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Muss Heilpraktiker an Schulmediziner verweisen?

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AG Ansbach sieht Patient selbst in der Pflicht

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld bei einer erfolglosen Behandlung durch den Heilpraktiker, wenn…

Von der Pflicht des Heilpraktikers den Patienten an einen Schulmediziner zu verweisen.


AG Ansbach: Patient eines Heilpraktikers mit erkennbarem Leidensdruck muss selbst einen Arzt einschalten

Immer mehr Menschen vertrauen der alternativen Medizin. Die Angst vor schwerwiegenden Nebenwirkungen bei einer schulmedizinischen Behandlung bringt den Heilpraktikern immer mehr Zulauf. Den früher nur müde belächelten Globuli vertrauen immer mehr Patienten und die
Bannbreite an alternativen Heilmethoden wächst stetig.

Nach allgemeiner Ansicht kann jedoch eine alternative Behandlung nicht dasselbe leisten, wie die herkömmliche Medizin. Probleme treten immer dann auf, wenn der Behandlungserfolg ausbleibt oder sich der Gesundheitszustand des
Patienten sogar verschlechtert.

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Wendet euch bei der Frage, ob ein Heilpraktiker die Pflicht hat an den Schulmediziner zu verweisen, an euren Rechtsanwalt Aichach.
Bildquelle: unsplash.com

Hat der Heilpraktiker eine Pflicht den Patienten an einen Schulmediziner zu überweisen?

Grundsätzlich gilt: Er darf den Patienten bei schwerwiegenden Erkrankungen nicht im Glauben lassen, eine ärztliche Behandlung werde durch ihn ersetzt (Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg Urteil vom 02.10.2008- Az.: 9 S 1782/08).

Hieraus erwächst auch die Pflicht des Heilpraktikers, dass er einen Patienten an einen Schulmediziner zu verweisen hat, wenn eine alternative Behandlung nicht erfolgversprechend oder die Gesundheit gefährdet ist.

Neben eventuellen strafrechtlichen Konsequenzen kann er sich in einem solchen Fall auch schadensersatzpflichtig machen.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Patient aufgrund offensichtlichem Leidens selbst erkennen kann, dass ein Arztbesuch erforderlich ist (AG Ansbach Urteil vom 15.09.2015 – Az.: 2 C 1377/14).

Das Amtsgericht Ansbach entschied in einem Fall, bei dem der Kläger an einer Darmerkrankung litt, dass ebendieser kein Anspruch auf Schmerzensgeld bei einer erfolglosen Behandlung hat, wenn der Leidenszustand auch einem Laien behandlungsbedürftig erscheint.

Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Anwaltskanzlei Aichach, in Zusammenarbeit mit stud. iur. Kevin Joder (Uni Konstanz)

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