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MPU Beratung Augsburg – Fallstricke der MPU

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Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)

Zur im Volksmund “Idiotentest” genannten Untersuchung bieten wir einige wichtige Infos.

Die Anordnung einer MPU ist kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt.

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Um die im Volksmund „Idiotentest“ genannte Medizinisch-Psychologische Untersuchung (kurz: MPU) ranken sich einige Schauermärchen. Landläufig heißt es, dass, wer einmal ins Fadenkreuz der Fahrerlaubnisbehörde gerät, seinen Führerschein abschreiben kann.

Statistisch gesehen werden jedoch jährlich über die Hälfte der Untersuchungen „positiv“ entschieden. Dennoch sind die einlegbaren Rechtsmittel im Zweifel für einen juristischen Laien unübersichtlich. Die MPU Beratung Augsburg mit fachlicher Kompetenz findet ihr bei den Rechtsanwälten Aichach.

Die MPU als Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers.

Ein Kraftfahrer muss zum Führen eines Fahrzeugs berechtigt sein — soweit der allgemeine gesetzliche Grundsatz. Jedoch sind die Voraussetzungen für eine solche Berechtigung im Einzelnen an bestimmte Tatsachen gebunden. Dazu gehören neben den Mindestvoraussetzungen wie dem Alter auch die Fahreignung eines Kfz-Führers.

Dabei stellt die Fahreignung einen rechtlich nicht definierten Begriff dar, welcher nach wohl allgemeiner Auffassung sowohl die körperliche als auch die geistige Eignung umfasst und sich durch bestimmte Persönlichkeitsmerkmale wie der Zuverlässigkeit zeigt.
Bestehen Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung, kann die Fahrerlaubnisbehörde eine Überprüfung dieser anordnen.

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Die Anordnung der MPU als Realakt.

Die Überprüfung der Fahreignung wird in Deutschland durch ein einheitliches System vorgenommen. Dabei soll das MPU-Gutachten (z.B. die MPU Beratung Augsburg), eine Prognose der Verkehrsbewältigung liefern. Diese Wahrscheinlichkeitsaussage basiert auf bestimmten Fakten und Erfahrungswissen und soll Aussagen über die Entwicklung des Verhaltens des Autofahrers in der Zukunft treffen.

Die Anordnung zur MPU ist dabei eine Aufklärungsmaßnahme, die beantworten soll, ob der Autofahrer zum Führen eines Fahrzeugs geeignet ist.
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) setzt hierfür voraus, dass begründete Zweifel der zuständigen Behörde bestehen müssen.

In diesen Fällen wird eine Anordnung erlassen, die kein selbstständiger Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Vorbereitungshandlung nach § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darstellt.

MPU Beratung Augsburg – Urteil des Verwaltungsgericht Augsburg

So entschied das Verwaltungsgericht Augsburg in einem Fall, in dem ein Kfz-Fahrer wegen mehrfachem Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und Betrugs straffällig geworden war, dass eine MPU-Anordnung durch das zuständige Landratsamt als solches eine Beibringungsaufforderung darstelle, welche ohne Regelungscharakter nicht selbstständig angreifbar sei (VG Augsburg, Urteil vom 04.05.2006, Az.: Au 3 S 06.489).

Die Untersuchungsanlässe für eine MPU-Anordnung.

Das Gesetz normiert, dass eine MPU-Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde nur dann erteilt werden kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Kfz-Führers aufkommen lassen (§ 2 Abs. 8 StVG). Statistisch am häufigsten sind dabei die Fälle, bei denen ein Autofahrer mehrfach mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen ist oder einmalig mit mehr als 1,6 Promille kontrolliert wurde.

Hierbei ist es unbeachtlich, ob eine solche Kontrolle beim Führen eines Kfz oder eines Fahrrads stattfindet.

Weiterhin kann eine MPU angeordnet werden, wenn ein Autofahrer entweder unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat oder aber der Fahrerlaubnisbehörde Hinweise vorliegen, dass ein Pkw-Fahrer außerhalb des Straßenverkehrs gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen hat.

Weniger häufig, aber dennoch brisant: sofern ein Autofahrer mehr als sieben Punkte im Straßenverkehrsregister in Flensburg hat, kann ebenfalls eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung gefordert werden.

Ungeachtet der Teilnahme am Straßenverkehr ist überdies eine Überprüfung der Fahreignung in den Fällen möglich, in denen ein Fahrer mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist oder eine bestimmte Straftat auf ein hohes Aggressionspotential schließen lässt.

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Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Anwaltskanzlei Aichach, in Zusammenarbeit mit stud. iur. Kevin Joder (Uni Konstanz)

 

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