Arbeitsrecht Ersteinschätzung
Sie haben als Arbeitnehmer von Ihrem Arbeitgeber eine arbeitsrechtliche Abmahnung oder eine Kündigung erhalten und sind damit nicht einverstanden? Erkennen Sie die betriebsbedingten Gründe Ihres Arbeitgebers nicht an? Wird Ihnen zu Unrecht ein Sachverhalt angelastet, der nicht zutreffend ist? Wurde etwa sogar eine fristlose Kündigung ausgesprochen? Ihnen wurde ein Arbeitszeugnis erteilt, mit dem Sie nicht einverstanden sind?
Wir bieten Ihnen zu Ihrem Rechtsproblem eine unverbindliche Ersteinschätzung an. Dazu benötigen wir folgende Daten von Ihnen:
Info zur Ersteinschätzung: Sie erhalten von uns in der Regel innerhalb von 2 bis 3 Tagen eine Antwort per E-Mail. In dringenden, fristgebundenen Angelegenheiten bitten wir Sie, ggfs. zusätzlich telefonischen Kontakt mit uns aufzunehmen.
Im Rahmen der Ersteinschätzung beschäftigen wir uns ca. 10 Minuten mit Ihrem Fall (im Einklang mit dem anwaltlichen Berufsrecht, vgl. Anwaltsgericht München, Az.: 3 AnwG 51/09). Dabei prüfen wir, ob Ihre Einwendungen grundsätzlich geeignet sein können, gegen die Abmahnung oder Kündigung oder das Zeugnis vorzugehen. Wir prüfen weiter für Sie, ob es sinnvoll ist, eine Deckungsanfrage bei Ihrer etwaig bestehenden Rechtsschutzversicherung zu stellen. Falls Sie keine Rechtsschutzversicherung haben sollten, informieren wir Sie über das Kostenrisiko des Verfahrens. Durch Ihre Anfrage kommt kein Mandatsvertrag zustande.
Im Rahmen der Ersteinschätzung beschäftigen wir uns ca. 10 Minuten mit Ihrem Fall (im Einklang mit dem anwaltlichen Berufsrecht, vgl. Anwaltsgericht München, Az.: 3 AnwG 51/09). Dabei prüfen wir, ob Ihre Einwendungen grundsätzlich geeignet sein können, gegen die Abmahnung oder Kündigung oder das Zeugnis vorzugehen. Wir prüfen weiter für Sie, ob es sinnvoll ist, eine Deckungsanfrage bei Ihrer etwaig bestehenden Rechtsschutzversicherung zu stellen. Falls Sie keine Rechtsschutzversicherung haben sollten, informieren wir Sie über das Kostenrisiko des Verfahrens. Durch Ihre Anfrage kommt kein Mandatsvertrag zustande.