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Betriebsschließungsversicherung: Ist die Schließung wegen Corona umfasst?

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Ist die Schließung einer Gaststätte aufgrund von Corona von einer Betriebsschließungsversicherung umfasst?

Es kommt zu einem zweitem „Lockdown“ mit massiven Folgen für die Gastronomie. Mit Wirkung zum 02.11.2020 müssen sämtliche Gastronomiebetriebe wieder schließen, ausgenommen sind hier die sog. Außerhaus-Verkäufe. Dies bedeutet massive Ausfälle für die betroffenen Betriebe.

Bereits vor der ersten Corona-Welle wurden von zahlreichen Gastronomen sog. Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, um sich im Falle einer Betriebsschließung hinsichtlich der damit einhergehenden wirtschaftlichen Folgen abzusichern und entsprechend entschädigt zu werden.

In der Folge verweigern viele Versicherer jedoch nunmehr die Zahlung entsprechender Ersatzleistungen. Dabei berufen sie sich unter anderem darauf, dass COVID-19 bis Ende Mai 2020 nicht als meldepflichtige Krankheit in § 6 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannt sei – auf dieses nehmen jedoch die Versicherungen in ihren Versicherungsbedingungen jeweils Bezug und machen es zur Voraussetzung für eine Erstattung der Betriebsschließung.

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Sie sind noch nicht ausreichend informiert über die Betriebsschließungsversicherung im Bereich Corona? Dann wenden Sie sich an die Rechtsanwälte Aichach.
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Als weiteres Argument der Versicherer wird oft der Umstand herangezogen, dass das die Betriebsschließungen auf sog. Allgemeinverfügungen und nicht auf individuell bezogene Verwaltungsakte beruhen, nur letztere seien jedoch von dem Versicherungsschutz umfasst. Daher kommt es in der ganzen Republik zu Klagen gegen die Betriebsschließungsversicherung und auch die Rechtsanwälte Aichach können Ihnen hierbei helfen.

Einen Etappensieg konnte nun ein Gastwirt aus München erringen. Das Landgericht München I sprach ihm mit Urteil vom 01.10.2020 (Az: 12 O 5895/20) eine Entschädigung in Millionenhöhe zu.

Der Sachverhalt: Der Gastwirt schloss Anfang März 2020 eine Betriebsschließungsversicherung ab. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) hieß es unter anderem:

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger in Nr. 2 aufgeführten Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb […] schließt; […]“.

Weiter hieß es „Versicherungsschutz besteht für die folgenden der in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten, beim Menschen übertragbaren Krankheiten und Erreger nach Fassung des Gesetzes vom 20.07.2000“ Im folgenden war das Virus SarsCoV2 jedoch nicht genannt.

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Aufgrund der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wurde das von ihm geführte Lokal vom 21.03.2020 bis Mitte Mai 2020 wegen der Corona-Pandemie und der somit dem Virus einhergehenden Ansteckungsgefahr geschlossen.

Das Landgericht München I argumentierte damit, dass es nach den AVB nur darauf ankomme, dass der Betrieb aufgrund einer Anordnung nach dem IfSG geschlossen worden sei. Dies sei die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministerium, zumal im weiteren Text der AVB auf die §§ 28 bis 32 IfSG explizit Bezug genommen wurde.

Dabei spielt die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung oder der nachfolgenden Verordnungen keine Rolle ebenso wie der Umstand, dass ein Außerhausverkauf betrieben werden konnte, wenn – wie hier vorliegend – das Mitnahmegeschäft für ein Restaurant eine vollkommen untergeordnete Rolle spielt. Im Übrigen sei die verwendete Klausel auch intransparent und somit unwirksam.

Darüber hinaus entschied das Landgericht München I in diesem Urteil ebenfalls, dass im Hinblick auf die Höhe weder das Kurzarbeitergeld noch die staatlichen Corona-Liquiditätshilfen berücksichtigt werden müssen, da es sich nicht um vergleichbare Leistungen handele. Staatliche Hilfen dürften auf privatrechtlich geschuldete Schadensersatzzahlung nicht angerechnet werden.

Derzeit sind noch etwa 90 Klagen im Fall der Betriebsschließungsversicherung beim Landgericht München anhängig. Es ist wohl davon auszugehen, dass sich in Kürze das OLG München und in Kürze auch der BGH zu dieser Rechtsfrage äußern wird.

Erstellt: von Rechtsanwalt Marc Sturm und Rechtsanwalt Christian Geßler, Anwaltskanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner aus Aichach 

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