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Erbverzicht für sich und seine Abkömmlinge

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Ein aktueller Fall aus unserem Haus

Was muss man bei einem notariellen Erbverzicht beachten?

Neben dem Testament und dem Erbvertrag kann der Erblasser zu Lebzeiten die Berufung der Erben beeinflussen. Diese Möglichkeit gibt der Erbverzicht (§§ 2346 ff. BGB), der zumeist parallel zu einem Abfindungsvertrag geschlossen wird. Gerade bei mehreren Erben kann dieses rechtliche Gestaltungsmittel für Gerechtigkeit sorgen.

Die Rechtsnatur 

Der Erbverzicht stellt ein Rechtsgeschäft dar, durch das Verwandte, Ehegatten oder Lebenspartner des Erblassers auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten.

Da es sich bei einem Erbverzicht nicht um eine Verfügung von Todeswegen handelt, sind die erbrechtlichen Vorschriften nur in bedingtem Umfang anwendbar. Diese Erkenntnis ist deswegen von erheblicher Bedeutung, weil damit eine Anfechtung des Erbverzichts wegen Irrtums und Täuschung ebenso möglich ist, wie die Nichtigkeit aufgrund eines sittenwidrigen Zustandekommens (§ 138 Abs. 1 BGB).

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Beim Erbrecht geht es um viele Details unabhängig, ob man das Erbe antritt oder ausschlägt 
Bildquelle: unsplash.com

Verknüpfung mit einer Erbabfindung

Zwar liegt der Zweck darin, ein Erbrecht des Verzichtenden mit Sicherheit auszuschließen, dennoch bedeutet das nicht per se, dass dieser leer ausgeht. Praktische Bedeutung hat er vor allem im Zusammenhang mit Abfindungsverträgen.

Gewährt beispielsweise ein Vater einem seiner Kinder eine Vermögenszuwendung unter Lebenden als Vorwegnahme des späteren Erbteils, liegt ein Erbverzicht nahe, damit der Abgefundene nach dem Tod nicht nochmals erbt. Dabei ist der schlichte Erbverzicht von der Vereinbarung über die Abfindungsleistung des Erblassers (sog. Abfindungsvertrag) zu unterscheiden.

Diese beiden Rechtsgeschäfte können jedoch durch Bedingungen (§ 158 BGB) miteinander verknüpft werden. Damit laufen Erbverzicht und Abfindungsvertrag parallel zueinander und bedingen einander. Erfüllt der Erblasser den Abfindungsvertrag nicht, so können sich Schadenersatzansprüche oder das Recht zum Rücktritt ergeben.

Auf die vertraglichen Vereinbarungen des Abfindungsvertrags kommt es an

Da der Erbverzicht in seiner konkreten Auswirkung von dem Schicksal des Abfindungsvertrags abhängt, ist die vertragliche Ausgestaltung des Letzteren äußerst entscheidend. Problematisch kann in diesem Zusammenhang beispielsweise ein möglicher Verzug der Leistung durch den Erblasser sein. So ist es beispielsweise möglich, die nicht ordnungsgemäße Leistung der vereinbarten Abfindung zur auflösenden Bedingung für den Erbverzicht zu machen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1962, Az.: V ZR 14/61).

Dass diese Konstellation nicht jeglicher Praxis entbehrt, zeigt ein kürzlich vor dem OLG Frankfurt am Main entschiedener Fall, in dem wir auf Beklagtenseite erfolgreich vertreten haben. In diesem klagte die Tochter des Abgefundenen gegen einen eingesetzten Erben. Der Vater der Klägerin hatte mit dem Erblasser einen notariell beurkundeten Erbverzicht geschlossen.

Danach sollte der Sohn einen Abfindungsbetrag in monatlichen Raten bekommen. Der in dem Abfindungsvertrag erklärte Verzicht des Sohnes auf seinen künftigen Erbteil standen unter der auflösenden Bedingung, dass der Erblasser mit der Zahlung in Verzug gerät.

In der Folgezeit erhielt der Sohn gegen Quittung Zahlungen, die er durch Unterschrift als auf den Erbverzichtsvertrag geleistet, bestätigte. Noch vor Auszahlung der verabredeten Summe verstarb der Vater der Klägerin jedoch.

Ebendiese beanspruchte daraufhin ihren Pflichtteil als Enkelin von der Beklagten, einer Stiftung des öffentlichen Rechts, da aus ihrer Sicht der Erblasser hinsichtlich der Restzahlung in Verzug geraten sei.

Aufgrund der Zahlungspraxis zwischen Vater und Sohn nahm das OLG Frankfurt am Main jedoch eine Holschuld an, welche zur Folge hat, dass der Schuldner lediglich die Leistung „bereitstellen“ muss – alles Weitere hängt von der Mitwirkung des Gläubigers ab.

Das OLG Frankfurt am Main kommt deshalb zutreffend zu dem Ergebnis, dass nach dem Tod des Verzichtenden ein Verzug nicht mehr möglich war (OLG Frankfurt, Urteil v. 30.06.2016, Az.: 3 U 58/15) und sich der Erbverzicht des Vaters deswegen auch auf die Enkelin erstreckt.

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Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Anwaltskanzlei Aichach

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