Wir sind qualifizierte, ehrgeizige, dynamische und neugierige Anwälte in Aichach. Gut zuhören, sowie argumentieren können ist für uns, als Anwaltskanzlei in Aichach, ein besonderes Anliegen. Wir kämpfen mit Entschiedenheit, dem Blick für das Wesentliche, Durchsetzungskraft und Weitblick für Ihre Interessen. Denn nur mit einem prozesserfahrenen Anwalt können Sie Ihr Recht durchsetzen.

Kontakt

Gerhauser Straße 5, 86551 Aichach

Montag-Donnerstag: 08:00 - 12:30 / 14:00 bis 16:30 Uhr Mittwoch:           08:00 - 12.30 Uhr
Freitag :            08:00 - 14.00 Uhr
Weitere Sprechzeiten nach individueller Vereinbarung (auch abends oder am Wochenende)
wir sind während der Sprechzeiten telefonisch unter 0 82 51 / 93 464 0 und per E-Mail jederzeit für Sie erreichbar.

Folgen Sie uns auf :

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!

Attestpflicht bei Erkrankungen

Attestpflicht | Anwalt italien | Steuerehrlichkeit | E.on Avacon Helmstedt | Rechtsanwalt Aichach

Wann darf der Arbeitgeber ein Attest verlangen?

Ist Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag zulässig?

Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber dürfen ab dem ersten Tag ein Attest von ihren Mitarbeitern verlangen.

Durchschnittlich ist jeder der 37,2 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland 9,5 Arbeitstage im Jahr krank. Die dadurch entstehenden Fehlzeiten hemmen teilweise die Produktivität der Unternehmen in erheblichen Maße. Um den Ausfall eines Arbeitnehmers möglichst kalkulierbar zu machen, besteht die Pflicht des Arbeitnehmers sich schnellstmöglich krank zu melden. Doch ab wann gilt diese Pflicht und unter welchen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber bereits am ersten Tag ein Attest fordern?

Wer krank ist, muss sich krankmelden.

Das Gesetz schreibt vor, dass ein Arbeitnehmer unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern den Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis setzen muss (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG). Der persönliche Anruf ist dabei zumeist der schnellste Weg das Unternehmen über das Fehlen zu informieren. Jedoch ist eine höchstpersönliche Krankmeldung nicht erforderlich. Fühlt sich ein Arbeitnehmer dazu nicht selbst in der Lage, kann er auch einen Angehörigen oder sogar einen Nachbarn dazu beauftragen. Für das damit zusammenhängende Übermittlungsrisiko haftet der Angestellte selbst. Unterbleibt diese Benachrichtigung droht eine Abmahnung und sogar eine Kündigung.

Attestpflicht | Anwalt italien | Steuerehrlichkeit | E.on Avacon Helmstedt | Rechtsanwalt Aichach
Ab dem ersten Tag gilt, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Arbeitgeber über seine Krankheit zu unterrichten.
Bildquelle: unsplash.com

Attestpflicht ab dem ersten Tag?

Ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit trifft den Arbeitnehmer die Pflicht, den Chef über die Tatsache zu unterrichten, dass er nicht zur Arbeit erscheinen wird. Weiterhin gilt nach §5 Abs.1 S.2 EFZG ab dem vierten Arbeitstag die Nachweispflicht für ein berechtigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz. Dieser Nachweispflicht wird in der Regel mit einem ärztliches Attest Folge geleistet. Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden. Nach § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG kann der Arbeitgeber bereits ab dem ersten Tag eine ärztliche Bescheinigung verlangen.

Hierfür bedarf es keiner näheren Begründung durch das Unternehmen. So entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 14.11.2012: „Der Arbeitgeber hat das Recht, dieses Verlangen (Anm.: die Attestpflicht ab dem ersten Tag) zu stellen, und er ist darin nicht an besondere Voraussetzungen gebunden“ (BAG, Urteil vom 14.11.2012; Az.: 5 AZR 886/11).

Aus Sicht des Gerichts ist die Attestpflicht ab dem ersten Tag ein Mittel zur Kontrolle der Vertragstreue und somit unabhängig von einem zu begründenden Misstrauen gegenüber des Arbeitnehmers. Es ist folglich möglich, dass die Unternehmen eine solche Attestpflicht einführen. Gerade bei häufiger Kurzkrankmeldung unmittelbar vor oder nach dem Wochenende erscheint dieses Mittel durchaus legitim. Einer besonderen Begründung bedarf es dabei nicht.

Attestpflicht als Diskriminierung?

Jedoch hat auch eine solche Maßnahme ihre Grenze. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers – worunter auch die Attestpflicht ab dem ersten Tag zu fassen ist – endet, wenn dadurch Arbeitnehmer gezielt schikaniert und diskriminiert werden (§ 226 BGB). Dies ist allerdings eine Einzelfallentscheidung und muss jeweils von dem betreffenden Arbeitnehmer nachgewiesen werden.

Weitere interessante Artikel findet ihr hier:

Tatort Internet

Rückzahlungsverpflichtung von Ausbildungskosten Arbeitgeber

Update zur Insolvenz der DEB Deutsche Energie Beratung GmbH

Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Anwaltskanzlei Aichach, in Zusammenarbeit mit stud. iur. Kevin Joder (Uni Konstanz)

Teilen auf:
SKP-Kanzlei