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Gebäudeversicherung ist zuständig für Sturmschäden

Gebäudeversicherung | Kanzlei Rechtsanwalt Marc Sturm

Umfang der Leistung ergibt sich aus dem Vertrag der Gebäudeversicherung

Nach dem schweren Tornado im Landkreis Aichach-Friedberg einige wichtige Informationen für Sie:

Angesichts des schweren Tornados im Landkreis Aichach-Friedberg Mitte Mai 2015 erreichen uns vermehrt Anfragen, ob die umfangreichen Schäden an vielen Gebäuden von einer Versicherung reguliert werden und, wenn ja, welche Versicherung einspringt.

Grundsätzlich sind Sturmschäden in der Gebäudeversicherung oder Wohngebäudeversicherung versichert. Möglicherweise besteht daneben oder stattdessen eine Elementarschadenversicherung, die die Wohngebäudeversicherung gegebenenfalls einschließt.

Gebäudeversicherung | Kanzlei Rechtsanwalt Marc Sturm
Grundsätzlich kommt die Gebäudeversicherung für Sturmschäden auf, jedoch muss jeder Vertrag einzeln betrachtet und analysiert werden.
Bildquelle: unsplash.com

Versichert sind – je nach Versicherungsvertrag – folgende Schadenpositionen:

  • Schadenminderungskosten, also diejenigen Kosten, die aufgewendet werden, um eine Vergrößerung des Schadens zu verhindern; hierunter fallen etwa Maßnahmen zum vorläufigen Abdichten von Dächern.
  • Aufräumungs- und Abbruchkosten (z. B. für einsturzgefährdete Gebäudeteile), Bewegungskosten (etwa für das Versetzen von Gegenständen, die verhindern, dass Räumgerät an den konkreten Einsatzort gelangen kann) und Schutzkosten.
  • Mietausfall bei vermieteten Gebäuden
  • Soweit entstanden: Dekontaminationskosten
  • Im Einzelfall: Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte
  • Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte
  • Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume
  • Wasserverlust
  • Sachverständigenkosten
  • Graffitischäden

Die Kanzlei Rechtsanwalt Marc Sturm prüfen für Sie gerne, ob die Regulierung von Schäden durch Ihre Versicherung korrekt erfolgt ist oder ob Sie gegebenenfalls höhere Erstattungsansprüche haben.

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Erstellt von: Kanzlei Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Anwaltskanzlei Aichach

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