Rechtliche Hinweise zum Autokauf (Teil II)
Rechte von Autokäufern, deren Autos vom „Abgas-Skandal“ betroffen sind.
Die Anwaltskanzlei in Aichach informiert über den Autokauf & was uns der VW-Skandal lehrte.
„Vom Saubermann zum Umweltverpester“ — so könnte man den Imagewandel von Volkswagen (VW) am Wochenende des 19. auf den 20.09.2015 verkürzt zusammenfassen.
Seit diesen Tagen beschäftigt der „VW Abgas-Skandal“ — auch Diesel-Gate genannt — die internationale Presse, die Rechtsprechung, die Anleger und Verbraucher. Im Rahmen dieses Abgas-Skandal wurden allein in Deutschland seit Mitte 2016 unzählige Urteile gesprochen, die zwar für sich genommen jeweils Einzelfallentscheidungen sind, jedoch auch Orientierung für noch ausstehende Verfahren sein können.
Da nach und nach auch weitere Autohersteller in die Kritik geraten, wollen wir als Anwaltskanzlei in Aichach Euch einen Blick auf die aktuelle Rechtsprechung geben, des Weiteren ist sie nicht uninteressant.
Bildquelle: unsplash.com
Ausgangspunkt der Abgas-Skandal.
Nachdem es schon längere Zeit innerhalb von Fachkreisen rumort hatte, kam es am 19.09.2015 zutage: Die US-Umweltbehörde EPA äußerte den begründeten Verdacht, dass in den Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns (VW, Audi, Seat, Skoda und Porsche) Abschalteinrichtungen verwendet wurden, die nach Europäischem und US-amerikanischem Recht verboten sind.
Mittels entsprechender Sensorik erkennen diese, dass das Fahrzeug auf einem Prüfstand getestet wird und sich somit nicht im Straßenverkehr bewegt. In dieser Prüfsituation verändern die Einrichtungen das Abgasverhalten derart, dass den Testern ein vermeintlich sauberes Dieselfahrzeug vorgespiegelt wird. Tatsächlich sind die CO2-Ausstöße bei regulärem Betrieb erheblich höher.
Sollte, dass der Fall sein, dass die CO2-Ausstöße erheblich erhöht sind, möchte ich Ihnen als Anwalt in Aichach die folgenden Konsequenzen aufzeigen: Wertverlust und Dieselfahrverbot, Stilllegung des Fahrzeugs samt Verlust des Versicherungsschutzes sowie mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung und größere Umweltverschmutzung.
Das erste deutsche Urteil im Abgas-Skandal.
Etwas holprig begann daraufhin eine bisher beispiellose Klagewelle von getäuschten Kunden, die ihr Fahrzeug zurückgeben und den vollständigen Kaufpreis erstattet haben wollten. Noch bevor die ersten Urteile im Abgas-Skandal gesprochen wurden, beteuerte der VW-Konzern, dass mit Hochdruck an einer Lösung zur Behebung der Unregelmäßigkeiten gesucht werde und eine Nachbesserung alsbald bereitstünde.
Nachdem auch im Mai 2016 noch keine Lösung in Sicht war, sprach das LG München I einem Kläger sowohl die Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich des Wertverlustes für die Zeit, in der er das Fahrzeug genutzt hatte) als auch den Ersatz seiner sonstigen Kosten (Zulassung, Garantieverlängerung, Zusatzausstattung) zu (LG München I, Urt. v. 14.04.2016, Az. 23 O 23033/15).
Unzweifelhaft läge in dem erhöhten Schadstoffausstoß ein Sachmangel, urteilten die Richter. Ob eine Behebung dieses Mangels ohne gleichzeitige Einbußen beim Kraftstoffverbrauch oder der Motorleistung überhaupt möglich sei, erschien den Richtern bereits zweifelhaft. Jedenfalls aber sei eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels inzwischen verstrichen, da eine Frist von über einem halben Jahr „nach der freien Überzeugung des Gerichts auf keinen Fall mehr angemessen“ sei.
