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Reiserücktrittsversicherung: Kosten und Hilfe

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Lohnt die Reiserücktritts-Versicherung?

Bei Reiserücktritt können Stornogebühren bis zu 80 % des Reisepreises anfallen. Die Terrorgefahr in einigen Teilen der Welt schüchtert gerade Reisende in muslimische Länder immer häufiger ab. Auch Bürgerkriege und Naturkatastrophen oder gesundheitliche Probleme des Reisenden können Urlauber zu der Frage führen: „Soll ich meine Reise überhaupt antreten, oder doch lieber die Reise stornieren?“.

Nach einer Infratest-Umfrage im Auftrag der Deutschen Vermögensberatung gaben 20 % der Befragten an, bereits einmal eine Reise storniert zu haben. Oftmals sind diese Stornierungen aber mit hohen Kosten verbunden.

Reiserücktritt: nur in bestimmten Fällen kostenlose Stornierung möglich ohne Versicherung

Grundsätzlich kann jeder Reisende jederzeit bis zum Beginn der Reise vom geschlossenen Reisevertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter kann hierfür jedoch eine „angemessene“ Entschädigung verlangen. Dabei muss der Veranstalter nachweisen, welche Kosten und welcher Schaden ihm durch den Rücktritt tatsächlich entstanden ist.

Im Einzelfall kann dieses Beweisverfahren jedoch strittig sein, weshalb die meisten Reiseveranstalter die Höhe der Stornokosten in ihren allgemeinen Reisebedingungen (ARB) regeln.

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Bei einer geplanten Reise besteht immer die Gefahr, dass man aus gewissen Gründen diese wieder stornieren muss. Um hier von der Reiserücktrittsversicherung am besten gebraucht machen zu können, beratet Sie die Kanzlei Rechtsanwalt Sturm, Dr. Körner & Partner gerne.
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Durch den Abschluss des Reisevertrags zwischen Kunden und Reiseveranstalter gelten ebendiese Gebühren. Falls Sie sich unsicher vor dem Abschluss des Vertrages sind, dann wenden Sie sich an die Kanzlei Rechtsanwalt Sturm, Dr. Körner & Partner und lassen sich richtig beraten.

Bei Pauschalreisen gilt dabei die Faustregel: je näher der Reisebeginn rückt, desto höher sind die anfallenden Stornokosten. Entscheidungen der Gerichte gibt es hier zwar viele, doch verbindliche gesetzliche Regelungen finden sich keine. Die Rechtsprechung orientiert sich seit Jahrzehnten an einem Urteil des OLG Frankfurt (NJW 1982, 2198).

Danach sollen folgende unverbindliche Richtwerte als Argumentationsgrundlage dienen:

  • Bis zu 30 Tage von Reisebeginn sollten die Stornokosten vier Prozent des Reisepreises nicht überschreiten.
  • Ein Reiserücktritt zwischen dem 28. und 22. Tag vor Reisebeginn lässt Stornokosten von acht Prozent zu.
  • Ab dem 21. bis zum 15. Tag sind etwa 25 Prozent fällig.
  • Richtig teuer wird der Rücktritt ab dem 14. Tag: hier können bis zu 40 Prozent des Reisepreises durch den Reiseveranstalter einbehalten werden.
  • Bei einem Rücktritt während der letzten sechs Tage vor Reisebeginn kann vom Reiseveranstalter zwischen 50 und 80 Prozent des Reisepreises als Entschädigung angenommen werden.

Diese gestaffelte Entschädigungsforderungen hat der Bundesgerichtshof in seiner letzten Entscheidung (Az.: X ZR 85/12) als solche auch bestätigt. Nur in absoluten Ausnahmefällen fallen diese Stornierungskosten nicht an.

§651j Abs.1 BGB begründet hierfür einen Ausschluss der Stornogebühren. Dabei muss der Grund für die Kündigung „höhere Gewalt“ sein. Das bedeutet, dass Reisende (aber auch der Reiseveranstalter) im Falle eines erheblichen und zum Zeitpunkt der Buchung nicht absehbaren Sicherheits- oder Gesundheitsrisikos am Urlaubsort vom Reisevertrag zurücktreten können. Anerkannte Gründe sind dabei unter anderem Bürgerkriege, Terroranschläge, Seuchen oder Naturkatastrophen.

