Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, unsere im analogen Leben geltende Gesetze und Vorschriften gelten selbstverständlich auch hier. Aufgrund des schnellen, einfachen und unbürokratischen Zugangs zu sozialen Netzwerken wie Instagram, Twitter, Snapchat oder Clubhouse sowie wegen der scheinbaren Anonymität im Internet kommt es jedoch vermehrt zu Straftaten in diesem Bereich.
Die Rechtsanwälte in Aichach wissen, dass etwa die Erstellung von Fake-Profilen in den sozialen Medien sowie die Nutzung weiterer vermeintlicher Anonymisierungsmöglichkeiten die Täter in falscher Sicherheit wiegt.
Der Begriff Internet-Strafrecht oder Internetkriminalität – oft auch als Cybercrime bezeichnet wird dabei zumeist für Straftaten verwendet, die mittels des Internets begangen werden. In der einschlägigen Literatur werden hierzu verschiedene Abgrenzungen vertreten.
In dem vorliegenden Blogbeitrag möchten wir uns zunächst auf die Straftaten rund um den Umgang im Internet und den sozialen Medien Kanälen konzentrieren.
Hier sind insbesondere die folgenden Phänomene anzutreffen.
- Hatespeech
Unter dem Begriff des Hatespeech wird allgemein der Aufruf zu Hass und Gewalt verstanden. Zumeist handelt es sich dabei um sexistische, rassistische oder antisemitische Kommentare, die auf bestimmte Bevölkerungsgruppen zielen.
Zumeist werden auf sozialen Plattformen im Zusammenhang mit Hatespeech eine oder mehrere der folgenden Straftaten verwirklicht: Öffentlicher Aufruf zu Straftaten (§ 111 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB), Beschimpfung religiöser Bekenntnisse (§ 166 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB) bzw. Bedrohung (§ 241 StGB)
- Doxing
Unter dem Begriff „Doxing“, manchmal auch als „Doxxing“ oder „Doxen“ bezeichnet, wird nach verbreiteter Ansicht das Zusammentragen und Veröffentlichen von privaten Daten im Internet verstanden. Das Wort lässt sich dabei auf den Begriff „dox“ als englisch für Dokumente zurückführen
Während die Erlangung von Daten als Hacking nach § 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 202b StGB (Abfangen von Daten) strafbar ist, ist derzeit in der Literatur umstritten, inwieweit und unter welchen Umständen die anschließende Veröffentlichung strafbar ist. § 202d StGB, die sogenannte Datenhehlerei, ist diesbezüglich nur unter bestimmten Umständen einschlägig.
- Unerlaubtes Veröffentlichen von Fotoaufnahmen
Generell stellt das Verbreiten von Bildern ohne die Einwilligung der aufgenommenen Person – sofern nicht die Ausnahmen der §§ 22, 23 Kunst UrhG einschlägig sind – eine Straftat gem. § 33 Kunst UrhG dar.
Sollte sich die abgelichtete Person in ihrer Wohnung oder in einem anderen, gegen Einblicke besonders geschützten Raum befinden, sollte es sich um eine verstorbene Person handeln, die in grob anstößiger Weise zur Schau gestellt wird oder sollte in der veröffentlichten Aufnahme die Hilflosigkeit der abgebildeten Person zur Schau gestellt werden, ist die Tat gem. § 201a Abs. 1 StGB strafbar. Auch darf das Foto grundsätzlich der abgebildeten Person nicht erheblich schaden, in diesem Fall ist § 201a Abs. 2 StGB verwirklicht.
In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass Sexting, also das Versenden von pornographischen Bildern, bei fehlendem Einverständnis des Empfängers nach § 184 StGB strafbar ist. Handelt es sich bei den Aufnahmen von Kindern oder Jugendlichen, so greift sogar § 184b StGB oder § 184c StGB ein.
- Cybermobbing
Unter dem Begriff des „Cybermobbing“ oder „Cyber-Bullying“ versteht man das Verfolgen, Belästigen oder Schikanieren von Personen mittels elektronischer Kommunikationsmittel. Zwar ist Mobbing selbst keine Straftat, jedoch werden hierbei oft Tatbestände wie Nötigung, Erpressung Bedrohung, Beleidigung, Verleumdung oder üble Nachrede verwirklicht
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Erstellt: von Rechtsanwalt Christian Geßler, Anwaltskanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner aus Aichach