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Gewerbliches Fahrzeug-Leasing

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Wofür muss man nach Rückgabe des Fahrzeug-Leasing zahlen?

Viele Gesellschaften lassen die Nehmer auch für die Fahrzeugaufbereitung zahlen.

Gewerbliches Fahrzeug-Leasing: Welche Schäden muss man zahlen?

Fahrzeuge müssen nicht makellos zurückgegeben werden.

Nach wie vor ist das Leasing im Bereich Fahrzeuge sowohl im repräsentativen Bereich als auch im „Pay as you earn“-Segment (sich selbst refinanzierende Nutzfahrzeuge) beliebt, daher wollen wir euch als Anwälte in Aichach über dieses Thema informieren.

Speditionen, Handwerksbetriebe aber auch andere Gewerbetreibende nutzen das Kfz-Leasing, das für die Unternehmen gegenüber der selbst abgeschlossenen Finanzierung durchaus eine attraktive Alternative sein kann. Die entscheidenden Vorteile sind vor allem eine höhere Liquiditätsrate, die Bilanzneutralität und steuerliche Vorteile bei der Abschreibung der Kosten.

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Fahrzeug-Leasing gehört für den Verbraucher zum alltäglichen Geschäft.
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Kilometer- oder Restwert-Leasing?

Anders als es wohl viele empfinden, regelt das deutsche Recht nicht alles. Zwar finden sich verschiedene Reglungen über Kauf-, Wiederkauf- oder Mietverträge — Normen über den Leasingvertrag wird man jedoch im Bürgerlichen Gesetz nicht finden können. Es handelt sich dabei nämlich um einen atypischen Mietvertrag. Aufgrund der Privatautonomie können die Vertragsparteien darin grundsätzlich fast alles vereinbaren.

Hinsichtlich der Gebrauchsüberlassung eines Kfz haben sich jedoch zwei grundlegende Vertragstypen herausgebildet: Kilometer- und Restwert-Leasing.

Aus diesem Grund vergleichen wir für euch diese Vertragstypen. Als Anwälte in Aichach ist das für uns eine Selbstverständlichkeit. Diese beiden grundverschiedenen Varianten unterscheiden sich hinsichtlich der Berechnung der monatlichen Rate und dem Schicksal des Restwertrisikos.

Eine Vermischung dieser beiden Vertragstypen kann zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags führen (BGH, Urteil vom 09.05.2001, Az.: VIII ZR 208/00).

Der Unterschied ist im Grunde einfach: beim Restwert-Leasing wird bereits zu Beginn vertraglich ein Wert festgelegt, den der Wagen am Ende der Leasing-Periode haben soll. Die Differenz zwischen Fahrzeugpreis und Restwert bilden die Grundlage für die Berechnung der Rate.

Demgegenüber wird in Bezug auf die Kilometer eine maximale Laufleistung für eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart.

Im Gegensatz zum Kilometerleasing trägt der Restwert-Leasingnehmer das Risiko des tatsächlichen Verkehrswertes, welcher aus verschiedenen Gründen unerwartet sinken kann. In diesen Fällen ist eine zusätzliche Schlussrate fällig, welche bei einem Kilometerleasing nicht vorgesehen ist.

Welche Schäden muss der Nehmer bei einem Fahrzeug-Leasing zahlen? Als Rechtsanwälte in Aichach klären wir euch darüber auf! 

Bei der Rückgabe eines Fahrzeugs, nach einem Fahrzeug-Leasing, kommt es nicht selten zum Streit zwischen Geber und Nehmer über Zustand und Wert des Fahrzeugs. Beim Fahrzeug-Leasing räumt der Geber dem Nehmer die Nutzungsmöglichkeit über eine Sache gegen Nutzungsentgelt ein. Dementsprechend wird dem Nehmer eingeräumt, dass er typische Gebrauchsspuren nicht zu ersetzen hat.

Diese sind jedoch gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem Nutzungsentgelt zu berücksichtigen. Leichte Einbeulungen oder eine überschaubare Anzahl an Steinschlägen sind dabei vertragstypische Abnutzungen (u.a. LG München, Urteil vom 09.10.1996, Az. 15 S 930/96).

Dem gegenüber sind übermäßige Beschädigungen der Sache ersatzfähige Schäden, sofern sie bei vertragsgemäßem Gebrauch hätten vermieden werden können. Die Beurteilung ist vom Einzelfall abhängig, da unter anderem das Alter und die Laufleistung berücksichtigt werden müssen.

Die Beweislast, dass Gebrauchsspuren ersatzfähig sind, trägt der Geber.

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Informieren Sie sich bei Ihrem Rechtsanwalt Aichach was bei einem Fahrzeug-Leasing wichtig ist.
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Vorzeitige Beendigung des Fahrzeug-Leasing Vertrags. 

Zu beachten gilt jedoch noch eines: bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages kann der Geber das gesamte vertraglich vereinbarte Entgelt verlangen. Dies führt insbesondere dann zu einem finanziellen Nachteil des Nehmers, wenn der Vertrag wegen Diebstahls oder Zerstörung des Fahrzeugs gekündigt wird. Die Versicherung wird lediglich den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges ersetzen, sodass eine Differenz zu den im Leasingvertrag vereinbarten Zahlungen entstehen kann. Diese Differenz ist dann vom Nehmer zu tragen.

Sollten Sie eine Beratung zu dem Thema Fahrzeug-Leasing wünschen, helfen wir Ihnen jederzeit gerne weiter.

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Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Anwaltskanzlei Aichach, in Zusammenarbeit mit cand. iur. Kevin Joder (Uni Konstanz)

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