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Lohnfortzahlung nach Sportunfall?

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Lohnfortzahlung kann zum Teil verweigert werden

Den Arbeitnehmer darf kein Verschulden an seiner Erkrankung bzw. seinem Sportunfall treffen.

Krankengeld bei Sportunfällen: Wann kann der Arbeitgeber bei einem Sportunfall des Arbeitnehmers die Entgeltfortzahlung verweigern?

Zieht sich der Arbeitnehmer eine Verletzung bei der Ausübung einer gefährlichen Sportverletzung zu, kann im Einzelfall die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber verweigert werden.
Entscheidet sich ein Arbeitnehmer mit künstlicher Hüfte in seinem Urlaub ein besonderes Wagnis einzugehen und Bungee zu springen, erscheint es auf den ersten Blick schon fragwürdig, ob ein Arbeitgeber für die Zeit der daraus resultierenden Erkrankung den Lohn fortzahlen muss.

Doch was ist mit dem Amateur-Fußballspieler, der sich beim Training den Fuß bricht?
Diese Entscheidungen beschäftigten die Arbeitsgerichte in der Vergangenheit des Öfteren. Dabei waren die Einzelfallentscheidungen nicht selten von einer Abwägung der Interessen der Arbeitnehmers auf selbstbestimmte Freizeitgestaltung mit den wirtschaftlichen Interessen der Arbeitgeber geprägt.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auch für Sportler.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber im Krankheitsfall einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen aus § 3 Abs. 1 S.1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgeltfortzG).
Dieser Anspruch ist jedoch an zwei zwingende Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert sein und andererseits darf ihn daran kein Verschulden treffen.

Diese letzte Voraussetzung ist bei Streitigkeiten um die Fortzahlung bei Sportverletzungen streitig.

„Selbst schuld“ oder „grob fahrlässig“ werden diese Verletzungen nicht selten von Arbeitgebern empfunden. Doch nicht jede Sportverletzung kann als solche „abgetan“ werden. Vielmehr wird das Verschulden danach beurteilt, ob der Arbeitnehmer die Sorgfalt verletzt hat, die ein verständiger Mensch normalerweise anwendet.

Im Laufe der Rechtsprechungsgeschichte des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lassen sich drei unterschiedliche Fallgruppen erkennen, wann dem Arbeitnehmer ein Verschulden an Sportunfällen nachgewiesen wurde.

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Überschätzen der eigenen Kräfte.

Zunächst trifft den Arbeitnehmer immer dann ein Verschulden an der Sportverletzung, wenn er den gesundheitlichen Schaden erleidet, weil er sich in seinen Kräften oder Fähigkeiten deutlich überschätzt (NJW 1982, 1014).
Hierbei muss die persönliche Eignung des Arbeitnehmers und seine Betätigung in erheblichem Maße auseinanderfallen. Abzustellen ist auf die persönliche Eignung hinsichtlich der gewählten Sportart (LAG München BB 1979, 1453).

Verstoß gegen die Regeln der Sportart können zu einem Sportunfall führen.

Außerdem kann der Sportunfall in den Fällen als verschuldet angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer in besonders grober Weise gegen anerkannte Regeln der jeweiligen Sportart verstößt (NJW 1982, 1014).

Gefährliche Sportarten.

Besonders problematisch ist die Fallgruppe der „gefährlichen Sportarten“ — also die Fälle bei denen sich der Arbeitnehmer die gesundheitliche Schädigung bei einer gefährlichen Sportart zugezogen hat (NJW 1958, 1205).

Für das BAG ist dabei der Sport gefährlich, bei dem das Verletzungsrisiko bei objektiver Betrachtung so groß ist, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler bei sorgfältiger Beachtung aller Regeln dieses Risiko nicht vermeiden könnte (NJW 1982, 1014). Wie diese Definition zeigt, ist eine Beurteilung vage und muss ebenfalls durch Einzelfallentscheidungen beurteilt werden.

„Gefährliche Sportarten“ im Sinne der Rechtsprechung.

Das für den objektiven Betrachter durchaus gefährlich wirkende Boxen stellt für die Rechtsprechung nicht per se eine gefährliche Sportart dar. Sofern das Boxen unter Trainerbetreuung stattfindet, verneint das BAG die Gefährlichkeit (BAG DB 1977, 639). Demgegenüber stellt das Fingerhakeln eine gefährliche Sportart für all jene dar, die schwache Fingerknochen haben (LAG Baden-Württemberg NZA 1987, 852).

Der deutsche Volkssport Fußball spaltet die Rechtsprechung hinsichtlich seiner Gefährlichkeit.

Während die Teilnahme eines Amateur-Fußballers an Wettkämpfen ein Selbstverschulden bedeutet (BAG NJW 1976, 1367), sind Beteiligungen an Fußballspielen unter sachgerechten Bedingungen grundsätzlich nicht gefährlich (LAG Düsseldorf DB 1974, 1392).

Die Beweislast, dass eine Sportart gefährlich ist, ist vom Arbeitgeber zu erfüllen (LAG Hessen BB 1973, 1358). Zu einer Beweislastumkehr zulasten des Arbeitnehmers kommt es in Fällen, bei denen Umstände vorliegen, die nach der Lebenserfahrung auf Schuldhaftigkeit schließen lassen — wie Trunkenheit am Steuer eines Mountainbikes.

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Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Anwaltskanzlei Aichach, in Zusammenarbeit mit stud. iur. Kevin Joder (Uni Konstanz)

 

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