Zulässige Werturteile
„Jemandem Zucker auf die Zunge legen.“
Kein wettbewerbsrechtlicher und kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch
Der Betreiber eines Versicherungsbüros in Aichach hat von einem Mitbewerber verlangt „es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen, aufstellen zu lassen bzw. zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, wonach der Antragsteller seinen Kunden grundsätzlich Zucker auf die Zunge legen würde, sowie Versprechungen machen würde, die niemals eingehalten werden.“
Das Verfügungsverfahren wurde vom LG Augsburg unter Az. 3 HK O 2598/14 geführt, der Unterlassungsanspruch einer einstweiligen Verfügung wurde im Beschlusswege zurückgewiesen.
Die Rechtsanwälte Aichach waren beauftragt, für den (obsiegenden) Antragsgegner eine Schutzschrift zu hinterlegen.
Das Landgericht hat entschieden, dass die -bestrittenen-Äußerungen aus rechtlichen Gründen keinen Unterlassungsanspruch weder auf Grundlage von §§ 3, 4 Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 10 UWG noch nach §§ 823, 1004 BGB analog begründen.
Das Landgericht führt aus, dass es sich bei diesen Angaben nicht um unzutreffende Tatsachenbehauptungen, die als unlautere geschäftliche Handlungen gem. §§ 3, 4 Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 10 UWG zu sehen wären, und auch nicht um eine Verleumdung, üble Nachrede oder Beleidigung gem. §§ 185, 186, 187 StGB handeln würde, sondern um von der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG und der Gewerbefreiheit gedeckte Äußerungen, die als tadelnde Urteile über gewerbliche Leistungen zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht wurden (§ 193 StGB).
Der Streitwert wurde auf 20.000 Euro festgelegt.
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Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Rechtsanwalt Aichach, Anwalt Aichach;