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Patientenverfügungen!?

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„Keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu unbestimmt

Der BGH hat eine gängige Standard-Formulierung in Patientenverfügungen verworfen.

BGH: „Keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ enthält keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.
Vieles, was durch den Bundesgerichtshof (BGH) entschieden wird, greift in die breite gesellschaftliche Sphäre höchstens mittelbar ein. Einen durchschnittlichen Bürger betrifft die feine Abgrenzung zwischen Leistung und Zuwendung im Bereicherungsrecht zwar gegebenenfalls auch,
doch sind es nicht selten Einzelfallentscheidungen und damit nicht allgemeingültig.
Eines der wenigen unmittelbar wirkenden Urteile sprach der BGH am 06.07.2016.
In diesem Urteil entschied der BGH, dass Patientenverfügungen eine hinreichende Konkretisierung hinsichtlich der Behandlungsentscheidung bedürfen.
Patientenverfügungen — eine zivilrechtliche Einordnung.
Die Selbstbestimmung hinsichtlich des eigenen Todes stellt nicht nur das Strafrecht vor die Gretchenfrage. Auch die zivilrechtlichen Auswirkungen dieser Verfügung waren lange Zeit höchst fraglich. Der Bundesgesetzgeber reagierte 2009 mit der Schaffung des Rechtsinstituts der
Patientenverfügungen (§ 1901a BGB) durch das „Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“.
Zweck dieses Gesetzes war es, Rechtssicherheit im Hinblick auf die Ablehnung lebenserhaltender oder -verlängernder Maßnahmen im Vorfeld des Sterbens zu schaffen.
Die in § 1909a Abs. 1 BGB definierte Patientenverfügung stellt eine Erklärung dar, die festlegt, welche medizinischen Behandlungen durchgeführt werden sollen oder welche Heileingriffe nicht gewünscht werden. Mit dieser gesetzlichen Grundlage wurde der Selbstbestimmung ein erheblicher Freiraum geschaffen.
Im Sprachgebrauch wird oftmals die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht (§ 1896 BGB) gleichgesetzt. Sie sind jedoch mitnichten gleichbedeutend. Vielmehr wird durch der Vorsorgevollmacht -also eine spezielle rechtsgeschäftliche einseitige Ermächtigung- der
Bevollmächtigte dazu berechtigt, den (späteren) Patienten im Zusammenhang mit bestimmten medizinischen Handlungen zu vertreten.
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Bildquelle: unsplash.com

Damit kann -sofern sowohl eine Patientenverfügung als auch eine Vorsorgevollmacht, besteht- der Bevollmächtigte den Willen der pflegebedürftigen Patientenverfügung durchsetzen.

Bestimmtheit der Patientenverfügung.
Die bisher gängige Formulierung einer solchen Patientenverfügung ist standardisiert und wenig aussagekräftig. Nicht selten enthalten etwaige Erklärungen die Formulierung, dass der Verfügende „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ im Falle einer aussichtslosen medizinischen Situation
wünsche.
Diese Floskel schafft für den bevollmächtigten Dritten und für die behandelnden Ärzte einen erheblichen Spielraum und damit Unklarheit im Einzelfall.
Beispielhaft lässt sich diese fehlende Bestimmtheit an dem Urteil zugrunde liegenden Fall zeigen. In dem gegenständlichen Sachverhalt stritten die Kinder einer Frau, die 2011 ein Hirnschlag erlitten hatte um die künstliche Ernährung durch eine Magensonde.
Die Mutter hatte 2003 und 2011 zwei wortgleiche Patientenverfügungen errichtet, in denen sie „wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt, lebenserhaltende Maßnahmen“ ablehnte.
Zudem erteilte die Frau 2003 eine notarielle Vollmacht zugunsten eines der Kinder. Die Nachkommen der Frau waren sich in der Folge über den weiteren Behandlungsverlauf uneins und führten daraufhin einen Rechtsstreit.
Der BGH entschied, dass sich aus der Verfügung der Mutter kein Sterbewunsch ableiten lassen. Die Ablehnung lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen umfasse nicht zwingend die künstliche Ernährung (BGH, Urteil vom 06.07.2016, Az.: XII ZB 61/16).
Diese Feststellung kann -so ist sich die Literatur seit dem Urteil einig- als Grundsatz verstanden werden.

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Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Anwaltskanzlei Aichach, in Zusammenarbeit mit cand. iur. Kevin Joder (Uni Konstanz)

 

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