
In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Lübeck (Urteil vom 26.07.2024, Az.: 5 O 26/23) die Haftung des Beklagten im Zusammenhang mit einem Brandschaden durch einen E-Bike-Akku umfassend geprüft. Im Fokus stehen dabei wesentliche rechtliche Fragen. Dazu gehören insbesondere die Haftung im Zusammenhang mit der Betriebsgefahr von Kraftfahrzeugen sowie die Pflichten eines Mieters innerhalb eines Mietvertrages. Eine differenzierte Betrachtung. Im folgenden Beitrag werden die zentralen Aspekte der Entscheidung zusammengefasst und erläutert. Die gesetzliche Grundlage für Haftungsfragen bei einem Brandschaden findet sich in § 823 BGB – Schadensersatzpflicht.
Brandursache und die Rolle des Beklagten
Das Gericht kommt zu der klaren Einschätzung, dass der Brand durch den Ladevorgang des Akkus des Denzel-Bikes ausgelöst wurde. Zum Zeitpunkt des Vorfalls war das E-Bike weiterhin mit dem Ladegerät verbunden, welches sich noch in der Steckdose befand. Ein durchgehender Ladezustand. Diese Feststellung stützt sich auf Bildmaterial, das den Zustand von Akku und Ladegerät dokumentiert. Ergänzend dazu steht die Aussage des Beklagten im Verfahren, wonach der Stecker des Ladegeräts mit der Ladebuchse des E-Bikes verschmolzen war.
Von besonderer Bedeutung ist die Frage der Fahrlässigkeit des Beklagten. Das Gericht stellt fest, dass das Ladegerät beim Verlassen der Halle weiterhin mit dem Stromnetz verbunden war. Ein unbeendeter Zustand. Es wird angenommen, dass der Ladevorgang nicht ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, da kein nachvollziehbarer Grund besteht, das Ladegerät lediglich „auszuschalten“, ohne es sowohl vom Akku als auch von der Steckdose zu trennen. Diese Nachlässigkeit hat nach Auffassung des Gerichts dazu geführt, dass der Brandschaden nicht verhindert werden konnte.
Die Betriebsgefahr des Denzel-Bikes
Das Gericht stellt eindeutig fest, dass das Denzel-Bike als Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) einzuordnen ist, auch ohne Zulassung für den Straßenverkehr. Ein weiter rechtlicher Ansatz. Der Begriff des „Betriebs“ wird dabei bewusst breit ausgelegt, sodass der Brand als „Betriebsgefahr“ des E-Bikes bewertet wird. Maßgeblich ist nicht, ob sich das E-Bike im Straßenverkehr befand. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gefahr vom Fahrzeug selbst oder von seinen technischen Komponenten ausgegangen ist.
Das Urteil basiert auf einer grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Dort wurde bereits festgestellt, dass die Haftung nach § 7 StVG auch dann eingreift, wenn ein technischer Defekt eines Fahrzeugs zu einem Brandschaden führt – unabhängig davon, ob sich der Vorfall während des Fahrbetriebs oder außerhalb ereignet. Ein weiter Anwendungsbereich. Im vorliegenden Fall wurde der Brand durch einen Defekt im Akku verursacht, was als ausreichender Zusammenhang mit der Betriebsgefahr des Denzel-Bikes gewertet wurde.
Haftung des Beklagten aus Mietrechtlicher Sicht
Neben der Haftung nach dem StVG prüft das Gericht auch die vertraglichen Pflichten des Beklagten aus dem Mietverhältnis mit den Klägern. Im Fokus steht dabei die Obhutspflicht. Diese verpflichtet den Mieter, für die gemieteten Räumlichkeiten zu sorgen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu vermeiden. Eine grundlegende Pflicht. Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, da er den Ladevorgang nicht überwacht und die Halle verlassen hat, ohne den Ladevorgang des E-Bikes zu beenden.
Zwar wird im Alltag nicht verlangt, dass Ladevorgänge von Geräten ständig überwacht werden, doch die Situation war hier anders gelagert. Eine besondere Konstellation. Das Denzel-Bike wurde dem Beklagten nicht als Neugerät überlassen, sondern als bereits benutztes Fahrzeug. Dadurch bestand die Möglichkeit, dass der Akku zuvor beschädigt oder in einer Weise genutzt worden war, die das Risiko eines Brandes erhöhte. Unter diesen Umständen hätte der Beklagte den Ladevorgang bis zum Ende überwachen müssen.
Der Schadensersatzanspruch und die Höhe des Brandschadens
Das Gericht nimmt an, dass der Brand erhebliche Schäden an den gemieteten Hallen verursacht hat. Die Reparaturkosten wurden für die Halle auf mindestens 152.544,06 EUR und für das Dach auf 62.249,82 EUR geschätzt. Eine erhebliche Belastung. Ein möglicher Einwand des Beklagten, wonach die Schäden geringer ausgefallen oder durch andere Umstände verursacht worden sein könnten, führt nicht dazu, dass den Klägern ein Mitverschulden an der Verzögerung der Schadensbeseitigung zugerechnet wird.
Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte die vollständigen Reparaturkosten zu tragen hat, da er seine Haftung durchgehend nicht anerkannt hat. Eine klare Grundlage. Ab dem Zeitpunkt der Inverzugsetzung durch die E-Mail vom 30. Januar 2020 wird der Schadensersatz zusätzlich mit Verzugszinsen belastet. Diese Folge ist rechtlich konsequent. Die Klage war damit auch hinsichtlich der Höhe des entstandenen Brandschadens gerechtfertigt.
Verjährung und Zinsen
Das Gericht hat zudem die Frage der Verjährung der Ansprüche geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die Schadensersatzansprüche nicht verjährt sind, da eine Rückgabe der Mietsache durch den Beklagten nicht erfolgt ist. Ein fortdauerndes Mietverhältnis. Die Reparaturmaßnahmen wurden bislang nicht durchgeführt, und der Beklagte ist weiterhin Mieter der Halle. Zusätzlich wurde entschieden, dass der Beklagte ab dem Zeitpunkt der Inverzugsetzung auch zur Zahlung von Zinsen auf den Schadensersatz verpflichtet ist. Das Urteil verdeutlicht, dass unsachgemäßes Verhalten im Zusammenhang mit einem Brandschaden erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Eine Lektion in Sorgfaltspflicht und Haftung
Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Sorgfaltspflichten im Umgang mit technischen Geräten sowie in vertraglichen Beziehungen. Ein zentraler Punkt. Der Beklagte hätte den Ladevorgang des E-Bikes überwachen und ordnungsgemäß beenden müssen, um den Brand zu verhindern. Darüber hinaus zeigt das Urteil, dass eine Haftung nicht ausschließlich bei Fahrbetriebsunfällen greift, sondern auch bei technischen Defekten eines Fahrzeugs oder Geräts, das als „Kraftfahrzeug“ eingeordnet wird.
Für Mieter von gewerblichen Objekten und E-Bike-Händler ist dieses Urteil eine wichtige Erinnerung daran, wie sorgfältig die Nutzung von Geräten und die Überwachung von Ladevorgängen erfolgen muss, um Schäden zu verhindern.
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