Medizinrecht
Der Begriff Medizinrecht bezeichnet die rechtliche Ausgestaltung der vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und Patient sowie von Ärzten untereinander, daneben die öffentlich-rechtlichen Regelungen zur Ausübung des ärztlichen und zahnärztlichen Berufes.
Dieses Rechtsgebiet erstreckt sich also nicht nur auf das allgemeinere Gebiet der Arzthaftung, also das haftungsrechtliche Verhältnis zwischen Arzt und Patient.
Vielmehr umfasst es auch neben dem Recht der Honorierung von Privatpatienten (Gebührenordnung für Ärzte, GOÄ) auch arztspezifische Rechtsgebiete aus dem Sozialversicherungsrecht (Sozialgesetzbuch, vor allem SGB V mit Kassenzulassung, Honorierung für Allgemeinpatienten) und aus dem allgemeinen Berufsrecht (Approbationsordnung, ärztliche Berufsordnungen der Landesärztekammern), zum kollegialen und rechtlichen Verhältnis zwischen Ärzten (Arztwerberecht, ärztliches Gesellschaftsrecht, Recht der Praxisübertragung).
Wir treiben offene Forderungen für Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und Arznei- und Heilmittelhersteller ein, wenn ein Patient nicht zahlt.
Es hat sich gezeigt, dass insbesondere unsere anwaltliche Hilfe im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und dem Recht zur Einsicht in die Patientenakte in Anspruch genommen wird.
Über unseren Besprechungskanal beraten wir Sie sehr gerne in Sachen Medizinrecht.