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Branchenbuch-Abzocke: Mittelstand im Visier

Branchenbuch-Abzocke | Rechtsanwälte Aichach

Ob „Gewerbeauskunft-Zentrale“ oder „branchenbuch-regional“, die Masche der Branchenbuch-Abzocke ist immer gleich.

Branchenbuch-Abzocke: Unternehmen im Visier von Betrügern.

Unternehmen können auf unterschiedliche Art und Weise Opfer der Abzockmasche von „Branchenbuchunternehmen“ werden – ein Blick ins Kleingedruckte ist ratsam.

Die Schreiben, die tagtäglich bundesweit an hunderte Unternehmen verschickt werden, wirken harmlos. Die Konsequenz ist aber eine hohe Rechnung. Die Rede ist von Angeboten für Einträgen in unseriöse und völlig überteuerte Branchenverzeichnisse, etwa die „Gewerbeauskunft-Zentrale“ der GWE Wirtschaftsinformations GmbH oder das „branchenbuch-regional“ der Euro Media Verlag GmbH.

Das Branchenbuch – Erreichbarkeit als Grundlage des Geschäftslebens.

Für Unternehmen spielt es im alltäglichen Geschäftsleben eine entscheidende Rolle, dass diese erreichbar sind – aus diesem Grund gibt es Branchenbücher. Dabei handelt es sich um ein Verzeichnis, in dem Unternehmen alphabetisch geordnet aufgelistet sind. Ein solches Verzeichnis kann es sowohl digital im Internet, als auch herkömmlich in Printform geben. Zu den bekanntesten Anbietern gehören „Gelbe Seiten“ und „Yelp“.

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Sie brauch im Thema Branchenbuch-Abzocke Beratung oder Informationen? Dann wenden Sie sich an die Rechtsanwälte Aichach.
Bilsquelle: unsplash.com

Branchenbuch-Abzocke bei Branchenverzeichnissen.

Die Bestrebung der Unternehmer, erreichbar zu sein, machen sich aber auch Betrüger zunutze. Durch unscheinbar oder manchmal auch amtlich wirkende Formulare werden potentielle Opfer aufgefordert, entweder ein leeres Adressfeld mit den Firmendaten auszufüllen oder ein mit ihren
Daten bereits ausgefülltes Adressfeld zu bestätigen und das Formular per Telefax zurückzusenden.

Problematisch ist, dass die dabei anfallenden Kosten auf den ersten Blick nicht ersichtlich sind, sondern verborgen im Kleingedruckten zu finden sind. Zwar erfolgt in den meisten Fällen tatsächlich eine Eintragung, doch handelt es sich bei dem Branchenverzeichnis zumeist um ein völlig unbekanntes und deswegen nutzloses Branchenbuch.

Auf das Kleingedruckte kommt es an.

Die Branchenbuch-Abzocke läuft in der Regel immer gleich ab, denn die versteckten Kosten einer solchen Eintragung lassen sich nur aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) entnehmen. Aus den AGB ist zumeist der Hinweis zu entnehmen, dass es sich bei dem Kontaktformular um ein Angebot handelt, das auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags gerichtet ist.

Aus diesen vertraglichen Bedingungen geht außerdem hervor, dass mit Rücksendung des Formulars ein Vertrag über einen längeren Zeitraum (meist 2 Jahre) geschlossen wird, woraus eine Zahlungsverpflichtung überhöhter monatlicher Gebühren für die Eintragung entsteht. Hieraus können jährliche Forderungen der unseriösen Branchenbuchanbieter wie „Das Branchenbuch“, „Gelbes Branchenbuch“, oder „Regionales Branchenbuch“ von über 500 Euro bestehen.

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Zur Vorbereitung und im Falle einer Branchenbuch-Abzocke sollte Sie vorbereitet sein und wissen, was Sie tun. Die Rechtsanwälte Aichach beraten Sie hierbei gerne.
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BGH stärkt Opfern den Rücken.

Der Bundesgerichtshof stellte im Zusammenhang mit solchen „Kontaktformular-Maschen“ klar, dass formularmäßig aufgemachte Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenbuch gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verstoßen (BGH, Urteil vom 30.06.2011, Az.: I ZR 157/10). Bei richtigem Vorgehen besteht eine gute Chance auf Rückerstattung – wenn das Geld nicht ohnehin schon auf ein ausländisches Bankkonto bezahlt wurde.

Ist das Geld noch nicht überwiesen worden, so sollte das Geld auch weiterhin nicht gezahlt werden. Der Branchenverzeichnisanbieter hat keinen Anspruch auf Zahlung des Betrags. Oftmals handelt es sich bei diesen Verträgen um sittenwidrige und deswegen unwirksame Vereinbarungen. Sie sind sich hierbei aber nicht sicher? Dann wenden Sie sich an die Rechtsanwälte Aichach, sie helfen Ihnen bei Fragen rund um das Thema Branchenbuch-Abzocke.

LG Wuppertal fällt Urteil in Sachen Branchenbuch-Abzocke

So stellte das LG Wuppertal in seiner Entscheidung vom 05. Juni 2014 fest, dass ein Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Branchenbuchanbieter in Höhe von 910 Euro für die Aufnahme in ein solches Verzeichnis gegen die guten Sitten verstößt und deswegen unwirksam ist (LG Wuppertal, Urteil vom 05.06.2014, Az.: 9 S 40/14).

Hat der Betroffene jedoch den Betrag im Glauben gezahlt, dass es sich um eine bestehende Verbindlichkeit handelt, so muss ein Rückerstattungsanspruch geltend gemacht werden. Möglich ist in bestimmten Fällen auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (AG Köln, Urteil vom 06.06.2011, Az.: 114 C 128/11).

Entscheidend ist hierbei die Betrachtung des Einzelfalls, da die Schreiben zumeist unterschiedlich formuliert und gestaltet sind. Gerne beraten die Rechtsanwälte Aichach Sie im Bereich der Branchenbuch-Abzocke.

Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Anwaltskanzlei Aichach, in Zusammenarbeit mit stud. iur. Kevin Joder (Uni Konstanz)

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