Wir sind qualifizierte, ehrgeizige, dynamische und neugierige Anwälte in Aichach. Gut zuhören, sowie argumentieren können ist für uns, als Anwaltskanzlei in Aichach, ein besonderes Anliegen. Wir kämpfen mit Entschiedenheit, dem Blick für das Wesentliche, Durchsetzungskraft und Weitblick für Ihre Interessen. Denn nur mit einem prozesserfahrenen Anwalt können Sie Ihr Recht durchsetzen.

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Corona: Ausgangsbeschränkung und Strafrecht/Owi

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Aktuelle Corona Vorkehrungen: Ausgangsbeschränkungen

Seit dem 21.03.2020 gilt in Bayern wegen Corona eine Ausgangsbeschränkung. Wir, die Anwaltskanzlei in Aichach, wissen allerdings, dass der Begriff „Ausgangsbeschränkung“ gesetzlich nicht so angelegt ist, ebenso wenig wie die Begriffe ‚Ausgangssperre‘, „Kontaktverbot“ oder „Lockdown“.

Rechtsgrundlage für die vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des Infektionsschuzgesetzes (IfSG). Die Allgemeinverfügung wurde zwar teilweise wieder aufgehoben, dennoch hat Bayern zur Regelung der Kontaktbeschränkungen auf Grundlage des § 32 IfSG eine sogenannte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen.

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Der Begriff „Lockdown“ ist nicht im Gesetz angelegt. Alle Informationen zu Corona findet ihr bei den Rechtsanwälten in Aichach.
Bildquelle: unsplash.com

Die Rechtsanwälte in Aichach informieren Sie über die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Ausgangsbeschränkung während Corona.

Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten für Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz ist lang. So wird unter Anderem der Verstoß gegen Meldepflichten (§ 73 Abs. 1a Nr. 2 IfSG), die Nichterteilung von Auskünften (§ 73 Abs. 1a Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 IfSG), sowie die Verweigerung von Zutritt zur Beobachtung von Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen (§ 73 Abs. 1a Nr. 12 IfSG) mit einem Ordnungsgeld sanktioniert.

Gemäß § 74 § IfSG werden die Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten, wenn die Taten vorsätzlich begangen wurden, und es bei der Tat zu einer Verbreitung des Krankheitserregers gekommen ist.

Geahndet werden diese Straftaten mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu maximal fünf Jahren. Wird durch eine Handlung nachweislich das Corona Virus weiterverbreitet, muss der Beschuldigte mit Freiheitsstrafen von drei Monaten bis fünf Jahren rechnen.

Der Verstoß gegen Vorschriften der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind Gegenstand eines weiteren Blogbeitrags. Diesen haben wir Ihnen hier verlinkt.

Wie bei jedem Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitsverfahren gilt auch in hier der Grundsatz: Schweigen und sofort unsere Anwälte in Aichach kontaktieren.

Die Rechtsanwälte in Aichach helfen Ihnen gerne weiter und sind auch in Krisenzeiten jederzeit für Sie da. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

Weitere Artikel:

Gewerbliches -Fahrzeugleasing 

Ermittlungen gegen Seniorenheime

Corona – Bayerische Infektionsmaßnahmenschutzverordnung

 

Bitte beachten Sie:

Gerade im Zusammenhang mit Corona ist die Gesetzgebung einem ständigen Wandel unterworfen. Wir versuchen, die entsprechenden Beiträge immer aktuell zu halten, dennoch können wir das nicht garantieren.

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