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Pferderecht: Haftung des Hufschmieds

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Haftung des Hufschmieds: Wann haftet der Hufschmied, wenn das Pferd lahmt?

Beim Beschlagen oder Ausschneiden der Hufe können Pferde verletzt werden – wer bezahlt den Tierarzt?

Haftung des Hufschmieds – Beweislast liegt beim Pferdehalter.

Von einer Haftung des Hufschmieds ist nur dann auszugehen, wenn eine Schlechtleistung vorliegt und den Hufschmied ein Verschulden daran hat. Wie bei einem Kraftfahrzeug bedarf es auch bei einem Pferd nach gewisser Zeit eines Reifenwechsels.

Jedes Pferd, unabhängig zu welchem Zweck es gehalten und eingesetzt wird, braucht regelmäßige Pflege durch den Hufschmied. Die meisten Reitpferde benötigen deshalb alle sechs bis acht Wochen einen neuen Beschlag – auch die Hufe unbeschlagener Pferde müssen regelmäßig fachkundig ausgeschnitten werden.

Hierbei kommt es des Öfteren zu Auffälligkeiten des Pferdes nach einer solchen Behandlung. Der Hufschmied trägt die Haftung für verschuldete Schlechtleistung.

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Wenden Sie sich bei Fragen über die Haftung des Hufschmieds an die Rechtsanwaltskanzlei Aichach, wir beraten Sie gerne.
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Der Hufschmiedvertrag – ein besonderer Werkvertrag.

Beauftragt ein Pferdehalter einen Hufschmied, um ein Pferd zu beschlagen oder auszuschneiden, wird zwischen diesen ein Werkvertrag (§§631ff. BGB) geschlossen (BGH Urteil vom 28.05.1968 Az.: VI ZR 35/67).

Generell schuldet der Hufschmied – abweichend besonderer Absprachen – den ordnungsgemäßen Beschlag bzw. das ordnungsgemäße Ausschneiden. Die Arbeitsumstände eines Hufschmieds sind jedoch teilweise widrig. Bei Pferden handelt es sich um Tiere, welche nun einmal nicht abschließend berechenbar sind.

Außerdem fordert der Hufbeschlag dem Arbeiter eine harte körperliche Betätigung ab. Hierbei können selbst einem erfahrenen und geprüften Hufschmied im Sinne des Hufbeschlaggesetz leichtfertige Fehler unterlaufen.

Für diese Pflichtverletzung haftet der Hufschmied auf Schadensersatz. Die Rechtsanwaltskanzlei Aichach haben alle Informationen darüber, wann die Haftung des Hufschmieds in Kraft tritt.

Schlechterfüllung als Voraussetzung der Schadensersatzforderung.

Die Haftung des Hufschmieds setzt jedoch eine Schlechterfüllung des Werkvertrags voraus. Die häufigsten Schlechterfüllungen liegen in:

  • falsch beschnittenen Hufen
  • falschem Beschlag
  • Vernagelung“ (Treiben des Hufnagels in sensitive Bereiche des Hufes)
  • Verletzung von Hinweispflichten.

Schadensersatzansprüche: Beweislast liegt beim Pferdehalter.

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Wann tritt die Haftung des Hufschmieds ein und warum? Alle Informationen haben wir Ihnen hier zusammengefasst.
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Die Klage: „Der Hufschmied hat mein Pferd vernagelt!“, ist unter Reitern des Öfteren zu hören, dennoch sind Schadensersatzforderungen der verärgerten Pferdehalter eine Seltenheit. Dies liegt vor allem an der fehlenden Kenntnis, dass in solchen Fällen ein Ersatzanspruch besteht. Jedoch liegt es beim Pferdehalter zu beweisen, dass die Werkleitung des Hufschmieds mangelhaft war.

So muss der Pferdehalter beispielsweise ein Lahmen des Pferdes nach der Werkleistung des Hufschmieds nachweisen. Zur Überzeugung des Gerichts genügt es dabei nicht, dass die behauptete Pflichtverletzung überwiegend wahrscheinlich ist.

Vielmehr muss das Gericht eine hohe Wahrscheinlichkeit feststellen, dass durch das Vorgehen des Schmieds der gegebene Schaden verursacht wurde. Bei typischen Fällen kommen Beweiserleichterungen in Betracht (LG Bielefeld, Urteil vom 09.11.2004). Empfehlenswert ist in jedem Fall eine unverzügliche Konsultation eines Veterinärmediziners.

Ersatzfähige Schadensposten.

Anders als bei einem KFZ gibt es bei Schäden an Tieren – unter Berücksichtigung des Tierschutzes – keinen wirtschaftlichen Totalschaden (§ 251 Abs. 2 S. 2 BGB). Der Pferdehalter kann jedwede Behandlungskosten von dem Hufschmied verlangen, die er zur Genesung des Pferdes aufwenden musste.

Strittig ist, ob dem Pferdehalter auch eine Nutzungsausfallentschädigung für den zeitweiligen Ausfall des Pferdes zusteht. In diesem Zusammenhang muss zwischen privater und gewerblicher Nutzung des Tieres unterschieden werden.

Bei gewerblicher Nutzung stellt ein Ausfall in der Regel eine finanzielle Belastung dar. Ebendiese kann der Pferdebesitzer Ersatz verlangen. Demgegenüber führt ein zeitweiliger Ausfall bei privater Nutzung lediglich zu „entgangener Lebensfreude“.

Die Rechtsprechung sieht diese Lebensfreude aber nicht als ersatzfähig an – ein Anspruch besteht diesbezüglich nicht. Kann ein Zusammenhang zwischen dem Verenden eines Tieres und einer Pflichtverletzung des Hufschmieds festgestellt werden, so besteht ein Schadensersatzanspruch auf vollumfänglichen Wertersatz.

Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Rechtsanwaltskanzlei Aichach, in Zusammenarbeit mit stud. iur. Kevin Joder (Uni Konstanz)

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