Versäumnisurteil: E.ON Avacon AG muss Anwaltskosten zahlen!
PV-Anlagenbetreiber macht Schadenersatz wegen nicht bezahlter Einspeisevergütung geltend.
Das Amtsgericht Helmstedt hat im Verfahren 2 C 387/12 (2b) am 29.11.2012 ein Versäumnisurteil gegen die E.ON Avacon AG erlassen. Eingeklagt wurden vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.780,20 Euro.
Hintergrund der Forderung war folgender:
Der von der Rechtsanwaltskanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner in Aichach vertretene Kläger ist Betreiber einer Fotovoltaikanlage (PV-Anlage). Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sah in der bis zum 31.07.2014 geltenden Fassung vor, dass Netzbetreiber den Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach den staatlichen Einspeisevergütungssätzen vergüten müssen.
Auf die zu erwartenden Zahlungen musste die Netzbetreiber monatliche Abschläge in angemessenem Umfang leisten.
Die streitgegenständliche Anlage ging Ende November 2011 in Betrieb und wurde an das öffentliche Stromnetz angeschlossen. Bis in den September 2012 hinein reagierte der örtlich zuständige Netzbetreiber, die E.ON Avacon AG, gegenüber dem Kläger überhaupt nicht. Danach schaltete dieser die Rechtsanwaltskanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner in Aichach ein, um seine gesetzlich vorgesehenen Ansprüche geltend zu machen.
Auf den Anwaltsschriftsatz von der Rechtsanwaltskanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner in Aichach hin, wurden Ende September 2012 eine Jahresabrechnung für 2011 erstellt, die rückständigen monatlichen Abschlagszahlungen geleistet und die Zahlung von Abschlägen für die Zukunft zugesichert. Damit hatte der Kläger in der Hauptsache bereits durch die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner in Aichach Erfolg.
Die E.ON Avacon AG weigerte sich jedoch die dem Kläger entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen. Deshalb war die Klage auf Schadenersatz wegen Verzug beim Amtsgericht Helmstedt erst erforderlich geworden.
Gegen die Klage zum zuständigen Amtsgericht Helmstedt verteidigte sich die E.ON Avacon AG nicht.
Das Amtsgericht Helmstedt erließ deshalb ein Versäumnisurteil gegen die E.ON Avacon AG. Diese hat gegen das Versäumnisurteil Mitte Dezember 2012 zwar noch Einspruch eingelegt, das Rechtsmittel aber Mitte-Januar 2013 wieder zurückgenommen. Die vom Kläger geforderten Anwaltskosten wurden daraufhin vollständig bezahlt.
Die Zahlung monatlicher Abschläge ist für Betreiber von Anlagen deshalb wichtig, weil vielfach auch Bankdarlehen zur Finanzierung der Fotovoltaik-Anlagen zurückgeführt werden müssen. Bleiben die gesetzlich vorgesehenen Abschlagszahlungen aus, kann dies zu erheblichen Liquiditätsengpässen bei den Anlagenbetreibern führen, denn die Rückzahlungsraten für das Darlehen stehen in keinem Abhängigkeitsverhältnis zur Einspeisevergütung.
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Erstellt von: Ihr Rechtsanwalt Aichach ist Marc Sturm, Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Anwaltskanzlei Aichach