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Überstunden = Mehrarbeit?

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Der arbeitsrechtlich relevante Unterschied

Eine Unterscheidung findet an der arbeitsvertraglich definierten Grenze der Arbeitszeiten statt.

 

Arbeitsrecht: Überstunden und Mehrarbeit

Obwohl oft im gleichen Sinne verwendet, handelt es sich bei Überstunden und Mehrarbeit um verschiedene Begriffe. Ersteres meint die Ausdehnung der Arbeitszeit über das vertraglich geregelte Maß hinaus, Letzteres ist die Überschreitung der festgelegten Grenzen. Das kommt selten vor, wird dann aber auch entsprechend vergütet.
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Ein „Recht“ auf Überstunden?

Grundsätzlich besteht für beide Seiten ein gewisses „Recht“ auf Überstunden. Arbeitgeber dürfen in Notsituationen verlangen, dass Arbeitnehmer länger arbeiten, wenn es den Betrieb direkt bedroht. Auch für leitende Angestellte ist die Ableistung von Überstunden nach dem Arbeitszeitgesetz vorgesehen. Eine Regelung ist zudem über die Tarifverträge und die individuellen Arbeitsverträge möglich. Anders herum muss der Arbeitgeber dem Wunsch seines Arbeitnehmers nach Überstunden im Regelfall nachgehen, kann aber bei entsprechender „Flaute“ natürlich auch ablehnen.

Geld oder Urlaub?

Überstunden müssen abgegolten werden. Entweder durch einen höheren Urlaubsanspruch (mehr dazu unter diesem externen Link) oder ein höheres Gehalt. Es ist möglich, eine gewisse Anzahl von Überstunden vertraglich zu verankern. Diese werden dann direkt über den Lohn abgerechnet. Unbezahlte Überstunden, die weder zeitlich noch finanziell vergütet werden, sind generell nicht erlaubt. Die Vergütung von Überstunden ist in vielen Teilen nicht genau definiert, weitere Informationen können Sie jedoch u. a. über diesen externen Link finden. Jedoch gibt es selbstverständlich klare Vorgaben, beispielsweise bei Nachtarbeit, Sonntags- oder Feiertagsarbeit, die sogar steuer- und sozialversicherungsbefreit sind. Für andere Arten von Überstunden gilt dies allerdings nicht. Hier werden die normale Lohnsteuer inklusive der vollen Sozialversicherungsbeiträge fällig. Vorsicht vor Verfall. Viele Arbeitgeber erlauben es, die Vergütung aus Überstunden anzusammeln und als eine Art Bonuskonto zu nutzen. Dies hat aber seine Tücken, denn nach spätestens drei Jahren erlischt der Anspruch und angesammelte Urlaubsansprüche oder die finanzielle Vergütung verfällt.

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    Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Anwaltskanzlei Aichach, in Zusammenarbeit mit Marlene Keller  
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