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Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers

Versicherung | Marc Sturm

Gesetzliche Regelung und Praxis

Im Streitfall muss der Versicherungsvermittler beweisen können, dass er umfassend beraten hat.

In jüngster Zeit häufen sich Anfragen, die sich insbesondere im Bereich der Unfall,- oder der privaten Krankenversicherung mit den Beratungs- und Dokumentationspflichten von Vermittlern und Maklern beschäftigen.

Welche Beratungspflichten sowohl den Vertreter als auch den Makler treffen, ist in § 61 VVG geregelt.

Der Vermittler bzw. Makler muss stets eine Bedarfs-bezogene Beratung des Kunden vornehmen. Er muss also seinen Kunden nach dessen Vorstellungen befragen und den Versicherungsbedarf konkret ermitteln.

Wenn der Kunde den Vertreter ausdrücklich um Hilfe bei der Feststellung der Leistungen bittet, muss dieser das zu versichernde Risiko umfassend aufnehmen.

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Der Vermittler muss seine Beratungspflichten einhalten.
Bildquelle: Depositphotos

Offensichtliche Fehlvorstellungen über seinen eigenen Versicherungsbedarf muss der Vertreter richtig stellen. Betont beispielsweise der Kunde sein Interesse an der Übernahme von Heilpraktiker-Kosten, so ist über den Einschluss dieser Leistungen explizit hinzuweisen.

Gleiches gilt beispielsweise für den Fall, dass der Kunde besonders viel Wert auf die Leistung im Bereich Zahnersatz legt; hier ist über die Vereinbarung einer Zahnstaffel aufzuklären.

Der Vertreter oder Makler muss sodann über die angebotenen Versicherungen produktbezogen beraten. In welchem Umfang der Vermittler über die Beschaffenheit der von ihm vermittelten Versicherungen informieren muss, richtet sich zunächst nach Art, Umfang und Komplexität des Produktes.

Eine einfache Haftpflicht ist in aller Regel also weniger beratungsintensiv wie eine Risikolebens,- oder private Krankenversicherung.

Der Beratungsbedarf der Kunden ist besonders groß, wenn er beabsichtigt, zu einem neuen Versicherer zu wechseln – etwa wenn bei der bisherigen Gesellschaft gekündigt werden soll oder von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung gewechselt werden soll. Hier hat der Kunde typischerweise eine Erwartungshaltung, die zu dokumentieren ist.

In einem dritten Schritt muss der Versicherungsvermittler bzw. –makler seine Produktempfehlung begründen.

Der Vertreter muss beweisen, dass er seiner Informationspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Kann er dies nicht, so hat er in einem Schadenersatzprozess möglicherweise schlechte Karten. Anspruchsgrundlage für den Schadenersatz ist § 63 VVG.

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Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Anwaltskanzlei Aichach

 

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