschäftsleitung im Inland an. Nur wenige Staaten wie Hongkong, Kenia und Uruguay weichen von dieser Gestaltung ab und besteuern grundsätzlich nur Vorgänge, die im Inland geschehen.
Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, dass die meisten Länder -wie auch Deutschland- ungeachtet von bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ausländische Arbeitseinsätze besteuern, wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 1 Abs. 1 EStG).

DBA — Völkerrechtliche Verträge zur Vermeidung der doppelten Besteuerung.

Im Strafrecht gilt das Verbot der Doppelbestrafung wegen derselben Tat („ne bis in idem“). Dieser Grundsatz wird verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 3 GG gesichert.

Nach allgemeiner Auffassung sollten sich auch die Fisken diesem Grundsatz anpassen und einen doppelten steuerlichen Eingriff auf ein und denselben Sachverhalt vermeiden. Dies hat jedoch vornehmlich (volks-) wirtschaftliche Gründe, denn von einer attraktiven Steuerpolitik hängt auch die Prosperität eines Landes ab.

Aus dieser Überlegung heraus schließen die meisten Länder bilaterale Abkommen ab und vereinbaren darin die Anwendbarkeit der jeweiligen nationalen Rechtsordnung. Grundlage dieser Abkommen ist seit einigen Jahren das OECD-Musterabkommen (OECD-MA), welches die
Verteilung des steuerlichen Eingriffs regelt. Dieses Abkommen unterscheidet zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Staat der wirtschaftlichen Betätigung (Quellenstaat).

Da diese Regelungen einen erheblichen Anteil der deutschen Abkommenspolitik ausmacht, kann ein Rückgriff auf nationale Regelungen -vor allem § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr.1 EStG- in den meisten Fällen vernachlässigt werden.

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Internationaler Mitarbeitereinsatz und seine rechtlichen Belange
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Freistellung oder Anrechnung von Steuern.

DBA enthalten Regelungen zur Vermeidung oder Abmilderung der doppelten Besteuerung, die die Einkünfte oder Vermögenswerte entweder dem Quellen – oder dem Wohnsitzstaat zuweisen. Für die Zuweisung wurden im Wesentlichen zwei unterschiedliche Methoden entwickelt — die
Anrechnungsmethode (Art. 23 B OECD-MA) und die Freistellungsmethode (Art.23 A OECD-MA).

Deutschland als Ansässigkeitsstaat vermeidet die Doppelbesteuerung bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit grundsätzlich durch Freistellung der Einkünfte (Anwendung der Freistellungsmethode) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1
Satz 1 Nr .3 EStG.
Demgegenüber wird im Falle von Dividenden, Lizenzen, Zinsen und ähnlicher Ertragssteuern die Steueranrechnungsmethode verwendet. Der Unterschied dieser Methoden liegt darin, dass im Falle einer Freistellung ein entsprechender Besteuerungsverzicht vereinbart wird, während bei der
Anrechnungsmethode die im Quellenstaat erhobene Steuer im Ansässigkeitsstaat entsprechend angerechnet wird und es zu einer vergleichsweise gleichwertigen Besteuerung kommen kann.

“Internationaler Mitarbeitereinsatz & die 183-Tage-Klausel.

Kein juristischer Grundsatz ohne Ausnahme – das gilt auch für die Behandlung des ausländischen Arbeitslohns. Abweichend von der Freistellungsmethode enthält das OECD-MA in Art. 15 Abs. 2 eine Verteilungsregelung, wonach Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen unter bestimmten Voraussetzungen im Ansässigkeitsstaat versteuert werden.

Dies gilt für die Fälle, in denen der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Jahres aufhält oder die Vergütung von einem Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist – also nicht von einer ausländischen Betriebsstätte getragen werden.

Begründung einer Betriebsstätte im Ausland ändert einiges.

Entsendende Unternehmen müssen im Auge behalten, dass ein grenzüberschreitender Sachverhalt eine Betriebsstätte im Ausland begründen kann. Das Vorliegen einer Betriebsstätte hat Auswirkungen auf die Besteuerung der Betriebsstättengewinne einerseits und auf die Behandlung der Löhne und Gehälter seiner Mitarbeiter andererseits.
Beachtet werden sollte dabei vor allem, dass die Erfüllung der Voraussetzungen der Begründung einer Betriebsstätte häufig zu einer doppelten Unternehmenssteuer, Zinsen – und ggf. Strafen bei später Erkenntnis- führen kann. Regelmäßig entfallen auch Gestaltungsspielräume, wenn der
Sachverhalt bereits verwirklicht wurde.

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Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Anwaltskanzlei Aichach, in Zusammenarbeit mit cand. iur. Kevin Joder (Uni Konstanz)
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