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Widerruf alter Immobiliendarlehensverträge

Immobiliendarlehensverträge | Marc Sturm | Rechtsanwälte Aichach | Rechtsanwalt Aichach

Gesetzgeber will Widerrufsrecht beschneiden

Viele alte Darlehensverträge haben fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Letzte Chance zum Widerruf alter Immobiliendarlehensverträge.

Derzeit arbeitet die Bundesregierung an einem Gesetzentwurf, der, wenn er wie geplant am 21.03.2016 in Kraft tritt, etwaige bestehende Widerrufsrechte von Verbrauchern zu alten Darlehensverträgen endgültig zunichtemacht. Betroffen sind hiervon vor allem Darlehensverträge und Immobilienfinanzierungen von Verbrauchern die im Zeitraum vom 02.09.2002 bis 10.06.2010 abgeschlossen worden sind. Hierbei handelt es sich zumeist um Verträge mit einem vergleichsweise hohen Sollzinssatz.

Musterwiderrufsbelehrung hat sich mehrfach geändert.

In diesem Zeitraum bestanden seitens der Kreditinstitute Informations- und Belehrungspflichten mit einem vorgegebenen Musterwiderrufsformular, das über die Jahre mehrfach abgeändert wurde. Wohl recht häufig wurde das vorgegebene Widerrufsformular von den Kreditinstituten nicht verwendet oder aber nicht den gesetzlichen Neuerungen angepasst. Nach noch aktueller Rechtslage seit August 2002 erlischt das Widerrufsrecht im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nie, sodass der Widerruf bis jetzt noch möglich ist.

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Hilfe und Beratung zum Thema Immobiliendarlehensverträge erhaltet ihr bei den Rechtsanwälten Aichach 
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Verwirkung nur im Ausnahmefall.

Vereinzelt wurde von Gerichten angenommen, dass Verbraucher ihr Widerrufsrecht verwirkt hätten. Beispielsweise das LG Hamburg hat mit Urteil vom 27.11.2014, Az.: 309 O 37/14, Verwirkung angenommen. Diese Rechtsmeinung teilen wir nicht, weil das Schutzinteresse der Bank im Verhältnis zum Informationsinteresse des Verbrauchers an einer sachgerechten Aufklärung nicht überwiegt. Die Bank hätte ja einerseits jederzeit eine korrekte Widerrufsbelehrung an ihre Kunden auch im Nachhinein verschicken können oder sich einfach der jeweils aktuellen Musterwiderrufsbelehrung bedienen können.

Gesetzgeber schiebt dem zeitlich unbefristeten Widerruf einen Riegel vor.

Die Möglichkeit, zeitlich unbegrenzt vom Widerrufsrecht Gebrauch machen zu können, soll sich den derzeitigen Gesetzentwürfen zufolge nun für Verbraucher ändern: Im Gesetzentwurf vom 07.09.2015, BT-Drs. 18/5922 ist für zukünftig abgeschlossene Darlehensverträge bei Verstößen gegen die Pflichtangaben eine Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts von 1 Jahr und 14 Tagen vorgesehen. Der Bundesrat hat dazu in seiner Stellungnahme vom 25.09.2015 (Drucksache 359/15) angeregt, im neuen Gesetz zusätzlich eine Rückwirkung für alle bereits bestehenden Darlehensverträge einzuarbeiten. Konkret soll daher nun wohl eine Höchstfrist des Widerrufsrechts für alte Verträge von 3 Monaten nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingefügt werden. Dies hätte zur Folge, dass, falls das Gesetz am 21.03.2016 in Kraft tritt, am 21.06.2016 sämtliche Widerrufsrechte aller bestehenden Darlehensverträge erlöschen.

Beim Thema Immobiliendarlehensverträge beraten wir Sie gerne 

Die Rechtsprechung hat wegen der Verwendung unwirksamer Widerrufsbelehrungen auch die späte Ausübung des Widerrufsrechts durch die Verbraucher schon mehrfach gestützt. Da die betreffenden Darlehensverträge häufig im Bereich von über 4 % p.a. verzinst wurden, ist im Falle eines Widerrufs mit einer Rückabwicklung oder zumindest Anpassung der Darlehensverträge auf das derzeitige Zinsniveau zu rechnen. Wir haben bereits etliche Fälle bearbeitet und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

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Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Anwaltskanzlei Aichach

 

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