Keine Winterreifen sind eine Verkehrsordnungswidrigkeit!
Es drohen Punkte in Flensburg und ein Bußgeld von mindestens 60 Euro
Wer den gut gemeinten Ratschlag O bis O, nämlich Oktober bis Ostern, nicht befolgen möchte und sich dabei auf die aktualisierte „Winterreifenverordnung“ beruft, der sollte sich zumindest mit den Inhalten auskennen, um sich ein Bußgeld, Punkte in der Verkehrssünderdatei und Haftpflichtversicherungsausschlüsse bei seiner Kfz-Halterhaftpflichtversicherung zu ersparen.
Als Rechtsanwalt in Aichach möchte, ich euch hierzu informieren.
Kein gesetzlich verbindlicher Zeitraum, in dem Winterreifen aufgezogen sein müssen.
Auch wenn der oben genannte Zeitraum durchaus Sinn ergibt, gibt der Gesetzgeber keinen festen Zeitraum für die Winterreifen Pflicht vor. Vielmehr richtet sich diese nach den Straßenverhältnissen. Nichtsdestotrotz wissen die Rechtsanwälte Marc Sturm & Partner aus Aichach auch, dass es in Deutschland z. B. im Mai auch schon geschneit hat. Der Gesetzgeber spricht von „winterlichen Straßenverhältnissen“ und konkretisiert dies wie folgt:
„Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, die die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M +S-Reifen).“
Für Lkw und Busse ist die Winterreifenpflicht nur für die Antriebsachsen vorgeschrieben:
„Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 im Sinne der Anlage XXIX der Straßenverkehrs- Zulassungs- Ordnung in der Fassung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn nur an den Rädern der Antriebsachsen M+S- Reifen angebracht sind.“
Land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind von der Winterreifen Pflicht ausgenommen:
„Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind.“ Denn auch wenn diese Fahrzeuge üblicherweise nicht mit als Winterreife n oder M+S gekennzeichneten Reifen ausgestattet sind, genügen diese Reifen aufgrund ihres grobstolligen Profils und des Reifenaufbaus den Anforderungen der Nutzung bei winterlichen Verhältnissen. Dies gilt allerdings nicht für grobstollige Sommerreifen von Geländewagen oder Quads.“
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 Meter, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.“
Marc Sturm und Christian Geßler, Ihre Rechtsanwälte in Aichach, bewahren Sie vor 1 Punkt in Flensburg und mindestens 60 Euro Bußgeld.
Anwaltskanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner aus Aichach
Hier ist der Fahrer und nicht der Halter verantwortlich. Wer gegen § 2 Abs. 3a StVO verstößt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie 1 Punkt im Verkehrszentralregisterrechnen. Kommt noch eine Verkehrs-Behinderung infolge falscher Bereifung bei oben genannten Straßenverhältnissen hinzu, erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro plus 1 Punkt im Verkehrszentralregister. Wichtig: Ob ein Verstoß vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Es genügt z.B. nicht, dass es Dezember ist und -15 Grad herrschen oder Schnee fällt und dieser nicht auf der Straße liegen bleibt. Bei diesen Grenzfällen sollten Sie auf jeden Fall die Straßenverhältnisse, genauestens mit Bildern, Wetterberichten, Zeugen etc. dokumentieren, denn in Zweifelsfällen ist das Verfahren einzustellen.
Wie ist die Rechtslage bei unseren Nachbarn in Österreich?
Wer einen Ausflug nach Vorarlberg, Tirol oder Salzburg beabsichtigt, muss Folgendes wissen: Ab 1. November eines Jahres gilt in ganz Österreich die Winterreifenpflicht. Diese gilt für Pkw und Lkw bis 3,5 Tonnen und seit Neuestem auch für sogenannte Microcars. Der Gesetzgeber in Österreich bezeichnet dies als „situative Winterausrüstungspflicht“ für Pkw und Lkw bis 3,5 Tonnen. Wer ohne Winterreifen von der Polizei aufgehalten wird, muss damit rechnen, dass ein Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingeleitet wird. Dieses sieht eine Strafe von mindestens 35 Euro und höchstens 5.000 Euro vor.
Autofahrer müssen ab Anfang November bei Schnee, Matsch oder Eis mit Winterreifen unterwegs sein oder alternativ auf mindestens zwei Antriebsrädern Schneeketten montiert haben. Erlaubt sind Ketten allerdings nur dann, wenn die Straße durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.
Die Pflicht, Winterreifen aufgezogen zu haben, gilt in Österreich bis zum 15. April des Folgejahres.
Haben Sie Interesse an den Bußgeldkatalog Österreich oder Italien, dann lesen Sie unbedingt unseren Artikel „Hier finden Sie den Bußgeldkatalog Österreich und Italien“.
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Erstellt: von Rechtsanwalt Marc Sturm und Rechtsanwalt Christian Geßler, Anwaltskanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner aus Aichach