Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis drohen empfindliche Strafen: Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Einziehung des Fahrzeugs
Eine „Spritztour“ einer Gruppe Jugendlicher, die allesamt keinen Führerschein besaßen, hatte das Amtsgericht Aichach unlängst zu verhandeln. Hierüber berichtete auch die Lokalpresse in einem Zeitungsbericht. Rechtsanwalt Christian Geßler aus unserer Kanzlei Dr. Sturm & Partner, Aichach, verteidigte in dem Verfahren einen der jugendlichen Angeklagten gegen den Vorwurf aus dem Strafrecht vor dem Jugendrichter am Amtsgericht Aichach.

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Der Vorwurf lautete auf Fahren ohne Fahrerlaubnis. Dieser ist in § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz) wie folgt geregelt:
„§ 21
Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
- als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
- eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
- vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
- vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
- das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
- als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
- in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.“

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Der Tatvorwurf kann also eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (mit oder ohne Bewährung) bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und der Einziehung des Fahrzeugs geahndet werden. Einziehung bedeutet, dass das Fahrzeug vom Staat für immer einbehalten wird.
In dem vor dem Amtsgericht Aichach verhandelten Fall ging es um Jugendliche und Heranwachsende. Sofern Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, ist der Erziehungsgedanke bei der Bemessung der Strafe der große Leitgedanke und es können Sozialstunden, andere Weisungen oder ein Arrest verhängt werden. Oft wird aber auch der Zeitpunkt der frühestmöglichen Erteilung einer Fahrerlaubnis, also des Führerscheins, zeitlich nach hinten verlegt – es wird also nichts mit dem Führerschein mit 17 (oder 18) Jahren.
So oder so ist der Vorwurf nicht als Kavaliersdelikt zu sehen und bereits in einem möglichst frühen Stadium eines Ermittlungsverfahrens anwaltlicher Rat in Anspruch zu nehmen. Wir helfen Ihnen hier gerne.
Die rechtlichen Möglichkeiten sind vielfältig und Rechtsanwalt Christian Geßler als erfahrener Strafverteidiger berät Sie als Betroffener gerne und vertrauensvoll. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch, per E-Mail oder Kontaktformular. Wir sind auch außerhalb der telefonischen Sprechzeiten über elektronische Kontaktaufnahme erreichbar.
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