Zivilrecht (allgemein)
Das Zivilrecht, auch Privatrecht genannt, lässt sich aufteilen in das allgemeine Zivilrecht und das Sonderprivatrecht. Während im allgemeinen Zivilrecht die grundlegenden Regeln über die Personen, die Sachen und die Schuldverhältnisse, also Verträge aller Art, festgelegt sind, wird das Sonderprivatrecht bzw. das Wirtschaftsprivatrecht ausführlich geregelt besonders durch das Handelsrecht, das Arbeitsrecht, das Franchiserecht und andere – sehr detaillierte – Rechtsgebiete.
Im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts werden grundlegende Regelungen über die Rechtsfähigkeit von Personen getroffen. Stehen einem Kind erst ab Geburt Rechte und Rechtsansprüche zu? Wann ist ein Verein oder eine andere juristische Person rechtsfähig?
Weiter werden Regelungen über die Wirksamkeit von Willenserklärungen (Anfechtbarkeit von Willenserklärungen, Formerfordernisse, Bedingung und Befristung etc.), das Recht der Stellvertretung (Vollmachten) und Fragen der Verjährung und der Berechnung von Fristen getroffen.
Im Schuldrecht geht es sodann um allgemeine Regelungen zur Art der Leistung (z. B. Holschuld, Bringschuld, Schickschuld) und um Leistungsstörungen sowie die Voraussetzungen für Schadenersatz wegen Pflichtverletzung, wegen Verzug bzw. Verspätung der Leistung, wegen der Verletzung von Schutz- und Fürsorgepflichten und zum Aufwendungsersatz oder zum Rücktritt vom Vertrag führen. Weiter finden sich wichtige Regelungen zum Verbraucherschutz im Zusammenhang mit Fernabsatzverträgen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Weiter werden Regelungen getroffen bei Vorliegen einer Mehrheit von Leistungsschuldnern oder Leistungsgläubigern.
Sodann werden die einzelnen Schuldverhältnisse und Vertragstypen mit konkreten Regelungen versehen. Im Einzelnen:
· Kaufverträge und Tauschverträge: Es werden besondere gesetzliche Regelungen zur Sachmängelhaftung, zu Garantieversprechen, zum Gefahrübergang und zu Kaufverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern getroffen.
· Darlehensvertrag sowie Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Es geht u. a. um die Frage, wie man ein ausgereichtes Darlehen fällig stellen und zur Rückzahlung auffordern kann.
· Schenkung: Was passiert, wenn sich der Beschenkte als undankbar erweist oder der Schenker später verarmt? Kann das Geschenk evtl. zurückverlangt werden?
· Mietvertrag, Pachtvertrag: Mietverträge können Wohnraum oder Gewerberaum betreffen, wobei jedes Mal spezielle Vorschriften zu beachten sind etwa bei Kündigung. Pachtverträge betreffen vor allem landwirtschaftliche Grundstücke und müssen den Vertragsparteien oft langfristige Sicherheit geben. Aber auch Dachflächen für Photovoltaik können Gegenstand von Pachtverträgen sein.
· Dienstvertrag und ähnliche Verträge: Das Dienstvertragsrecht betrifft Dienstverhältnisse, die keine Arbeitsverträge sind. Als ein Beispiel wird der medizinische Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient hier geregelt. Auch im Bereich des Medizinrechts stehen wir Ihnen als Berater zur Seite.
· Werkvertrag und ähnliche Verträge: Beim Werkvertrag ist der zur Leistungserbringung verpflichtet, einen vereinbarten Erfolg herbeizuführen. Insbesondere Verträge mit Bauunternehmern, Architekten, Ingenieuren, aber auch Reiseveranstaltern fallen in den Regelungsbereich der Werkverträge.
· Mäklervertrag: Wann bekommt ein Immobilienmakler seine Provision bzw. Courtage? Muss der zur Zahlung verpflichtete auch dann zahlen, wenn er vor Tätigwerden des Maklers Kenntnis über das Interesse des vermittelten Vertragspartners hatte?
· Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste: In diesen Bereich fallen Gefälligkeiten oder das Tätigwerden von Rechtsanwälten und Steuerberatern. Welche Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten treffen einen Auftragnehmer gegenüber dem Geschäftsherrn?
· Gesellschaft: Die Rechtsverhältnisse einer klassischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder BGB-Gesellschaft werden hier geregelt. Diese Gesellschaftsform ist bei Kleinunternehmern und Freiberuflern sehr verbreitet und bietet immer wieder Anlass für Rechtsberatung.
· Gemeinschaft: Sie sind eine Eigentümergemeinschaft an einem Grundstück oder eine Erbengemeinschaft am Nachlass? Oder Ihnen steht nur gemeinschaftlich ein Anspruch zu? Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Gemeinschaft gehören zum Zivilrecht und sind Gegenstand unserer Rechtsberatung.
· Ungerechtfertigte Bereicherung: Ist ein Vertragsverhältnis nicht oder nicht wirksam zustande gekommen und ist eine Partei bereits in Vorleistung gegangen, kann diese Vorleistung unter Umständen über die gesetzliche Anspruchsgrundlage der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangt werden. Doch was ist, wenn die Vorleistung verbraucht oder untergegangen ist? Wir stehen Ihnen in solchen Fällen mit Rat und Tat zur Seite.
· Unerlaubte Handlungen: Eine unerlaubte Handlung im Sinne dieses Rechtsinstituts reicht von einem fahrlässigen Fahrfehler im Straßenverkehr, bei dem es zu einem Blechschaden kommt, bis hin zu schweren vorsätzlichen Straftaten. In diesen Bereich fallen viele Fälle betreffend die Haftpflichtversicherung, aber auch Opferhilfe bei Straftaten. Wir prüfen für Sie die Anspruchsvoraussetzungen, machen Schadenersatz und Schmerzensgeld für Sie geltend und setzen Ihr Recht durch.
Das Sachenrecht ist auch Teil des Zivilrechts. Dieses beschäftigt sich mit dem Erwerb und Verlust von Besitz und Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen. Dabei spielt auch die Belastung von Grundstücken mit Grunddienstbarkeiten wie Grundschuld oder Hypothek, aber auch die Eintragung von Nießbrauch oder Wohnungsrechten eine große Rolle. Darüber hinaus werden Pfandrechte an Sachen geregelt.
Das Familienrecht ist ein weiterer Teil des Zivilrechts und des BGB. Hier werden u. a. die Voraussetzungen der Eheschließung, das eheliche Güterrecht (Gütergemeinschaft, Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung) die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Scheidung der Ehe geregelt. Weiter werden Fragen des Unterhalts zugunsten von Kindern, Eltern oder Ehegatten geregelt. Aber auch Fragen der Vormundsaft und der Betreuung werden in diesem Teil des BGB geklärt.
Das letzte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs beschäftigt sich mit dem Erbrecht. Hier ist Regelungsgegenstand die Erbfolge und die rechtliche Stellung des Erben. Fragen zu Form und Inhalt von Testament und Erbvertrag werden geklärt, ebenso der Anspruch auf Pflichtteil. Darüber hinaus geht es um Erbunwürdigkeit und wann bzw. wie ein Erbverzicht erklärt werden kann. Weiter werden die rechtlichen Wirkungen eines Erbschein und das Verfahren zu seiner Erteilung geregelt. Zuletzt geht es im Erbrecht auch darum, unter welchen Voraussetzungen ein Erbschaftskauf möglich ist.
Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen des Zivilrechts. Nehmen Sie gerne unverbindlich per Telefon oder per E-Mail Kontakt mit uns auf. Wir klären Sie unverbindlich über das mögliche Kostenrisiko auf und fordern von Ihrer Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage an.