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E.ON Bayern AG verliert Rechtsstreit

Monatliche Abschläge für PV-Anlagen müssen fließen

Eine vom Rundfunk und zahlreichen Zeitungen viel beachtete Entscheidung des LG Regensburg

 

Für einen Landwirt aus dem Landkreis Dachau haben wir die Anwaltskanzlei Aichach ein Urteil gegen die E.ON Bayern AG vor dem Landgericht Regensburg, Az.: 4 O 296/12, erstritten.

Gegenstand des Rechtsstreits waren die ausstehende Vergütung für von einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) eingespeisten Strom, der Anspruch auf künftige Zahlung von monatlichen Abschlägen sowie Rechtsanwaltskosten.

Die E.ON Bayern AG bezahlte kurz vor der Entscheidung die geforderten Beträge und begann, Abschlagszahlungen zu leisten. Es folgte eine übereinstimmende erledigt Erklärung, so dass nur noch über einen Teil der Anwaltskosten und die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden war. Das LG Regensburg entschied, dass die Kosten des Rechtsstreits vollständig von der beklagten E.ON Bayern AG zu tragen waren.

E.ON Bayern AG verliert Rechtsstreit | Skp- Kanzlei Aichach

 

Zur Fälligkeit des Anspruchs auf Vergütung des Stroms führte das Gericht wie folgt aus:

Als Anwälte in Aichach Wissen wir: „Der Fälligkeitszeitpunkt ist im EEG selbst nicht geregelt. (…) Somit bestimmt sich die Fälligkeit nach § 271 Abs. 1 BGB. Danach wird der Anspruch grundsätzlich sofort fällig. Notwendige Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass für den Schuldner erkennbar ist, worin genau seine Pflicht besteht, insbesondere also die Höhe des Anspruchs. Vorliegend konnte daher grundsätzlich keine Fälligkeit eintreten, bevor der Beklagten die erforderlichen Daten zur Verfügung standen, um die Vergütung zu bestimmen. Etwas anderes ergibt sich jedoch daraus, dass die Beklagte diese Daten selbst hätte erheben müssen und damit die Auszahlungsverweigerung unter Berufung auf die fehlende Fälligkeit treuwidrig im Sinne des § 242 BGB wäre.

Eine solche Pflicht des Netzbetreibers ergibt sich aus dem Grundsatz der §§ 7 Abs. 1 EEG, 21b Abs. 1 EnWG, sofern nicht eine andere Abrede getroffen wurde. Selbst im Fall einer solchen Abrede musste der Anlagenbetreiber diese Messung jedoch „auf Verlangen des Netzbetreibers“ im Sinne von B. VI 1.5 der „Allgemeinen Bedingungen für Stromanschlüsse“ der Beklagten durchführen. Diese hat allerdings gegenüber dem Kläger niemals die erforderlichen Daten konkret benannt bzw. angefordert und wäre damit ihrer Erhebungspflicht ebenfalls nicht nachgekommen.“

Wir, die Rechtsanwälte Sturm • Dr. Körner & Partner aus Aichach halten Sie im Rahmen unseres Blogs über Neuigkeiten auf dem Laufenden und stehen auch für Ihre Rückfragen zur Verfügung. Nehmen Sie gerne telefonisch, per E-Mail oder Webformular Kontakt mit uns auf. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass Sie über unseren Besprechungskanal mit uns persönlich in Kontakt treten.

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