„Keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu unbestimmt
Der BGH hat eine gängige Standard-Formulierung in Patientenverfügungen verworfen.
Damit kann -sofern sowohl eine Patientenverfügung als auch eine Vorsorgevollmacht, besteht- der Bevollmächtigte den Willen der pflegebedürftigen Patientenverfügung durchsetzen.
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Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Anwaltskanzlei Aichach, in Zusammenarbeit mit cand. iur. Kevin Joder (Uni Konstanz)