Falsch formulierte Stellenanzeige löst Schadensersatzansprüche aus
Vorsicht bei der Formulierung Ihrer Stellenanzeige.
Wie der Rechtsanwaltskanzlei Aichach bekannt ist, wurde das Urteil vom 27.05.2020, Az.: 2 Sa 1/20 durch das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg bestätigt. Die Entscheidung wurde durch das Arbeitsgericht (ArbG) Würzburg gefällt. Wenn ein Arbeitgeber in der Stellenanzeige eine „zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hoch motivierten Team“ anbietet, so liegt hierin eine Tatsache, die eine Benachteiligung des nicht eingestellten älteren Bewerbers wegen Altersdiskriminierung nach § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vermuten lässt.
Diskriminierung eines Bewerbers wegen seines Alters?
Dem Fall lag eine Klage eines 61-jährigen Diplom-Kaufmann zugrunde, der seit 1996 im SAP-Bereich tätig ist. Er verfügt über diverse Zertifizierungen und Ausbildungen in dieser Richtung. Seine 18-seitige Online-Bewerbung für die Stellenanzeige über ein Onlineportal des beklagten Unternehmens wurde in der Vorauswahl aussortiert.
Dies geschah mit der Begründung, der Arbeitgeber habe sich für andere Bewerber entschieden, die das spezielle Anforderungsprofil noch besser erfüllen würden. Diese Standard-Formulierung bei der Absage hatte seine Tücken, wie die Anwälte aus Aichach Marc Sturm und Christian Geßler wissen.
Mehrere Monatsgehälter Schadenersatz für Bewerber.
Das Arbeitsgericht stellte fest, dass diese Umstände ausreichen, um die Vermutung für eine Altersdiskriminierung nach § 22 AGG zu begründen. Dem Kläger wurde Schadenersatz in Höhe von zwei Monatsgehältern zugesprochen. Ursprünglich hatte der klagende Bewerber auf Zahlung eines Schadenersatzes von nicht unter 26.000 Euro geklagt.
Erst nachdem der Arbeitgeber Auskunft über die Entlohnung des tatsächlich eingestellten Bewerbers erteilt war, wurde der behauptete Schadensersatzanspruch, der sich auf Angaben in Gehaltsvergleich-Portalen stützte, der Höhe nach reduziert.
Anwaltskanzlei Aichach hilft ihrem Unternehmen gerne weiter
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass eine Beratung bei der Formulierung von Stellenanzeigen und Absagen durch einen Anwalt durchaus sinnvoll ist. Wie der Fall zeigt, drohen andernfalls erhebliche Schadensersatzforderungen und Kosten für das Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht. Denn spätestens hier ist die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters notwendig, um den Forderungen des Bewerbers entgegenzutreten.
Die Anwaltskanzlei Sturm, Dr. Körner und Partner in Aichach steht Ihnen als kompetenter Ansprechpartner bei der Stellenausschreibung und Auswahl der Bewerber jederzeit gerne zur Seite. Unser Ziel ist es, ein Klageverfahren schon im Vorfeld unwahrscheinlich zu machen oder ganz abzuwenden.
Im Fall Ihrer Anfrage erstellen wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot für die Prüfung Ihrer Stellenausschreibung und etwaiger Absagen von Bewerbern. Nutzen Sie die Kontaktmöglichkeiten auf unserer Website.
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Erstellt von Rechtsanwalt Marc Sturm und Rechtsanwalt Christian Geßler, Anwaltskanzlei Sturm • Dr. Körner & Partner, Anwalt Aichach.