Was für Möglichkeiten gibt es bei der Corona Urlaubsplanung?
Gerade in den gegenwärtigen Zeiten gerät die ohnehin schon schwierige Urlaubsplanung in vielen Unternehmen zu einer großen Herausforderung. Die Corona Urlaubsplanung von vielen Mitarbeitern ist durcheinander geworfen worden.
Angesichts der weitreichenden Einschränkungen ab dem 02.11.2020 und einer unabsehbaren weiteren Entwicklung stellen sich rund um das Thema Urlaub aktuell viele Fragen: Muss ich den bewilligten Urlaub nehmen, obwohl ich nicht verreisen kann? Kann ich mir meinen Urlaub aufsparen und im nächsten Jahr in „bessere Zeiten“ nehmen? Darf ich in überhaupt in ein Risikogebiet reisen?
Im Folgenden soll kurz auf diese Fragen eingegangen werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass die untenstehenden Antworten etwaige Tarifverträge oder individuell vertragliche Vereinbarungen unberücksichtigt lassen.
Aufsparen von Urlaub
Gemäß § 7 Abs. 3 BurlG muss der Urlaub in der Regel in dem laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Grundsätzlich verfällt der nicht genommene Urlaub damit bis zum 31.12.2020 des laufenden Jahres. Denn ein Ansparen von Urlaubstagen liefe dem Erholungszwecke zuwider.
Eine Übertragung bis zum 31.03. des Folgejahres ist jedoch ausnahmsweise möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe dies verhindern. Dringende betriebliche Gründe sind etwa Sonderschichten oder bevorstehende Jahresabschlüsse, in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe sind etwa Krankheit oder ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot.
Der Wunsch, den Urlaub für andere Corona Urlaubsplanungen aufzusparen, stellt jedoch keinen derartigen Grund dar. Er ist nicht geeignet eine Übertragung bis zum 31.03 des Folgejahres zu begründen. Allerdings verfällt der Urlaub nach der Rechtsprechung des BAG (BAG, Urteil vom 12.01.2019 – 9 AZR 423/16) nur, wenn seitens des Arbeitgebers ein entsprechender Hinweis auf den Verfall erfolgte. Der jeweilige Arbeitnehmer muss aufgefordert werden, den Urlaub noch während des laufenden Kalenderjahres zu nehmen.
Urlaubsantritt bei genehmigtem Urlaub
Grundsätzlich muss eine bewilligte Corona Urlaubsplanung trotz Einschränkungen der Reisemöglichkeit angetreten werden. Denn: Die fehlende Reisemöglichkeit ändert nichts an dem Erholungswert des Urlaubs. Dieser kann – auch wenn etwa eine gebuchte Urlaubsreise nicht angetreten werden kann – noch immer erreicht werden.
Dem Arbeitgeber steht es natürlich frei, mit der „Rückgabe des Urlaubes“ einverstanden zu sein. Gestattet der Arbeitgeber dieser einem seiner Arbeitnehmer, so muss er aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes in der Regel ebenso bei dessen Kollegen handeln.
Mitteilungspflicht bei Reisen in ein Risikogebiet
Hier gilt: Hat der Arbeitnehmer sich in einem Risikogebiet aufgehalten oder plant er dies, so ist er grundsätzlich verpflichtet, dies dem Arbeitgeber mitzuteilen. Dem Arbeitgeber steht hier auch ein entsprechendes Fragerecht der Corona Urlaubsplanung zu.
Abmahnung wegen Reise in ein Risikogebiet
Inwiefern der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der sehenden Auges in ein Risikogebiet gereist ist und deshalb nach Urlaubsende seine Arbeit nicht wieder aufnehmen kann, abmahnen kann ist derzeit noch ungeklärt. Rechtsprechung hierzu ist noch nicht vorhanden. Hier kommt es vor allem auf die Umstände der einzelnen Corona Urlaubsplanung an.
Urlaubsrückkehr aus Risikogebieten
Für Urlaubsrückkehr aus einem Gebiet, welche das Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuft hat, gilt die Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Corona-Virus (EQV). Danach müssen sich die betreffenden Personen zu Hause in eine 14-tätige Quarantäne begeben und die jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörden darüber informieren, § 1 EQV.
Allerdings gibt es von dieser Pflicht Ausnahmen, diese sind in § 2 EQV geregelt. Danach ist die einreisende Person unter anderem bei Vorlage eines Coronatests, der bei Einreise nicht älter als 48 Stunden ist, von der Quarantänepflicht befreit.
Entgeltfortzahlungsanspruch für die Quarantäne bei Reisen in Risikogebiet
Ob ein Entgeltfortzahlungsanspruch bei einer Quarantänepflicht aufgrund der Reisen in ein Risikogebiet besteht, ist umstritten und kommt stark auf den Einzelfall an. Sofern der Arbeitnehmer in Absprache mit dem Arbeitgeber während der Quarantäne im Home-Office arbeitet, besteht wie gewohnt Anspruch auf Vergütung.
Sofern der Arbeitnehmer jedoch nicht im Home-Office arbeiten oder arbeiten kann, besteht auch kein Vergütungsanspruch. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass ein Anspruch auf einen Home-Office-Arbeitsplatz nicht besteht. Zwar könnte ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG bestehen, allerdings erhält eine solche Entschädigung nicht, wer gem. § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG seine Quarantäne durch die Nichtbefolgung öffentlicher Empfehlungen mitverursacht hat.
Weitere interessante Artikel finden Sie hier:
Bußgeldbescheid aus dem Ausland erhalten?
Betriebsschließungsversicherung: Ist die Schließung wegen Corona umfasst?
Deutsche Energieberatung: Hinweis auf Missstände ist zulässig
Corona: Ausgangsbeschränkung und Strafrecht/Owi
Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Rechtsanwaltskanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Rechtsanwaltskanzlei Aichach