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Beleidigung und Bedrohung vom Spielfeldrand aus

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Strafverteidigung wegen Beleidigung und Bedrohung

Es ist nicht schön, aber dennoch Alltag. Aus der Emotion heraus fallen vom Spielfeldrand aus Äußerungen, die andere verletzten und kränken. Das ist keine Entschuldigung, zumal insbesondere Schiedsrichter ehrenamtlich tätig sind und ohne die Unparteiischen ein Wettkampf- und Spielbetrieb gar nicht möglich wäre.

Gegenstand der lokalen Berichterstattung war ein Vorfall, bei dem ein Zuschauer den Schiedsrichter eines Fußballspiels beleidigt und bedroht hat, laut Anklage mit den Worten „Ich warte draußen, mache dich fertig. Ich mach dich richtig kalt“. Der Angeklagte wurde gegen den strafrechtlichen Vorwurf verteidigt von Rechtsanwalt Christian Geßler von der Kanzlei Dr. Sturm & Partner in Aichach. Dem Angeklagten drohte eine erhebliche Geldstrafe.

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Die Strafverteidigung bei derartigen Verfahren muss ganzheitlich erfolgen und das für den einer derartigen Straftat Beschuldigten drohende „Ungemach“ insgesamt vermindern.
Eine solche Leistung können wir Ihnen anbieten.
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Der Straftatbestand der Bedrohung ist in § 241 StGB wie folgt geregelt:

„§ 241 Bedrohung

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

Beleidigung ist in § 185 StGB wie folgt unter Strafe gestellt:

§ 185 Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

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Neben einer strafrechtlichen Verurteilung können Bedrohung und Beleidigung auch zivilrechtlich verfolgt werden. Strafverteidiger Christian Geßler und Rechtsanwalt Dr. Marc Sturm von der Kanzlei Dr. Sturm & Partner aus Aichach stehen gerne für Rückfragen zur Verfügung.
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Neben einer strafrechtlichen Verurteilung können Bedrohung und Beleidigung auch zivilrechtlich verfolgt werden. Der Beleidigte und/ oder Bedrohte kann den Schädiger beispielsweise auf Unterlassung oder Schadenersatz in Anspruch nehmen oder ihm ein Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz auferlegen.

Die Strafverteidigung bei derartigen Verfahren muss ganzheitlich erfolgen und das für den einer derartigen Straftat Beschuldigten drohende „Ungemach“ insgesamt vermindern.

Eine solche Leistung können wir Ihnen anbieten. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch, per E-Mail oder Kontaktformular. Wir sind auch außerhalb der telefonischen Sprechzeiten über elektronische Kontaktaufnahme erreichbar.

Strafverteidiger Christian Geßler und Rechtsanwalt Dr. Marc Sturm von der Kanzlei Dr. Sturm & Partner aus Aichach stehen gerne für Rückfragen zur Verfügung.

 

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