Und weiter: Der niedrige Schadstoffausstoß des Fahrzeugs sei Teil der Vereinbarung zwischen den Parteien und für den Kläger maßgebliches Verkaufsargument gewesen. Da das gegenständlich verklagte Autohaus eine hundertprozentige Konzerntochter von Volkswagen sei, müsse es sich das Verschulden zurechnen lassen.
Den Wandel in der Rechtsprechung wollen wir als Anwaltskanzlei in Aichach euch nicht vorenthalten
Nachdem mehrere gleichwertige Urteile gesprochen wurden, brach das LG Regensburg mit der Serie dieser lehrbuchartigen Lösung etwaiger Schadensersatzfälle. Die Regensburger Richter entschieden, dass ein vom Abgas-Skandal betroffener PKW-Käufer die Nachlieferung eines neuen Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion mit EURO-6-Norm verlangen kann, ohne eine Nutzungsentschädigung zahlen zu müssen (LG Regensburg, Urteil vom 04.01.2017, Az.: 7 O 967/16).
Wie auch die anderen Urteile ging das Gericht von dem Vorliegen eines Mangel durch die Software aus. Danach habe der Kunde grundsätzlich das Recht auf Nachlieferung eines neuen Wagens oder Nachbesserung. Im Falle einer Nachlieferung schulde der Kläger keinen Nutzungsersatz nach §§ 439 Abs. 4, 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, da es sich bei dem Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1 BGB gehandelt habe. Auf solche Verträge sei § 439 Abs. 4 BGB anzuwenden, sodass Nutzungen weder herauszugeben seien noch, deren Wert zu ersetzen sei (§ 474 Abs. 5 S. 1 BGB).
Ausblick — setzt sich das Sensationsurteil durch?
Das Urteil des LG Regensburg sorgte in Fachkreisen für Wirbel. Für die Beurteilung der Frage, ob dieses Urteil tatsächlich bestätigt werden wird, gilt es sich die Situation nochmals genauer anzuschauen. Der Kläger erwarb einen neuen Seat, welcher die oben beschriebene Software enthielt.
Außergerichtlich verlangte er zunächst aufgrund des Mangels die Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache — also ein neues Fahrzeug. Entgegen der üblichen Praxis also gerade nicht die Nacherfüllung durch Nachbesserung in Form der Reparatur oder Änderung der Software.
Bisher war streitig, ob eine solche Forderungen wegen „Unverhältnismäßigkeit“ überhaupt durchgesetzt werden kann. Jedoch stellten bereits mehrere Gerichte (LG München I, Urteil vom 14.04.2016, Az.: 23 O 23033/15, LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.10.2016, Az.: 2-23 O 149/16, LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2016, Az.: 301 O 96/16) klar, dass die vom VW-Konzern angebotenen Nachbesserungen wohl nicht zum Ziel führen und deshalb durchaus die Forderung nach einem Neufahrzeug möglich sei. Die Anwendung des Verbraucherrechts, wonach Nutzungen gerade nicht zurück zu gewähren sind, erscheint danach nur folgerichtig.
Wichtig ist jedoch: Wer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anficht oder, nachdem der Händler eine Nachbesserungsfrist versäumt hat, den Rücktritt vom Vertrag erklärt, muss gefahrene Kilometer bezahlen — hierfür gibt es bestimmte Berechnungsmethoden.
Wer jedoch das Vertragsverhältnis völlig unangetastet lässt und von den beiden Alternativen der sogenannten Nacherfüllung diejenige wählt, die ihm ein mangelfreies Neufahrzeug bietet, schuldet nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs gerade keinen Ersatz für gefahrene Kilometer.
Somit könnte sich das Urteil des LG Regensburg durchaus bestätigen.
Aber nicht nur beim Abgas-Skandal können Probleme auftreten! Sollten Sie demnächst einen Urlaub in Österreich oder Italien planen, informiert euch mit unserem Artikel – Bußgeldbescheid aus dem Ausland erhalten? Überraschungen wie ein Bußgeldbescheid aus Österreich oder Italien bleiben Ihnen somit erspart.
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Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Anwaltskanzlei Aichach, in Zusammenarbeit mit cand. iur. Kevin Joder (Uni Konstanz)