
In einem jüngst ergangenen Urteil hat das Landgericht Lübeck (Urteil vom 26.07.2024, Az.: 5 O 26/23) die Haftung des Beklagten im Zusammenhang mit einem Brandschaden durch einen E-Bike-Akku umfassend geprüft. Der Fall wirft wichtige Fragen zur Haftung im Zusammenhang mit der Betriebsgefahr von Kraftfahrzeugen und den Pflichten eines Mieters im Rahmen eines Mietvertrages auf. Im folgenden Beitrag werden die wesentlichen Punkte der Entscheidung zusammengefasst und erläutert. Die gesetzliche Grundlage für Haftungsfragen bei einem Brandschaden findet sich in § 823 BGB – Schadensersatzpflicht.
Brandursache und die Rolle des Beklagten
Das Gericht ist sich sicher, dass der Brand durch den Ladevorgang des Akkus des Denzel-Bikes ausgelöst wurde. Das E-Bike war zum Zeitpunkt des Brandes noch mit dem Ladegerät verbunden und das Ladegerät steckte noch in der Steckdose. Diese Feststellung stützt sich auf Bildmaterial, das den Zustand des Ladegeräts und des Akkus dokumentiert. Auch die Aussagen des Beklagten im Verfahren – dass der Stecker des Ladegeräts mit der Ladebuchse des E-Bikes verschmolzen war – bestätigen diese Theorie.
Besonders entscheidend ist jedoch die Frage der Fahrlässigkeit des Beklagten: Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte das Ladegerät nicht vom Stromnetz getrennt hatte, als er die Halle verließ. Es wird davon ausgegangen, dass der Beklagte den Ladevorgang nicht ordnungsgemäß beendet hatte, da er keinen Grund hatte, das Ladegerät nur „auszuschalten“, ohne es vom Akku und von der Steckdose zu trennen. Diese Nachlässigkeit, so das Gericht, hat dazu geführt, dass der Brandschaden nicht verhindert werden konnte.
Die Betriebsgefahr des Denzel-Bikes
Das Gericht stellt klar, dass das Denzel-Bike als Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) angesehen wird – auch wenn es nicht für den Straßenverkehr zugelassen ist. Der Begriff des „Betriebs“ von Kraftfahrzeugen wird weit ausgelegt, was bedeutet, dass der Brand als „Betriebsgefahr“ des E-Bikes zugeordnet wird. Es kommt nicht darauf an, ob sich das E-Bike im Straßenverkehr befand, sondern ob die Gefahr vom Fahrzeug selbst oder seinen technischen Komponenten ausging.
Das Urteil stützt sich dabei auf eine grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), der in der Vergangenheit feststellte, dass die Haftung nach § 7 StVG auch dann greift, wenn ein technischer Defekt des Fahrzeugs zu einem Brandschaden führt – unabhängig davon, ob der Vorfall während des Fahrbetriebs oder außerhalb stattfand. In diesem Fall wurde der Brand durch einen technischen Defekt im Akku ausgelöst, was als ausreichender Zusammenhang mit der Betriebsgefahr des Denzel-Bikes anerkannt wurde.
Haftung des Beklagten aus Mietrechtlicher Sicht
Neben der Haftung nach dem StVG prüft das Gericht auch die Verpflichtungen des Beklagten aus dem Mietvertrag, den er mit den Klägern abgeschlossen hatte. Hier wird die Obhutspflicht des Beklagten thematisiert. Als Mieter der Halle hatte der Beklagte die Pflicht, für die gemieteten Räumlichkeiten und deren Nutzung zu sorgen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die Schäden verhindern. Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte diese Pflicht verletzt hat, indem er den Ladevorgang nicht überwachte und die Halle verließ, ohne den Ladevorgang des E-Bikes zu beenden.
Obwohl die Überwachung von Ladevorgängen bei zahlreichen Geräten im Alltag nicht verlangt werden kann, war die Situation hier besonders. Der Beklagte hatte das Denzel-Bike nicht als Neuware erhalten, sondern als bereits benutztes Gerät, dessen Akku möglicherweise zuvor defekt oder in einer Weise genutzt worden war, die das Risiko eines Brandes erhöhte. Unter diesen besonderen Umständen hätte der Beklagte den Ladevorgang bis zum Ende überwachen müssen.
Der Schadensersatzanspruch und die Höhe des Brandschadens
Das Gericht geht davon aus, dass der Brand erhebliche Schäden an den gemieteten Hallen verursacht hat. Die Reparaturkosten für die Halle wurden auf mindestens 152.544,06 EUR und für das Dach auf 62.249,82 EUR geschätzt. Auch wenn der Beklagte einwenden wollte, dass die Schäden nicht so weit verbreitet waren oder durch andere Umstände entstanden sein könnten, wird ihm kein Mitverschulden der Kläger an der Verzögerung der Schadensbeseitigung zugeschrieben.
Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte für die vollständigen Reparaturkosten verantwortlich ist, da er sich stets weigert, seine Haftung anzuerkennen. Zudem wird der Schadensersatz ab dem Zeitpunkt der Inverzugsetzung durch eine E-Mail des Beklagten vom 30. Januar 2020 mit Verzugszinsen belastet. Die Klage war somit auch hinsichtlich der Höhe des Brandschadens gerechtfertigt.
Verjährung und Zinsen
Ein weiterer Punkt, den das Gericht klärte, war die Frage der Verjährung der Ansprüche. Das Gericht entschied, dass die Schadensersatzansprüche nicht verjährt seien, da keine Rückgabe der Mietsache durch den Beklagten stattgefunden hatte. Die Reparaturmaßnahmen wurden noch nicht durchgeführt, und der Beklagte bleibt weiterhin Mieter der Halle. Darüber hinaus entschied das Gericht, dass der Beklagte ab dem Zeitpunkt der Inverzugsetzung auch für die Verzinsung der Schadensersatzansprüche verantwortlich sei. Das Urteil zeigt, dass bei unsachgemäßem Verhalten erhebliche rechtliche Folgen im Falle eines Bandschadens drohen können.
Eine Lektion in Sorgfaltspflicht und Haftung
Dieses Urteil zeigt auf, wie wichtig es ist, die Sorgfaltspflichten im Umgang mit technischen Geräten und in vertraglichen Beziehungen ernst zu nehmen. Der Beklagte hätte die Aufladung des E-Bikes überwachen und den Ladevorgang ordnungsgemäß beenden müssen, um einen Brand zu verhindern. Zudem macht das Urteil deutlich, dass die Haftung nicht nur bei Fahrbetriebsunfällen, sondern auch bei technischen Defekten eines Fahrzeugs oder Geräts, das als „Kraftfahrzeug“ klassifiziert wird, greifen kann.
Für Mieter von gewerblichen Objekten und E-Bike-Händler ist dieses Urteil eine wichtige Erinnerung daran, wie sorgfältig die Nutzung von Geräten und die Überwachung von Ladevorgängen erfolgen muss, um Schäden zu verhindern.
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