Anspruch auf Abschläge auch bei RLM-Anlagen
Anlagenbetreiber können sich auf zuverlässige und regelmäßige Zahlungen verlassen
Im Rechtsstreit Az.: 2 O 2586/12 (392) vor dem LG Braunschweig, in dem wir den Betreiber einer 430 kWp-Anlage vertreten haben, hat das Landgericht entschieden, dass auch bei sog. RLM-Anlagen die Pflicht zur Zahlung von monatlichen Abschlagszahlungen besteht.
Die Besonderheit bei RLM-Anlagen ist, dass bei diesen eine monatsgenaue Abrechnung möglich ist.
Das Gericht führte insbesondere folgendes aus:
„Es kommt nicht darauf an, dass die Beklagte monatsgenau abrechnen kann und dies offenbar auch künftig zu tun gedenkt. Der Anspruch auf Abschlagszahlungen besteht gerade für den hier vorliegenden Fall, dass ein Netzbetreiber entweder allgemein nicht zahlungswillig ist oder wegen unzureichender Organisation und vieler neuer Anlagen nicht in der Lage ist, zeitnah Zahlungen zu erbringen. § 16 Abs. 1 EEG soll sicherstellen, dass Anlagenbetreiber sich auf zuverlässige und regelmäßige Zahlungen verlassen können. Dies war allerdings anfangs und sogar noch in der ersten Zeit nach Klageerhebung nicht der Fall.“
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