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Wichtige Informationen über Gerichtsstandsvereinbarung und Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei der Betreibung von Forderung in Italien:
Im Rahmen des internationalen Handelsverkehrs kommt es vor, dass Waren oder Dienstleistungen nicht gezahlt werden.
Abgesehen von denjenigen Fällen, bei welchen der Schuldner in Insolvenz geraten ist, können Grund der Nichtzahlung entweder Beanstandungen der erbrachten Leistung oder Liquiditätsschwierigkeiten sein.
Wenn es nicht um erhebliche Beträge geht, kann auch die Hoffnung eine Rolle spielen, dass der Gläubiger lieber auf sein Recht verzichtet, als die Kosten der Betreibung der Forderungen in Italien anzugehen.
Durch die europäischen und nationalen Gesetzgebungen bieten sich dem Gläubiger mehrere Alternativen an.
Dabei hilft die Gerichtsstandsvereinbarung
Bei der Auswahl des günstigsten Wegs für die Betreibung einer Forderungen in Italien kann es vorteilhaft sein, sich an eine deutsch-italienische Anwaltskanzlei wie die Kanzlei Sturm • Dr. Körner & Partner in Aichach zu wenden.
Die Kenntnis beider Rechtssysteme, die Kenntnis aller bestehenden Möglichkeiten und die Fähigkeit jegliche Verfahren – sei in Deutschland wie in Italien – direkt zu führen, erlauben es, die bestmögliche Entscheidung in Ihrem Interesse als Mandant zu treffen.
Wenn eine außergerichtliche Mahnung keinen Erfolg hat, empfiehlt sich für die Beitreibung von Forderungen in Italien ein gerichtliches Verfahren. In diesem Zusammenhang stellt sich zuallererst die Frage nach der internationalen Zuständigkeit.
Grundsätzlich sind die Gerichte des Staats zuständig, in dem die beklagte Privatperson bzw. das beklagte Unternehmen ihren bzw. seinen Wohnsitz hat. Bei der Betreibung von Forderungen in Italien ist zudem das Gericht des Erfüllungsorts zuständig.
Welcher Ort genau als Erfüllungsort anzusehen ist, lässt sich nicht immer ohne Weiteres bestimmen – auch angesichts Auslegungsentscheidungen des EuGH.
Um die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts sicherzustellen, empfiehlt sich daher eine (richtig formulierte) entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag zu treffen.
Im Rahmen einer solchen Vereinbarung lässt sich auch zwischen den Vertragspartnern die Anwendbarkeit von deutschem oder italienischem Recht regeln.
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Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Anwaltskanzlei Aichach