DEB-Anleger: Hinweis auf Missstände ist zulässig
DEB Deutsche Energie Beratung GmbH will Zusammenschluss von Investoren verhindern.
Die DEB Deutsche Energie Beratung GmbH aus Hamburg ist vor Gericht mit dem Versuch gescheitert, die Anwaltskanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner aus Aichach auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.
Im Rahmen eines Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Hamburg, Az.: 322 O 208/18, stellte das Landgericht Hamburg bereits am 06.06.2018 ganz eindeutig fest:
„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet, denn es fehlt bereits an einem Verfügungsanspruch. Der von der Antragstellerin (= DEB Deutsche Energie Beratung GmbH, redaktionelle Anmerkung) geltend gemachte Abwehranspruch wegen Eingriffs in den Gewerbebetrieb besteht nicht, denn es fehlt bereits an einem betriebsbezogenen Eingriff.“
Weiter führte das Landgericht Hamburg aus:
„Dass die Investoren auf Fertigstellung und Zahlung warten, ist ebenfalls keine wahrheitswidrige Behauptung der Antragsgegnerin (= Anwaltskanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner, Aichach, redaktionelle Anmerkung), sondern ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Antragstellerin (= DEB Deutsche Energie Beratung GmbH, redaktionelle Anmerkung), wonach sich ständig mehrere Projekte parallel in der Umsetzung befinden, so dass nicht alle Projekte angeschlossen sind. Dahinstehen kann daher, dass jedenfalls bei einem Projekt sogar nach eigenem Vortrag der Antragstellerin Verzögerungen bei der Fertigstellung entstanden sind.“
Ferner ergänzt das Landgericht Hamburg:
„Dass die Antragsgegnerin Kunden der Antragstellerin (= DEB Deutsche Energie Beratung GmbH, redaktionelle Anmerkung) mitteilt, dass die Antragsgegnerin Klagen für erfolgreich hält, ist eine Meinungsäußerung. Diese Meinung teilt anscheinend immerhin sogar ein eigener Mitarbeiter der Antragstellerin (…).“
Abschließend äußert das Landgericht Hamburg:
„Dass die Kontaktaufnahme der Antragsgegnerin zu den Kunden ungefragt erfolgte, verhilft der Antragstellerin ebenfalls nicht zum Erfolg. Wenn die Kunden sich belästigt fühlen sollten, mögen jene Rechte haben, welche jedoch nicht die Antragstellerin geltend machen kann; ganz abgesehen davon, dass möglicherweise manche Kunden sogar das Angebot der Antragsgegnerin begrüßen.
Dass die Antragsgegnerin mit ihrem Rundschreiben bislang nicht vorhandenen Unfrieden zwischen Antragstellerin und ihren Kunden stiftet, ist hinzunehmen, zumal zufriedene Kunden der Antragstellerin ohnehin keinen Grund haben, auf das Angebot der Antragsgegnerin einzugehen. Ein Kunde, der die von der Antragstellerin versprochenen Zahlungen erhalten hat, wird auf diese Zahlungen nicht klagen wollen.
Die Antragsgegnerin weist in ihrem Rundschreiben darauf hin, dass es „für Investoren sinnvoll sein kann, sich zum Zwecke gemeinsamer Interessenvertretung zusammenzuschließen.“ Darin liegt die Wahrnehmung berechtigter Interessen der bisherigen Mandanten der Antragsgegnerin.“
Deutsche Energie Beratung GmbH rückt sich in ein falsches Licht
Aus den klaren Formulierungen wird unserer Meinung nach deutlich, dass sich die DEB Deutsche Energie Beratung GmbH völlig zu Unrecht als Opfer eines angeblichen „Datendiebstahls“ und eines angeblichen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz geriert.
Den hier gezeigten Aktionismus hätten die Verantwortlichen der DEB Deutsche Energie Beratung GmbH, allen voran die Geschäftsführer Ove Burmeister und Jürgen Kilimann, viel besser in die Fertigstellung von einzelnen PV-Projekten oder die ordnungsgemäße Abrechnung -sei es durch das eigene Unternehmen, sei es durch die von der DEB vermittelte Lightcore Energy OOD- gesteckt.
Rechtsmittel gegen diesen Beschluss hat die DEB Deutsche Energie Beratung GmbH nicht eingelegt. Sie muss die Kosten aus einem Streitwert von 100.000,00 Euro tragen.
Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Anwaltskanzlei Aichach
Datum: 2019-04-07 22:43:00