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Rechtsprobleme im Herbst – Laub & Co.

Wann muss Laub auf dem Gehweg entfernt werden?

Dürfen Laub, Eicheln und Kastanien auf dem Nachbargrundstück liegen bleiben?

 

Und jährlich fällt im Herbst das Laub vom Baum…

Blätter, die im Herbst auf dem Gehweg fallen, müssen entfernt werden, aber nicht morgens um sieben Uhr.

Wenn die Tage kälter und kürzer werden, verlieren die Bäume auch ihre Blätter. Aber wenn sie fallen, wird das Laub immer wieder Gegenstand von richterlichen Entscheidungen. Sowohl die Art der Entsorgung als auch die Genauigkeit der Beseitigung scheidet die Geister.

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Landschaftsbilder im Herbst sind ein schöner Anblick. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn es aufgrund von Laub, Kastanien und Co. zu Rechtsstreitigkeiten kommt!
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Das Laub des Nachbarn — muss das Laub des Nachbargrundstücks hingenommen werden?

Grundstücksbesitzer müssen es hinnehmen, wenn vom Nachbargrundstück Laub auf das eigene Grundstück fällt.

So entschied das Amtsgericht München, dass Laub aus Nachbars Garten generell hingenommen werden muss (AG München, Urt.v. 26.03.2013, Az.: 114 C 31118/12). In dem entschiedenen Fall ging es um einen Lindenbaum, der laut der Klägerin eine beachtliche Masse an Blättern, Blüten, Samen und Ästen auf ihr Grundstück fallen ließ und sogar die Regenrinne regelmäßig zum Verstopfen brachte. Das Gericht lehnte die erhobene Klage auf Entschädigung ab.

Solange die Beeinträchtigung durch Blüten im Frühling und Laub im Herbst ortsüblich und „durch einen durchschnittlich empfindenden und denkenden verständigen Durchschnittsbenutzer“ hinzunehmen sei, bestehe kein Anspruch auf „Laubrente“.

Der Gehweg — wann muss gereinigt werden?

Aufgrund der Rutschgefahr, die von Laub ausgeht, müssen die Gehwege vor den Grundstücken von herabgefallenen Blättern befreit werden.

Das gilt auch dann, wenn das Laub von Bäumen stammt, die der Gemeinde gehören (VG Lüneburg · Urt.v. 13.02.2008, Az.: Az. 5 A 34/07). Hinsichtlich der Häufigkeit der Reinigung gilt: Gehwege müssen nicht ständig vom Laub befreit werden, sondern nur im Rahmen des Zumutbaren. So können Fußgänger nicht erwarten, dass morgens um sieben Uhr die Bürgersteige schon vom Laub befreit sind. Wer zu früher Stunde unterwegs ist, muss selbst darauf achten, nicht auszurutschen (LG Frankfurt, Az.: 2/23 O 368/98).

Sofern jedoch ein Grundstücksbesitzer die öffentlichen Wege nicht säubert, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein Fußgänger auf heruntergefallenem Laub ausrutscht. Die Anspruchshöhe bemisst sich nach dem entstandenen Schaden und einem möglichen Schmerzensgeld.

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Auf eine Zahlung von Schmerzensgeld kann man durchaus verzichten! Auch im Herbst gilt die Gehwege vom Laub zu befreien. 
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Kein Schadensersatz, wenn Eicheln oder Kastanien das Auto beschädigen.

Wer im Herbst sein Auto unter einem Kastanien- oder Eichelbaum parkt, ist selbst schuld (OLG Hamm, Urt. v. 19.05.2009, Az.: I-9 U 219/08). Dass im Herbst Früchte vom Baum fallen können, gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko, so das Gericht. Die Begründung: Verkehrsteilnehmer müssen sich auf das allgemein bekannt Risiko einstellen, dass Früchtetragende Bäume in betreffenden Jahreszeiten ihre Früchte abwerfen. Die Gefahr einer Beschädigung des eigenen Fahrzeugs sei damit vermeidbar und müsse von jedem Autobesitzer selbst beachtet werden.

Laubbläser: Eigentümer müssen Lärmschutzverordnung einhalten.

Für Wohngebiete sind Lärmgrenzen einzuhalten. So verbietet die sogenannte Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) an Sonn- und Feiertagen in Wohngebieten ganztägig generell den Einsatz von Maschinen und Geräten. Werktags ist der Einsatz in Wohngebieten nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr erlaubt. Nur besonders leise Geräte, die aber mit dem EG-Umweltzeichen CE gekennzeichnet seien müssen, dürfen werktags durchgehend zwischen sieben und 20 Uhr eingesetzt werden.

In einigen Kommunen gelten darüber hinaus stadteigene Verordnungen zum Lärmschutz. So erlaubt beispielsweise München den Einsatz von Laubbläsern nur montags und samstags zwischen 15 Uhr und 17 Uhr. Andere Städte, wie etwa die Bundeshauptstadt Berlin, Hamburg oder
Frankfurt am Main, schränken die Einsatzzeiten von Laubbläser nicht weiter ein, sondern berufen sich auf die bundesweit vorgegebenen Zeiten nach der 32. BImSchV.

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Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Anwaltskanzlei Aichach, in Zusammenarbeit mit cand. iur. Kevin Joder (Uni Konstanz)

 

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