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Lärm, Lärmbelästigung und die Nachtruhe

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Wo differenziert man wenn es um Lärm oder Lärmbelästigung geht?

Partylärm vs. Schlaf

Grundsätzlich gilt zwischen 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr Nachtruhe in Mietshäusern

 

Grundsätzlich gilt zwischen 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr Nachtruhe in Mietshäusern.

Wer sich nach einer gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Nachtruhe im Mietvertragsrecht auf die Suche macht, wird wohl nicht fündig. Dies liegt daran, dass die Nachtruhe eine Rechtsfortbildung mit Rücksicht auf ein rechtsethisches Prinzip ist.

Oder anders: der Gesetzgeber sah es als Gesetzlichkeit der Naturtatsache, dass es eine natürliche Nachtruhe des Menschen geben muss, weswegen es keine spezialgesetzliche Normierung gibt. Diese Erkenntnis teilen jedoch in so manchen Mietshäusern nicht alle Bewohner gleichermaßen, weshalb es nicht selten zu Auseinandersetzungen kommt.

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Lärm ist nicht gleich Lärm! Ein Baby das schreit ist nicht das gleiche, wenn Junge Leute eine Party in einem Wohnblock veranstalten.
Bildquelle: unsplash.com

Nachtruhe und ihre Ausnahmen

In Deutschland gilt nach höchst ehrlichen Rechtsprechung zwischen 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr eine Hausruhe (BGH, Urteil vom 10.09.1998, Az.: V ZB 11/98). Übrigens auch eine Mittagsruhe von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Zu diesen Uhrzeiten muss eine besondere Rücksichtnahme gegenüber den anderen Hausbewohnern geübt werden. Vor allem müssen die Mieter auf Lärmbelästigung achten.

Was dabei als Lärmbelästigung gilt, kann allerdings nicht nur in Dezibel gemessen werden. Denn hier spielt die „Sozialadäquanz“ eine große Rolle, also Lärmintensität, Lärmquelle, Umgebungsgeräusche usw. Generell gilt die weitverbreitete Faustformel, dass der Lärm nicht über Zimmerlautstärke hinausgehen sollte. Jedoch gilt diese Rücksichtnahmepflicht nicht ausnahmslos.

AG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2010, Az.: 55 C 7723/10

So haben Mieter das Recht auch nach 22 Uhr die Rollläden ihrer Mietwohnung zu betätigen. Das AG Düsseldorf entschied (AG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2010, Az.: 55 C 7723/10), dass das Herunterlassen der Außenjalousie zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehört und deswegen nicht zu unterlassen ist.

Zum normalen Gebrauch gehört auch die abendliche Körperpflege, wobei aus Sicht des OLG Düsseldorf nach 22:00 Uhr das Duschen auf einen 30-minütigen Duschvorgang zu begrenzen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.1991, Az.: 5 Ss (OWi) 411/90 – (OWi) 181/90 I).

Weiterhin gilt, dass gegenüber Kindern eine weitreichende Toleranzgrenze hinzunehmen ist. Nächtliches Baby- und Kleinkindergeschrei kann niemand verhindern und muss deswegen hingenommen werden. Dennoch muss nicht alles akzeptiert werden, denn wenn ältere Kinder am späten Abend zu viel trampeln, springen und schreien, stellt dies eine zu unterlassende Lärmbelästigung dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.1997, Az.: 9 U 218/96).

Das Gebot der Rücksichtnahme in Mehrfamilienhäusern bedeutet auch, dass Tierhalter für Ruhe sorgen müssen. In den Mittags- und Abendstunden — besonders aber in der Nacht — müssen die Tiere leise sein.

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Bei einem weinenden Baby kann man nicht von Lärmbelästigung ausgehen.
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Mittel gegen Lärm.

Neben Ohropax gibt es gegen Lärm auch rechtliche Handhabe. Im Mietrecht muss unterschieden werden, ob der Lärm vom Mieter oder einem andere Mieter des eigenen Vermieters oder von einem Dritten, der nicht im Haus wohnt, verursacht wird.

Wenn der Lärm von einem anderen Mieter des Vermieters ausgeht, kann der Vermieter gemäß § 541 BGB Unterlassung verlangen und auch einklagen. Er kann den anderen Mieter aber auch abmahnen und bei wiederholter Lärmbelästigung dem Vermieter kündigen.

Wird der Lärm durch Dritte verursacht, die in keinem Mietvertragsverhältnis zum Vermieter stehen, hat der Vermieter einen Unterlassungsanspruch aus den §§ 903, 862 und 869 BGB. Der Vermieter ist dem belästigten Mieter aufgrund der mietvertraglichen Rücksichtpflichten dazu rechtlich verpflichtet.

Lärm von außen.

Bei von außen kommendem Lärm, auf den der Vermieter keinen Einfluss hat, stellt das Gesetz darauf ab, ob es sich um ortsübliche Lärmbelästigungen handelt oder nicht. Gibt es beispielsweise übermäßigen Verkehrslärm, so kann der Mieter nur dann eine Mietkürzung verlangen, wenn er die Lärmquelle bei Vertragsabschluss weder kannte noch hätte kennen müssen. Eine Mietminderung ist auch ausgeschlossen, wenn die Lärmquelle zwar erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist und allgemein oder aufgrund der Lage bekannt war, dass mit Lärm zu rechnen ist.

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Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Anwaltskanzlei Aichach, in Zusammenarbeit mit cand. iur. Kevin Joder (Uni Konstanz)

 

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