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Neues EU-Erbrecht: Welches Recht gilt?

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Der gewöhnliche Aufenthaltsort entscheidet

Neue Regelung betrifft jährlich fast eine halbe Millionen Erbfälle

Immer mehr Deutsche leben im Alter ihren Traum von der Finca im Süden und auch die Zahl derer, die im europäischen Ausland arbeiten, steigt stetig. Viele von ihnen besitzen sowohl am neuen Lebensort als auch in ihrem Heimatland Vermögen. Bisher stellten diese Auslandsbezüge im
Todesfall eine besondere Herausforderung für die Erben dar. Eine neue EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO 650/2012) soll gerade diese Schwierigkeiten mindern.

Erleichterung bei der Abwicklung von Erbfällen

Bisher galt der Grundsatz: Für deutsche Staatsangehörige ist das deutsche Erbrecht ausschlaggebend – egal, wo sie am Ende ihres Lebens ihren Lebensmittelpunkt hatten. Starb beispielsweise ein Deutscher in Frankreich, so galt grundsätzlich das deutsche Erbrecht – mit Ausnahme der in Frankreich gelegenen Immobilien, für welche das französische Erbrecht anzuwenden war.

Seit dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung am 17. August 2015 ändern sich jedoch zentrale Vorschriften bei ebendiesen grenzüberschreitenden Erbschaften.
So gilt nun das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Angeknüpft wird also künftig nicht mehr an die Staatsangehörigkeit, sondern an das Domizilprinzip. Ausnahmen gelten für Großbritannien, Irland und Dänemark.

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Alle wichtigen Informationen zum neue EU-Erbrecht haben die Rechtsanwälte Marc Sturm & Partner aus Aichach Ihnen in diesem Artikel zusammengefasst.
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Der „gewöhnliche Aufenthaltsort“

Zur Beurteilung, welche nationale Rechtsvorschrift im Einzelfall anzuwenden ist, wird nun auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort abgestellt. Ähnlich wie bei der Ermittlung der Steuerpflicht in der Einkommenssteuer versteht man als gewöhnlichen Aufenthaltsort den Ort, an dem der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt hat und zu dem die stärksten beruflichen, familiären und sozialen Bindungen bestehen. Er ist somit nicht zwangsläufig identisch mit einer offiziellen Anmeldung oder dem Wohnsitz. Vielmehr kommt es auf eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände an.

Wahlfreiheit aller EU-Bürger

Ausländische Erbregelungen können stark von deutschen Vorschriften abweichen. Die jeweilige Rechtsordnung kann sowohl Vor- als auch Nachteile für den Einzelfall mit sich bringen. Jeder Betroffene sollte prüfen, welches Erbrecht günstiger für ihn ist.

Wer möchte, dass das Erbrecht des Landes angewandt wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, muss dies ausdrücklich schriftlich oder notariell festlegen (Rechtswahl). Bei der Gestaltung ihres Testaments auch unter Berücksichtigung von steuerlichen Aspekten helfen auch die Rechtsanwälte Marc Sturm & Partner aus Aichach Ihnen gerne weiter.

Rechtswahl in bestimmten Fällen ratsam

Die Bundesregierung rät in bestimmten Fällen zu einer Rechtswahl, weil das neue deutsche Erbschaftsrecht sich in bestimmten Situationen von ausländischen Vorschriften unterscheidet. Folgende geläufige Sachverhalte bringen mit dem neuen Erbschaftsrecht Veränderungen mit sich:

„Berliner Testament“:

Das „Berliner Testament“ ist mit Abstand das am häufigsten gewählte Testament. Über 80 Prozent der Ehepaare in Deutschland setzten sich durch ein gemeinschaftliches Testament gegenseitig als alleinige Erben ein. Dieses Testament soll eine finanzielle Absicherung zwischen den Eheleuten sicherstellen. Bei dem Berliner Testament stehen dem überlebenden Partner zunächst alle erbrechtlichen Ansprüche zu.

Jedoch gilt zu beachten, dass etwa ein Pflichtteilverzicht zu Lebzeiten in Frankreich, Italien und Spanien keine Rechtswirkung hat. Eine rechtzeitige Aktualisierung, dass deutsches Erbrecht anzuwenden ist, ist oftmals ratsam.

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Sie wollen eine persönliche Beratung im Bereich Erbrecht? Die Rechtsanwälte Marc Sturm & Partner aus Aichach helfen Ihnen gerne weiter.
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Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag:

Nachfolgeklauseln sind in Gesellschaftsverträgen gängig, doch auch hier können sich juristische Probleme durch das neue EU-Erbrecht ergeben. Lebt beispielsweise ein Unternehmer in Italien und hat ein Unternehmen in Deutschland, so liegt ein Auslandsbezug vor.

Soll im Todesfall ein Kind des Unternehmers die Nachfolge antreten, ist eine deutsche Rechtswahl anzuraten. Zwar wäre eigentlich das italienische Erbrecht hierfür anzuwenden, jedoch sieht dieses andere Regelungen für die Unternehmensnachfolge vor.

Zugewinngemeinschaften in Spanien:

Berufsbedingte Wohnsitzwechsel nach Spanien bringen ebenfalls verschiedene erbrechtliche Neuerungen mit sich. Nach dem neuen EU-Erbrecht würde eine Familie, die nach Spanien gezogen ist und dort lebt, dem spanischen Erbrecht unterliegen.

Im Todesfall eines der Ehepartner sieht das spanische Erbrecht für den überlebenden Ehepartner aber nur ein Nießbrauchsrecht an einer bestimmten Quote an dem Nachlass vor. Dagegen würde sich nach deutschem Recht der Erbanteil des überlebenden Ehepartners bei einer Zugewinngemeinschaft erhöhen. Eine Rechtswahl durch die Rechtsanwälte Marc Sturm & Partner aus Aichach ist auch hier ratsam.

Pflichtteilverzicht in Frankreich und Italien:

Verbringt ein Erblasser seinen Lebensabend in Frankreich, so ist nach dem neuen EU-Erbrecht grundsätzlich französisches Erbrecht anzuwenden. Problematisch ist dies, wenn zwischen dem Erblasser und einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbverzicht vereinbart wurde – beispielsweise durch vorzeitige Abfindung. Sowohl das italienische, als auch das spanische Erbrecht beteiligen die Pflichtteilsberechtigten unmittelbar an der Erbmasse – ein geschlossener Verzicht wird nicht anerkannt.

Weitere Neuerung im Rahmen der EU-Erbrechtsnovelle: Europäisches Nachlasszeugnis kommt.

Die neuen Vorschriften sehen zudem ein „Europäisches Nachlasszeugnis“ vor. Mit diesem können die Erben überall in der Europäischen Union ohne weitere Formalitäten ihre Rechtsstellung nachweisen. Ziel dieses Zeugnisses seien schnellere und kostengünstigere Verfahren, so die Bundesregierung.

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Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Anwaltskanzlei Aichach und avvocato Francesca Perri in Zusammenarbeit mit stud. iur. Kevin Joder (Uni Konstanz)

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