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Weihnachtsgeld? Urlaubsgeld? Wer bekommt es?

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Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld: Besteht ein gesetzlicher Anspruch?

Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage gibt es nicht

Trotzdem: viele Arbeitnehmer haben einklagbaren Anspruch darauf.

Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, dennoch haben viele Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch darauf.

Durchschnittlich gibt jeder Deutsche knapp 285 Euro für Weihnachtsgeschenke aus, da kommt der Zuschuss in die Lohntüte zu Weihnachten gerade recht. Viele Arbeitnehmer sehen in dieser Zahlung die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung von Seiten des Arbeitgebers – dies ist jedoch mitnichten so. Dennoch haben bestimmte Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch auf die Finanzspritze zu Weihnachten.

Ein sehr heikles Thema ist das Weihnachtsgeld bzw. Urlaubsgeld.
Bildquelle: unsplash.com

Wann besteht ein Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgelds?

Bei Sonderzahlungen handelt es sich grundsätzlich nicht um eine gesetzliche Verpflichtung, sondern um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers.
Soweit der Grundsatz. In der arbeitsrechtlichen Praxis kann es aber dennoch zu einem Anspruch auf Extra-Zahlung einer Gratifikation kommen.

Dabei sind drei unterschiedliche Möglichkeiten zu nennen.

1.
Einerseits enthalten viele Tarifverträge die Vereinbarungen über Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Zahlung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes. Aufgrund des Regelungsanliegens des Tarifrechts haben die Tarifnormen aber nur einseitig zwingende Wirkung. Das bedeutet: falls durch Absprachen oder eine betriebliche Übung ein höheres Weihnachtsgeld verabredet ist, ist das Höhere zu zahlen.

Beispiel:

In einem bestimmten Tarifvertrag ist ein Weihnachtsgeld in Höhe des halben Monatsgehalts festgelegt. Der zum Arbeitgeberverband gehörende Arbeitgeber hat mit seinem Arbeitnehmer A (Monatsgehalt 2000€) ein Weihnachtsgeld in Höhe von 400 Euro vereinbart und mit Arbeitnehmer B in Höhe eines gesamten Monatslohns. A und B sind gewerkschaftlich organisiert. Der dritte Arbeitnehmer C ist weder gewerkschaftlich organisiert noch gibt es Absprachen mit dem Arbeitgeber.
A bekommt -trotz anderer Vereinbarungen-Weihnachtsgeld in Höhe von 1000 Euro; aufgrund des Günstigkeitsprinzips (§ 4 Abs. 3 TVG) erhält B das Monatsgehalt ausgezahlt und C geht leer aus. Letzteres ist damit zu begründen, dass das Weihnachtsgeld eine freiwillige Sonderzahlung ist und ohne jedwede Absprache nicht gezahlt werden muss.
Zu beachten ist, dass sich ein Arbeitnehmer nur dann auf die Vereinbarungen des Tarifvertrags berufen kann, wenn dieser Bestand hat und nicht abgelaufen ist (§ 4 Abs. 5 TVG).

 

2.
Zudem kann ein Anspruch auf Weihnachtsgeld bestehen, wenn dies betrieblich vereinbart wurde. Macht also der Arbeitgeber eine Gesamtaussage an die Arbeitnehmer (z. B. in einer Betriebsversammlung), so stellt diese Aussage ein Angebot vonseiten des Arbeitgebers dar. Eine Annahme durch den Arbeitnehmer ist dabei stillschweigend möglich (§ 151 BGB: Entbehrlichkeit des Annahmezugangs).

3.
Nicht zuletzt kann das Weihnachtsgeld auch eine Zuwendung aus betrieblicher Übung sein. Leistet ein Arbeitgeber drei Jahre hintereinander eine Sonderzahlung in gleicher oder vergleichbarer Höhe, entsteht ein Anspruch des Arbeitnehmers für die folgenden Jahre. Diesen Rechtsanspruch
erwirbt auch ein neu in den Betrieb eintretender Arbeitnehmer.
Zu berücksichtigen gilt jedoch, dass es zu einem begründeten Anspruch nicht kommt, wenn der Arbeitgeber die Zahlungen „unter Vorbehalt“ oder „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ gezahlt hat. In diesen Fällen ist von einem Freiwilligkeitsvorbehalt auszugehen, der einen Anspruch – trotz regelmäßiger Zahlung – nicht begründet.

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Wie die Rechtsanwälte Aichach wissen, haben viele Arbeitnehmer Anspruch auf Weihnachtsgeld bzw. Urlaubsgeld.
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Welche Ansprüche haben Teilzeitbeschäftigte?

Besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Weihnachtsgeld durch einen der oben genannten Fälle, so sind aufgrund des Diskriminierungsverbots (§ 4 Abs. 1 TzBfG) teilbare geldwerte Leistungen (Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld) mindestens anteilig auch Teilzeitbeschäftigten zu gewähren
(BAG NZA 1991, 346).

Rückzahlungsforderung durch Arbeitgeber möglich?

Das Sprichwort „Geschenkt ist geschenkt – wieder holen ist gestohlen!“ gilt im Grundsatz auch für die Sonderzahlungen des Arbeitgebers. Nur ausnahmsweise kann der Chef das gezahlte Weihnachtsgeld zurückfordern, nämlich dann, wenn es zu einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers für das Folgejahr kommt (BAG AP Nr. 75 zu § 611 BGB). Diese Rückforderung scheidet aber bei einem Betrag von unter 100 € aus.

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Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Anwaltskanzlei Aichach, in Zusammenarbeit mit stud. iur. Kevin Joder (Uni Konstanz)

 

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