Was Gewerbetreibende auf Facebook beachten müssen
Auch auf Facebook gilt in vielen Fällen eine „Impressumspflicht“
Impressumspflicht im Internet- Was Gewerbetreibende auf Facebook beachten müssen.
Bereits 1530 wurde in Deutschland eine allgemeine Impressumspflicht für das Buchwesen eingeführt. In Zeiten der Digitalisierung entwickelte sich nach und nach auch die Impressumspflicht im Internet. Unstreitig ist mittlerweile eine solche Impressumspflicht für Webseiten von Gewerbetreibenden und Unternehmen, welche jedoch „Anbieterkennzeichnung“ genannt wird.
Um eine einheitliche, dem digitalen Fortschritt angepasste Regelung zu schaffen, verabschiedete der Gesetzgeber 2007 das sogenannte Telemediengesetz (TMG). Hierin finden sich unter anderem Vorschriften zur Impressumspflicht im Internet. Das Telemediengesetz betrifft Telemediendienste. Inhaltlich geprägte Telemediendienste unterliegen ebenfalls der Impressumspflicht, allerdings nach einer wortgleichen Vorschrift im Rundfunkstaatsvertrag (RStV).
Gerade Gewerbetreibende und Unternehmen sollten diese Vorschriften beachten, denn wer als Telemedienanbieter seine Anbieterkennzeichnungspflicht nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend erfüllt, handelt ordnungswidrig. Neben einer möglichen Geldbuße von bis zu 50.000 Euro stellt eine Missachtung auch ein Wettbewerbsverstoß dar, welcher eine kostenpflichtige Abmahnung nach sich ziehen kann.
Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet.
Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung ergibt sich aus § 5 TMG bzw. § 55 RStV. Hintergrund der Anbieterkennzeichnung ist der Verbraucherschutz. Nutzer der jeweiligen Seite sollen genau wissen, mit wem sie es zu tun haben. Durch die Anbieterkennzeichnung ist der Verbraucher in der Lage, den jeweiligen Dienstanbieter auf seine Seriosität zu überprüfen, bevor es zu einer vertraglichen Beziehung kommt.
Die Impressumspflicht trifft nach § 5 TMG „Dienstanbieter, die geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ bereithalten. Der Begriff der „Telemedien“ ist sehr weit gefasst und beschreibt im Grunde alle Informations- und Kommunikationsdienste. Erfasst werden faktisch alle Online- Auftritte. Auch die „Geschäftsmäßigkeit“ ist sehr weit zu verstehen und schließt alle nachhaltigen (also nicht einmaligen) Tätigkeiten ein; eine Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht erforderlich.
Welche Webseiten unter die in § 5 TMG gefasste schwammige Vorschrift fallen, ist im Einzelfall problematisch. Aus dem Leitfaden des Bundesjustizministeriums ist zu entnehmen, dass „im Zweifel (…) davon auszugehen (ist), dass die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht“.
Von einer solchen Pflicht sind lediglich Webseiten befreit, die ausschließlich private und familiäre Zwecke verfolgen und es auch nicht theoretisch möglich wäre, mit einer Webseite gleichen Zwecks durch Werbebanner oder ähnliches mindestens kostendeckende Einnahmen zu erzielen.
Rechtssicheres Impressum.
Um der allgemeinen Impressumspflicht und Informationspflicht gerecht zu werden, ist die Einrichtung eines rechtssicheren Impressums auf den jeweiligen Webseiten nicht nur empfehlenswert, sondern unabdingbar. Aus dem Leitfaden des Bundesjustizministerium zu „allgemeinen Hinweisen zur
Anbieterkennzeichnung im Internet“ können die jeweils nötigen Angaben entnommen werden.
Regelmäßig bedarf es folgender Angaben:
- Vollständiger Name des Betreibers der Webseite
- vollständige ladungsfähige Postanschrift des Betreibers (keine Postfachadressen!)
- E-Mail-Adresse und Angabe eines weiteren elektronischen Kommunikationsmittels (z.B. einer elektronischen Anfragemaske oder einer Telefonnummer) zur schnellen Kontaktaufnahme
- Registereintrag (Handelsregister, Vereinsregister o. ä.) mit Registergericht und Registernummer
- Umsatzsteuer-ID oder Wirtschaftsidentifikationsnummer
- Berufsbezeichnung (evtl. mit Kammer, einschlägigen Berufsvorschriften u. dgl.)
Abweichend hiervon sind die jeweiligen Pflichtangaben bestimmter Gruppen von Dienstanbietern zu berücksichtigen, die gegebenenfalls eine erweiterte Impressumspflicht zu erfüllen haben.
Impressumspflicht bei geschäftlich genutzten Seiten in Social-Media-Kanälen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch bei sozialen Netzwerken eine Impressumspflicht für Profile, die nicht ausschließlich privat genutzt werden. Das Landgericht Aschaffenburg stellte in seiner Entscheidung vom 19.08.2011 klar, dass eine Anbieterkennzeichnung gerade auch für solche Profile gilt, die geschäftlich für Marketingzwecke genutzt werden (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11).
Weiter gilt gerade bei Facebook und etwaigen Plattformen zu bedenken, dass „zur Erfüllung der Impressumspflicht (…) auf die eigene Webseite verlinkt (werden kann), sofern gewährleistet ist, dass die Pflichtangaben einfach zu erkennen und ohne langes Suchen zu finden sind. Allerdings
erfüllt ein Link mit der Bezeichnung „Info“ statt „Impressum“ diese Voraussetzung nicht und stellt (…) einen Verstoß dar.“ (LG Aschaffenburg).
Somit müssen die Pflichtangaben einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein.
Fazit.
Ein rechtssicher gestaltetes Impressum schützt vor kostenintensiven Abmahnungen oder sogar zeitraubenden Prozessen. Weiterhin zeugt ein solches aber auch von Professionalität des Webseiten-Betreibers. Klarheit, Erkennbarkeit des Betreibers und Möglichkeiten der Erreichbarkeit
sind grundlegende Maxime einer Anbieterkennzeichnung im Internet. Keine Impressumspflicht gilt lediglich für ausschließlich privat genutzte Internetseiten.
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Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Anwaltskanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner in Aichach, in Zusammenarbeit mit stud. iur. Kevin Joder (Uni Konstanz)