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Vermieterbescheinigung seit dem 01.11.2015 Pflicht

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Bußgeld bei fehlender Bescheinigung

Vor zehn Jahren abgeschafft und in diesem November wieder eingeführt: die Vermieterbescheinigung.

Vermieterbescheinigung ist seit dem 1. November 2015 Pflicht.

Vor zehn Jahren abgeschafft und in diesem November wieder eingeführt: die Vermieterbescheinigung. Eine Änderung des Bundesmeldegesetzes (BMG) führt diese Bestätigung, die auch Wohnungsgeberbescheinigung genannt wird, wieder ein.

Mit dieser Gesetzesnovelle will der Gesetzgeber Scheinanmeldungen verhindern. Bisher konnte sich jeder Bürger unter einer neuen Adresse anmelden, ohne nachweisen zu müssen, ob er dort tatsächlich wohnt.

Auswüchse dieser freizügigen Rechtsgestaltung waren erhebliche Erleichterungen für Kriminelle und Verbrecher unterzutauchen.

Außerdem meldeten sich vermeintliche Mieter, um sich beispielsweise einen begehrten Kita-Platz zu sichern, an falschen Adressen an. Damit ist nun Schluss: seit dem 1. November 2015 müssen Vermieter ihren neuen Mietern diese Bestätigung ausstellen.

Vermieterbescheinigung- eine Pflicht für Vermieter.

Vermieter sind nach dem neuen Bundesmeldegesetz verpflichtet, ihren Mietern innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung auszustellen und damit an der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitzuwirken, § 19 Abs. 1 BMG. Dieser Pflicht kann der Vermieter persönlich, oder durch eine beauftragte Person (u.a. Hausverwalter) nachkommen.

Eine solche Bestätigung ist dem Einwohnermeldeamt sowohl bei einer Ummeldung (Ein-/Auszug) als auch bei einer Abmeldung (wenn keine neue Wohnung in Deutschland, sondern im Ausland bezogen wird) vorzulegen, § 17 Abs. 1 BMG.

Weiterer Effekt dieser Wohnungsgeberbescheinigung ist, dass der Eigentümer einer vermieten Wohnung Auskunft von der Meldebehörde verlangen kann, wer in der Wohnung gemeldet ist und, ob sich ein bestimmter ehemaliger Mieter auch abgemeldet hat.

Im Umkehrschluss kann aber nun auch die Meldebehörde Auskunft darüber erhalten, wer in einer Wohnung wohnt.

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Mehr zu dem Thema Vermieterbescheinigung findet ihr hier in diesem Anwaltsartikel.
Bildquelle: unsplash.com

Auch auf die Form kommt es an.

Die Vermieterbescheinigung ist an bestimmte formelle Voraussetzungen gebunden. So muss die Bestätigung innerhalb von 14 Tagen nach Ein-/Auszug erfolgen. Hinsichtlich der Form ist zu berücksichtigen, dass der Schein sowohl schriftlich als auch elektronisch ausgestellt werden kann.
Der Inhalt ist ebenfalls gesetzlich festgelegt (§ 19 Abs. 3 BMG) und muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Vermieters
  2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- bzw. Auszugstermin
  3. Anschrift der Wohnung
  4. Name der meldepflichtigen Person.

Es drohen hohe Strafen beim Unterlassen der Meldepflicht.

Meldet ein Mieter den Ein- bzw. Auszug nicht oder nicht rechtzeitig beim Einwohnermeldeamt, droht eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro.

Andererseits riskiert der Vermieter eine ebenso hohe Strafe, wenn dieser die Bescheinigung nicht rechtzeitig oder gar nicht ausstellt, so sieht es das Bundesmeldegesetz nach § 54 vor.

Weiterhin gilt zu beachten, dass es verboten ist, jemandem eine Wohnung anzubieten ohne dass dieser tatsächlich einzieht oder einziehen will. Ein Verstoß kann teuer werden: das Gesetz sieht hier Strafen von bis zu 50.000 Euro vor.

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Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Anwaltskanzlei Aichach, in Zusammenarbeit mit stud. iur. Kevin Joder (Uni Konstanz)

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