Annullierung, Überbuchung, Verspätungen
Bei Flugverspätungen von 3 Stunden und mehr haben Passagiere einen Anspruch auf bis zu 600 Euro.
Flugverspätungen sind nicht nur nervenaufreibend, sondern oftmals auch mit finanziellen Kosten für den Reisenden verbunden. Zu denken ist dabei an das Verpassen eines Anschlussfluges oder einer Anschlussverbindung oder das Nötig werden einer zusätzlichen Übernachtung.
Die sogenannte Fluggast-Verordnung der Europäischen Union (EU-Verordnung 261/2004) sichert die Rechte der Flugpassagiere. Neben Versorgungsleistungen wie kostenlosen Getränken, Essen, Telefonate (auch WLAN) und Hotelunterbringungen, können Flugreisende unter gewissen Voraussetzungen auch Entschädigungszahlungen von den Fluggesellschaften fordern.
Voraussetzungen für Entschädigungsansprüche bei Flugverspätungen
Die Fluggast-Verordnung der Europäischen Union gilt für alle Flüge, die in der EU starten, unabhängig von dem Firmensitz der Fluggesellschaft. Außerdem ist sie bei allen in der Europäischen Union landenden Flügen aus Drittstaaten anwendbar, sofern die Airline ihren Sitz in der EU hat.
Grundsätzlich kann der Flugreisende nur dann Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen, wenn er zur gebuchten Zeit am Check-in des Flughafens persönlich anwesend war und die Airline für die Flugverspätungen verantwortlich sind. Kein Verschulden kann angenommen werden, wenn der jeweilige Vorfall außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegt.
So hat die Airline regelmäßig Streiks, Luftraumsperrungen oder Naturkatastrophen nicht zu verantworten. Eine Beurteilung, ob ein Verschulden vorliegt, ist jedoch für den Einzelfall bei der Rechtsanwaltskanzlei Aichach vorzunehmen. So muss die Airline alle nötigen Vorkehrungen treffen, damit auch trotz etwaiger Hindernisse ein pünktlicher Start möglich ist.
Es ist dabei grundsätzlich irrelevant, ob Sie mit einem sog. „Billig-Flieger“ unterwegs waren oder nicht.
Höhe der Schadensersatzansprüche
Die aktuelle Rechtsprechung bei Flugverspätungen sieht finanzielle Entschädigungsansprüche ab drei Stunden vor (Urteil des Europäischen Gerichtshof: Sturgeon-Böck, C-402/07).
Die Höhe des Anspruchs ist gestaffelt und richtet sich nach der Flugdistanz.
Bei einer dreistündigen Verspätung für Flugstrecken bis 1500 km besteht eine Entschädigung von 250 Euro.
Für Verzögerungen bei Flugstrecken zwischen 1500 km bis 3500 km kann von der Fluggesellschaft 400 Euro gefordert werden.
Bei allen längeren Flügen können die Passagiere 600 Euro Entschädigung verlangen.
Diese Staffelung ist geregelt in Art. 7 Abs.1 Fluggast-Verordnung.
Verschuldensunabhängige Versorgungsleistungsansprüche
Auch wenn die Fluggesellschaft die Flugverspätungen oder Annullierungen nicht zu verantworten haben, haben die Flugreisenden trotzdem bestimmte Ansprüche auf Versorgungsleistungen. So bestehen Ansprüche auf kostenfreie Mahlzeiten, Getränke, Telefonate oder der Zugang zu anderen Kommunikationsmittel.
Je nach Verspätung-zeit können Passagiere auch kostenlose Hotelunterbringungen, sowie den Hin- und Rücktransfer zu der Unterkunft verlangen. Um die jeweiligen Ansprüche geltend zu machen, muss der Reisende diese schriftlich bei der Fluggesellschaft einreichen. Dabei sind die geleisteten Aufwendungen mittels Belegen nachzuweisen. Ebenfalls ratsam ist es, sich die Verspätung am Flughafen bestätigen zu lassen.
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Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Rechtsanwaltskanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Rechtsanwaltskanzlei Aichach