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Die Reiserücktrittsversicherungen bietet Ihnen die Möglichkeit, bei nicht möglichem Antritt ohne große Kosten zu stornieren.
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So erhielten Reisende nach Hongkong ihre kompletten Reisekosten vom Reiseveranstalter zurück, als 2003 eine erhebliche Gesundheitsgefahr von der Lungenkrankheit SARS ausging. Und auch nach den Bombenanschlägen in Istanbul im November 2003 boten die führenden Reiseveranstalter kostenlose Umbuchungen oder Stornierungen an.

Ein Indiz für einen kostenlosen Rücktritt stellt dabei die ausdrückliche Reisewarnung des Auswärtigen Amts in Berlin dar. Eine aktuelle Auflistung von Krisenregionen und Ländern, in denen eine Einreise große Risiken birgt, findet man auf der Homepage des Amtes (Link hier).

Wer wider der Ratschläge des Amtes für Auswärtiges eine Reise in eines der aufgeführten Länder bucht, hat schlechte Karten eine kostenlose Stornierung durchzuführen. Anderenfalls sind kostenlose Stornierungen an sich nicht vorgesehen.

Reiserücktrittversicherung: Wann leistet sie?

Im Hinblick auf Reiserücktrittversicherungen weichen die einzelnen Angebote stark voneinander ab. Verbraucher sollten daher die einzelnen Preise und Konditionen genau vergleichen. Manche Versicherungen übernehmen die Erstattungen der gesamten Reisekosten, andere zahlen auch
den Rücktransport im Krankheitsfall.

Auch hier gelten keine generellen Regelungen, wann die Reiserücktrittsversicherung greift. Es lassen sich aber Fallgruppen bilden, in welchen die meisten Versicherungen zumindest einen Großteil der Kosten übernehmen.

Regelmäßig decken die Versicherungen den Rücktritt aufgrund eines Unfalls, dem Tod eines nahestehenden Verwandten oder unerwartete Erkrankungen ab. Impfunverträglichkeiten oder unerwartete Arbeitslosigkeit des Reisenden sind ebenfalls gängige Gründe, weswegen die Reiserücktrittsversicherung einspringt.

Die Reiserücktrittversicherung gilt bis zum Reisebeginn und fordert zumeist einen Selbstbehalt von 20 %. Besonders ratsam ist eine solche Versicherung bei lange im Voraus geplanten Reisen, bei älteren Menschen und Reisen mit Kindern. Beachten sollten Verbraucher jedoch, dass die meisten Versicherungen, die bei der Urlaubsbuchung im Internet angeboten werden, oftmals teurer als die marktüblichen Policen sind.

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Lassen Sie sich von der Kanzlei Rechtsanwalt Sturm, Dr. Körner & Partner zur besten Reiserücktrittsversicherung beraten.
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Schwangerschaft als Rücktrittsgrund?

Eine Schwangerschaft ist, wenn sie normal verläuft, keine Erkrankung der Mutter im Sinne der Versicherungsbedingungen, so das Amtsgericht München im Urteil vom 03.04.2012, Az.: 224 C 32365/11. Kommt es jedoch zu Komplikationen, können diese zu einer Reisestornierung berechtigen. Denn dann kann eine „unerwartete schwere Erkrankung“ im Sinne der Bedingungen der Reiserücktrittsversicherung vorliegen.

Nach der für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Unklarheitenregel des§ 305 c Abs. BGB liegen „Komplikationen in der Schwangerschaft“ im Sinne der Reiserücktrittsversicherung bereits dann vor, soweit Befürchtungen bestehen, dass Komplikationen in der Schwangerschaft bei Durchführung der Reise, beispielsweise durch einen längeren Flug, auftreten könnten, so das LG Köln, Urteil vom 26.10.2006, Az.: 24 S 40/06.

Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz als Rücktrittsgrund?

Das AG München hat mit Schlussurteil vom 04.01.2013, Az.: 261 C 21740/12, entschieden, dass ein Reiserücktritt aufgrund eines beruflich notwendig gewordenen Umzugs keine Unzumutbarkeit des Reiseantritts im Sinne der Versicherungsbedingungen begründet.

Der Ehemann der Klägerin im vorgenannten Fall war Beamter und erhielt von seinem Arbeitgeber eine Arbeitsplatzübertragungsmitteilung nach Bremen. Die Klägerin trat von der Reise zurück, um in diesem Zeitraum nach Bremen umziehen zu können.

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Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Rechtsanwalt Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Rechtsanwaltskanzlei Aichach, in Zusammenarbeit mit stud. iur Kevin Joder (Uni Konstanz)

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