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Mietpreisbremse tritt in Kraft

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Mietpreisbremse: Geltungsbereich und Rechtsfolgen

Miete darf zu Beginn des Mietvertrages die ortsübliche Vergleichsmiete nicht deutlich übersteigen

Seit 01.06.15 ist die sog. Mietpreisbremse in Kraft getreten, die auf dem Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21.04.15 beruht und ihren gesetzlichen Niederschlag vor allem in den §§ 556d ff. BGB gefunden hat.

Räumlicher Geltungsbereich.

Die Mietpreisbremse gilt nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Welche Gebiete das sind, ist von der jeweiligen Landesregierung für maximal 5 Jahre durch Rechtsverordnung festzulegen. In Bayern wurden diese Gebiete zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht durch eine entsprechende Verordnung ausgewiesen.

Nach Auskunft des bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 07.05.15 auf eine Anfrage der Grünen Fraktion ist die von der Staatsregierung vorzunehmende Bewertung noch nicht erfolgt.

Da in München insgesamt einer der angespanntesten Wohnungsmärkte herrscht, ist aber zumindest von der dortigen Einführung der Mietpreisbremse auszugehen.

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Bei der Anwaltskanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner aus Aichach seid ihr immer gut beraten, wenn es um das Thema Mietpreisbremse geht.
Bildquelle: unsplash.com

Folgen und Ausnahmen

Die Miete darf zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 % übersteigen. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist dafür unter Berücksichtigung aller Merkmale der Immobilie, anhand eines Mietpreisspiegels- sofern vorhanden- oder anhand von mehreren vergleichbaren Mietobjekten zu ermitteln.

Die Mietpreisbremse gilt nicht für neu gebaute Wohnungen, die erstmals nach dem 01.10.14 genutzt und vermietet werden. Wie die Anwaltskanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner aus Aichach weiß, ist die Mietpreisbremse ebenfalls nicht anwendbar, wenn im schon bestehenden Mietverhältnis vorher wirksam eine höhere Vormiete vereinbart war; in diesem Fall ist die Miete bis zur Höhe der Vormiete zulässig.

Eine weitere Ausnahme bilden Mietobjekte, in denen in den letzten 3 Jahren vor Beginn des neuen Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, die zu nachhaltigen energetischen Einsparungen geführt haben.

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Beitrag erstellt von: Carolin Mell, Rechtsanwältin, Anwaltskanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner aus Aichach.

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