Käufer und Mieter schulden nicht mehr Maklerkosten
Das Bestellerprinzip vom Mietrechtsnovellierungsgesetz gilt nicht beim Kauf von Eigentumswohnungen, Häusern und Grundstücken
Zum 01.06.2015 ist auf Grundlage des Mietrechtsnovellierungsgesetzes vom 21.04.2015 das sog. Bestellerprinzip in Kraft getreten, wonach der Makler im Falle der Vermittlung einer Mietwohnung künftig nicht mehr grundsätzlich vom Mieter, sondern von demjenigen, der ihn bestellt hat, bezahlt wird.
Damit gilt das Bestellerprinzip nicht für die Vermittlung beim Kauf von Eigentumswohnungen, Häusern und Grundstücken.
Die maßgebliche Gesetzesänderung befindet sich in dem neu eingefügten Abs. 1a des § 2 WoVermRG, wonach nun der Makler vom Mieter für die Vermittlung kein Entgelt mehr fordern darf.
Ausnahme ist hier, dass er aufgrund eines mit dem Mieter geschlossenen Vermittlungsvertrags ausschließlich für diesen tätig wird und holt zu diesem Zweck von dem Vermieter einen Auftrag ein, die Wohnung dem Mieter anzubieten. Der Vermittlungsvertrag muss jetzt außerdem die Textform wahren.
Bei Fragen im Thema Immobilienrecht beraten die Rechtsanwälte Marc Sturm & Partner aus Aichach Sie gerne und informieren über das Bestellerprinzip.
Hinter diesem verklausulierten Ausdruck verbirgt sich eine noch weitergehende Einschränkung: Der Makler hat auch im Falle der Beauftragung durch einen Mieter nur dann einen Entgeltanspruch, wenn er beim Vermieter dazu extra den Auftrag einholt, die Wohnung dem Mieter anbieten zu dürfen.
Anders gewendet hat der Makler trotz Abschluss eines Vermittlungsvertrags dann keinen Entgeltanspruch, wenn er dem Mieter eine Wohnung aus seinem bisherigen Bestand anbietet, denn in diesem Fall wurde der Auftrag vom Vermieter zum Anbieten der Wohnung schon vorher eingeholt und nicht ausschließlich für den Mieter.
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Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Anwaltskanzlei Aichach