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Kautionsrückbehalt leicht erklärt bei ausstehender Nebenkostenabrechnung: Was Vermieter in München, Augsburg und Ingolstadt wissen sollten

Auf dem Bild ist ein Sparschwein neben einem Glas voller Münzen zu sehen. Eine Hand legt gerade eine weitere Münze hinein – symbolisch für das Zurückbehalten einer Mietkaution. Die Darstellung verdeutlicht den Kautionsrückbehalt, der bei ausstehenden Nebenkostenabrechnungen rechtlich zulässig sein kann.
Finanzielle Sicherheit für Vermieter – der Kautionsrückbehalt als rechtlich zulässige Absicherung bei offenen Nebenkosten. Quelle: Canva.com

Vermieterinnen und Vermieter im Raum München, Augsburg und Ingolstadt fragen sich oft, ob sie einen Teil der Kaution einbehalten dürfen, wenn die Jahresabrechnung noch aussteht. Die Unsicherheit ist groß – besonders, wenn das Mietverhältnis bereits beendet ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu in einem wegweisenden Urteil (Az. VIII ZR 71/05 vom 18. Januar 2006) klare Leitlinien geschaffen.

Grundsatz: Rückzahlung der Kaution nach Mietende

Nach dem Ende eines Mietverhältnisses besteht grundsätzlich ein Anspruch der Mieterin oder des Mieters auf Rückzahlung der Kaution. Vermieter dürfen sich jedoch Zeit nehmen, um mögliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis zu prüfen. Eine Prüfungsfrist von bis zu sechs Monaten gilt in der Regel als angemessen. Der Kautionsrückbehalt kann in dieser Zeit gerechtfertigt sein, wenn noch unklare oder offene Forderungen bestehen.

Ausnahme: Kautionsrückbehalt bei ausstehender Nebenkostenabrechnung

Ein häufiger Grund für einen Zurückbehalten der Kaution ist eine noch ausstehende Betriebskostenabrechnung. Im entschiedenen Fall des BGH behielt der Vermieter nach dem Auszug der Mieterin 450 € der Kaution ein, weil die Abrechnung des Vorjahres noch ausstand. Der BGH entschied zugunsten des Vermieters – der Einbehalt war rechtmäßig.

Wichtige Kriterien:

  • Ein Rückbehalt ist zulässig, wenn realistisch mit einer Nachzahlung zu rechnen ist
  • Die Höhe des Kautionsrückbehalts muss verhältnismäßig sein
  • Angemessen ist ein Rückbehalt in Höhe der voraussichtlichen Nachforderung zuzüglich eines moderaten Sicherheitszuschlags

Kautionsrückbehalt bei mehreren Abrechnungsperioden

Endet ein Mietverhältnis während des Kalenderjahres, können zwei Abrechnungszeiträume betroffen sein – das Vorjahr und das laufende Jahr. Auch in diesem Fall ist ein anteiliger Kautionsrückbehalt möglich.

Beispiel:
Zieht ein Mieter im März aus, können zwei Abrechnungszeiträume noch offen sein.
Der Vermieter darf für beide Zeiträume einen angemessenen Anteil der Kaution zurückbehalten.

Praxis-Tipps für Hausverwaltungen und Vermieter in Bayern

Damit der Einbehalt rechtssicher und nachvollziehbar bleibt, sollten Vermieter und Hausverwaltungen folgende Punkte beachten:

  • Rückbehalt sachlich begründen, z. B. durch Vergleich mit Vorjahreswerten
  • Betrag realistisch bemessen – keine überhöhten Reserven bilden
  • Mieter schriftlich informieren über Grund und Höhe des Rückbehalts

Eine transparente Vorgehensweise stärkt das Vertrauen und vermeidet spätere Streitigkeiten.

Kautionsrückbehalt rechtssicher gestalten

Für Vermieterinnen und Hausverwaltungen in München, Augsburg und Ingolstadt gilt:

  • Ein Zurückbehalt der Kaution ist zulässig, wenn eine Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung zu erwarten ist
  • Die Nebenkostenabrechnung muss spätestens zwölf Monate nach Jahresende beim Mieter eingehen
  • Es besteht keine Pflicht zur sofortigen Rückzahlung der Kaution
  • Verhältnismäßigkeit und Transparenz sind entscheidend

Ihr verwaltet Wohnraum oder vermietet Immobilien in Bayern?
Die Anwaltskanzlei Dr. Sturm & Partner in Aichach berät euch zu allen Fragen rund um Mietkautionen, Betriebskosten und rechtssichere Abrechnungen.

Weitere wichtige Informationen zum Thema findet Ihr hier:
Miet und WEG-Recht

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Rechtsanwältin Verena Schwarz

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