Opfer von Straftaten
Die Berichte über Verbrechen im Fernsehen, im Internet oder der Zeitung scheinen oft aus einer ganz anderen Welt zu kommen. Wir wiegen uns in einem Gefühl der Sicherheit – getreu dem Motto: „Das wird mir nicht passieren“. Fakt ist jedoch auch: Jeder kann Opfer von Straftaten werden. Auch, wenn wir uns davor zu schützen versuchen.
Ohne eigenes Verschulden ändert sich in einem solchen Fall innerhalb eines Moments oft das gesamte Leben des Opfers, gerade bei Gewaltdelikten oder Sexualdelikten. Durch die Tat wird das Opfer von Straftaten mit unter psychisch und physisch schwer geschädigt. Das Geschehen lässt ihn/sie geschockt und mitunter hilflos zurück.
Strafanzeige
Damit die Straftaten überhaupt bekannt werden, bedarf es einer Strafanzeige (und eines Strafantrags). Bereits in diesem frühen Verfahrensstadium unterstützen wir Sie. Wir beraten Sie umfassend und übernehmen die Formulierung der Strafanzeige, sodass bereits frühzeitig eine effektive Strafverfolgung durch die Strafverfolgungsbehörden möglich ist.
Nebenklage
In einem anschließenden Strafverfahren ist das Opfer von Straftaten zunächst vor allem eines: Zeuge. In den meisten Strafprozessen ist zu irgendeinem Zeitpunkt die Aussage des/der Geschädigte/n nötig. Dies stellt jedoch zumeist eine extreme Belastung für das Opfer dar. Zusätzlich muss es sich in seiner Rolle als Zeuge oft den bohrenden Fragen der Strafverteidigung stellen.
Das Gesetz enthält zahlreiche Opferschutzrechte, die die Geschädigten aus dieser passiven Rolle heraustreten lassen. Um auf einer Augenhöhe mit Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung handeln zu können, besteht die Möglichkeit, das sich Opfer von Straftaten dem Verfahren als Nebenkläger anschließen.
• Wann ist ein Anschluss als Nebenkläger möglich?
Dies richtet sich nach § 395 StPO. Als Opfer eines Gewaltverbrechens (wie beispielsweise Aussetzung, Körperverletzung, (versuchter) Totschlag, (versuchter) Mord) ist es möglich, eine Zulassung der Nebenklage zu beantragen. Gleiches gilt für die Beleidigungsdelikte sowie die meisten Sexualdelikte (u.a. sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen, sexueller Missbrauch von Kindern, sexueller Übergriff, Vergewaltigung, sexuelle Belästigung).
• Welche Rechte kommen dem Nebenkläger zu?
Neben dem Recht auf Teilnahme während der gesamten Hauptverhandlung aber auch im Vorfeld etwa bei Vernehmungen kommen dem Nebenkläger unter anderem ein eigenes Fragerecht und eigenes Antragsrecht zu. Wie Staatsanwaltschaft oder Verteidiger kann er ebenfalls einen Schlussvortrag halten. Auch stehen dem Nebenkläger – anders als etwa Opferzeugen – Rechtsmittel gegen das Urteil zu. Damit kann der Nebenkläger aktiv Einfluss auf den Strafprozess und dessen Ausgang nehmen und auf eine gerechte Bestrafung des Täters hinwirken.
• Welche Kosten entstehen bei einer anwaltlichen Vertretung als Nebenkläger?
In bestimmten Fällen kann dem Opfer von Straftaten auf Antrag ein Rechtsbeistand beigeordnet werden, in diesem Fall trägt die Staatskasse die Kosten für den Rechtsanwalt. Sollten keine ausreichende finanzielle Mittel vorhanden sein, kann auch Prozesskostenhilfe beantragt werden. Bisweilen übernehmen Opferschutzverbände oder die eigene Rechtsschutzversicherung die Kosten.
Adhäsionsverfahren
Daneben besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche in dem Strafprozess geltend zu machen. Dies erspart oft einen zweiten langwierigen Zivilprozess und verhindert, dass die Geschehnisse zu einem späteren Zeitpunkt nochmals Gegenstand eines Prozesses gemacht werden müssen.
Grundsätzlich haftet für die Ersatzansprüche der Täter. Sollte dieser jedoch nicht vermögend sein und für die Schäden nicht aufkommen können, greift unter bestimmten Umständen das sog. Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Antrag nach Gewaltschutzgesetz
Wenn Sie Opfer von Stalking oder häuslicher Gewalt geworden sind, kann neben einer Nebenklage auch eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) erwirkt werden. Dadurch wird dem Täter bis auf weiteres etwa untersagt, Kontakt aufzunehmen, die gemeinsame Wohnung zu betreten oder sich in Ihrer Nähe aufhalten. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann mit bis zu 250.000 Euro sanktioniert werden.
Zeugenbeistand
Unabhängig ob in Ihrem Fall eine Nebenklage möglich: Es besteht als Zeuge stets die Möglichkeit, sich für seine Aussage bei Staatsanwaltschaft und Polizei oder vor Gericht eines Zeugenbeistandes zu bedienen, § 68b StPO. Gerne stehen wir Ihnen bei Ihrer Vernehmung zur Seite.
Als Ihre Rechtsanwälte lassen wir Sie mit Ihren Sorgen, Ängsten und Nöten nicht alleine. Wir begleiten Sie durch das gesamte Ermittlungsverfahren. Von der Erstellung einer Strafanzeige über die Aussage bei den Ermittlungsbehörden bis in die Hauptverhandlung hinein kämpfen wir an Ihrer Seite für eine gerechte Bestrafung des Täters. Dabei versuchen wir aber auch die mit einem Strafverfahren einhergehende Belastungen für Sie so weit, als möglich abzumildern.
Gerne beraten wir Sie über Ihre Rechte und perspektivische Möglichkeiten etwa im Rahmen einer Nebenklage. Sprechen Sie uns einfach an!