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OLG München: Stromsperre ist unzulässig

Stromsperre: Das Landgericht München I hat entschieden, dass es keine “Sippenhaft” im Mehrparteienhaus gibt, wenn der Stromversorger eine Stromsperre verhängt.

Gegen eine Stromsperre ist der Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung möglich.

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Für eine oberbayerische Dienstleistungsfirma aus dem Landkreis Ebersberg haben wir gegen die E.ON Bayern Vertrieb GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung einer Stromsperre begehrt.

Hintergrund ist folgender:

Die Antragstellerin hat ihren Betrieb in einem Mehrparteienhaus, in dem noch weitere Geschäftsbetriebe untergebracht sind und einige Privatpersonen leben. Die Antragsgegnerin hat im Juni 2012 wegen behaupteter Zahlungsrückstände eines einzigen privaten Mieters dieses Gebäudes den Strom außerhalb des Wohn- und Geschäftshauses für alle Firmen und Mieter abgesperrt. Mehrere Tage waren alle Parteien im Haus ohne Strom, es wurde die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich.

Kurz nach der Beantragung der einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht München I (Az.: 34 O 12488/12) stellte die E.ON Bayern Vertrieb GmbH den Strom wieder an. Es folgte eine übereinstimmende Erledigterklärung. Das Landgericht München I hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO der E.ON Bayern Vertrieb GmbH auferlegt. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin brachte vor, dass ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben sei und vielmehr die Wiederinbetriebnahme als Leistung hätte beantragt werden müssen. Hierzu führte das OLG München in seinem Beschluss vom 15.01.2013, Az.: 13 W 16/13, wie folgt aus:

“Entgegen der Rechtsansicht der Verfügungsbeklagten liegt ein hinreichend konkretisierter Antrag der Verfügungsklägerin vor. Mit der einstweiligen Verfügung begehrte die Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten, die Stromsperre des Gebäudes A-Straße in E. zu unterlassen. Damit wurde von der Verfügungsklägerin ein Unterlassungsanspruch begehrt.”

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Das OLG München führte weiter aus, dass der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin rechtswidrig erfolgte und nach § 1004 Abs. 1 BGB zu unterlassen sei. Damit musste die Antragsgegnerin, also die E.ON Bayern Vertrieb GmbH, die Verfahrenskosten tragen.

Der Streitwert für die Unterlassung der Stromsperre wurde vom Landgericht München I auf 7.500,00Euro festgesetzt.

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist ein Eilrechtsschutzverfahren. In diesen Verfahren muss für eine vorübergehende Regelung durch ein Gericht nicht das volle Beweismaß erbracht werden, sondern der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist lediglich glaubhaft zu machen. Verfahren dieser Art erfordern eine besonders gründliche Arbeit und schnelles Handeln auf allen Seiten. Wenn Sie eine schnelle Regelung durch das Gericht begehren, dürfen Sie sich als Mandant nicht viel Zeit zum Überlegen lassen. In der Regel  muss die einstweilige Verfügung spätestens einen Monat nach Kenntnis von der Verletzungshandlung bei Gericht eingehen.

Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Anwaltskanzlei Aichach

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